Vom 21. Februar 2006 (Nds. GVBl. S. 60 - VORIS 20412 -)
Geändert durch Verordnung vom 14. Oktober 2014 (Nds. GVBl. S. 283)
Aufgrund des § 75 Nrn. 1 und 3 des Niedersächsischen Disziplinargesetzes (NDiszG) vom 13. Oktober 2005 (Nds. GVBl. S. 296) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport verordnet:
| Redaktionelle Inhaltsübersicht | §§ |
|---|---|
| Höhere Disziplinarbehörden | 1 |
| Disziplinarbehörden | 2 |
| Zuständigkeit für Disziplinarklagen | 3 |
| In-Kraft-Treten | 4 |
§ 1 ZustVO-NDiszG-MW - Höhere Disziplinarbehörden
(1) Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr ist für die Beamtinnen und Beamten des Landes in seinem Geschäftsbereich höhere Disziplinarbehörde (§ 5 Abs. 1 NDiszG), soweit nicht in Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist.
(2) 1Die folgenden Behörden sind für ihre Beamtinnen und Beamten höhere Disziplinarbehörde:
-
die Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr und
-
das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie.
2Satz 1 gilt nicht für die Leiterinnen oder Leiter der dort genannten Behörden.
§ 2 ZustVO-NDiszG-MW - Disziplinarbehörden
(1) Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr ist für die Beamtinnen und Beamten des Landes in seinem Geschäftsbereich Disziplinarbehörde (§ 5 Abs. 1 NDiszG), soweit nicht in Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist.
(2) 1Die folgenden Behörden sind für ihre Beamtinnen und Beamten Disziplinarbehörde:
-
1. die in § 1 Abs. 2 Satz 1 genannten Behörden und
-
2. die Ämter für regionale Landesentwicklung.
2Satz 1 gilt nicht für die Leiterinnen oder Leiter der dort genannten Behörden.
§ 3 ZustVO-NDiszG-MW - Zuständigkeit für Disziplinarklagen
Abweichend von § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 NDiszG ist die höhere Disziplinarbehörde die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde (Klagebehörde).
§ 4 ZustVO-NDiszG-MW - In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Hannover, den 21. Februar 2006
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
H i r c h e
Minister