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Dienstrecht / Verordnung über disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Bereich des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (ZustVO-NDiszG-MW)

Von der Verwaltung erlassene Rechtsverordnung — vollständiger Text.
📖 Vollständige Norm
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Verordnung über disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Bereich des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (ZustVO-NDiszG-MW)

Gültigkeits- / Fassungsstand Erlassen am 21.02.2006
Amtliche Fundstelle Nds. GVBl. S. 60
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (Nds. GVBl. S. 60).

Vom 21. Februar 2006 (Nds. GVBl. S. 60 - VORIS 20412 -)

Geändert durch Verordnung vom 14. Oktober 2014 (Nds. GVBl. S. 283)

Aufgrund des § 75 Nrn. 1 und 3 des Niedersächsischen Disziplinargesetzes (NDiszG) vom 13. Oktober 2005 (Nds. GVBl. S. 296) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Höhere Disziplinarbehörden1
Disziplinarbehörden2
Zuständigkeit für Disziplinarklagen3
In-Kraft-Treten4

§ 1 ZustVO-NDiszG-MW - Höhere Disziplinarbehörden

(1) Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr ist für die Beamtinnen und Beamten des Landes in seinem Geschäftsbereich höhere Disziplinarbehörde (§ 5 Abs. 1 NDiszG), soweit nicht in Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist.

(2) 1Die folgenden Behörden sind für ihre Beamtinnen und Beamten höhere Disziplinarbehörde:

  1. die Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr und

  2. das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie.

2Satz 1 gilt nicht für die Leiterinnen oder Leiter der dort genannten Behörden.

§ 2 ZustVO-NDiszG-MW - Disziplinarbehörden

(1) Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr ist für die Beamtinnen und Beamten des Landes in seinem Geschäftsbereich Disziplinarbehörde (§ 5 Abs. 1 NDiszG), soweit nicht in Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist.

(2) 1Die folgenden Behörden sind für ihre Beamtinnen und Beamten Disziplinarbehörde:

  • 1. die in § 1 Abs. 2 Satz 1 genannten Behörden und

  • 2. die Ämter für regionale Landesentwicklung.

2Satz 1 gilt nicht für die Leiterinnen oder Leiter der dort genannten Behörden.

§ 3 ZustVO-NDiszG-MW - Zuständigkeit für Disziplinarklagen

Abweichend von § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 NDiszG ist die höhere Disziplinarbehörde die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde (Klagebehörde).

§ 4 ZustVO-NDiszG-MW - In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Hannover, den 21. Februar 2006

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

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Minister