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Dienstrecht / Verordnung über disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Bereich des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ZustVO-NDiszG-ML)

Von der Verwaltung erlassene Rechtsverordnung — vollständiger Text.
📖 Vollständige Norm
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Verordnung über disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Bereich des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ZustVO-NDiszG-ML)

Gültigkeits- / Fassungsstand Gültig ab 01.07.2014
Amtliche Fundstelle Nds. GVBl. S. 367
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (Nds. GVBl. S. 367).

Vom 24. November 2005 (Nds. GVBl. S. 367 - VORIS 20412 -)

Zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Juli 2014 (Nds. GVBl. S. 179)

Aufgrund des § 75 Nrn. 1 und 3 des Niedersächsischen Disziplinargesetzes (NDiszG) vom 13. Oktober 2005 (Nds. GVBl. S. 296) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport verordnet:

§ 1 ZustVO-NDiszG-ML - Höhere Disziplinarbehörden

(1) Das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ist für die Beamtinnen und Beamten des Landes in seinem Geschäftsbereich höhere Disziplinarbehörde (§ 5 Abs. 1 NDiszG), soweit nicht in Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist.

(2) 1Das Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz ist für seine Beamtinnen und Beamten höhere Disziplinarbehörde. 2Satz 1 gilt nicht für die Leiterin oder den Leiter der genannten Behörde.

§ 2 ZustVO-NDiszG-ML - Disziplinarbehörden

(1) Das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ist für die Beamtinnen und Beamten des Landes in seinem Geschäftsbereich Disziplinarbehörde (§ 5 Abs. 1 NDiszG), soweit nicht in Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist.

(2) 1Die folgenden Behörden sind für ihre Beamtinnen und Beamten Disziplinarbehörde:

  • 1. das Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz,

  • 2. die Ämter für regionale Landesentwicklung und

  • 3. das Servicezentrum Landentwicklung und Agrarförderung.

2Satz 1 Nrn. 1 und 3 gilt nicht für die Leiterinnen oder Leiter der genannten Behörden.

§ 3 ZustVO-NDiszG-ML - Zuständigkeit für Disziplinarklagen

Abweichend von § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 NDiszG ist die höhere Disziplinarbehörde die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde (Klagebehörde).

§ 4 ZustVO-NDiszG-ML - In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

Hannover, den 24. November 2005

Niedersächsisches Ministerium für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

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Minister