Vom 24. November 2005 (Nds. GVBl. S. 367 - VORIS 20412 -)
Zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Juli 2014 (Nds. GVBl. S. 179)
Aufgrund des § 75 Nrn. 1 und 3 des Niedersächsischen Disziplinargesetzes (NDiszG) vom 13. Oktober 2005 (Nds. GVBl. S. 296) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport verordnet:
§ 1 ZustVO-NDiszG-ML - Höhere Disziplinarbehörden
(1) Das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ist für die Beamtinnen und Beamten des Landes in seinem Geschäftsbereich höhere Disziplinarbehörde (§ 5 Abs. 1 NDiszG), soweit nicht in Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist.
(2) 1Das Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz ist für seine Beamtinnen und Beamten höhere Disziplinarbehörde. 2Satz 1 gilt nicht für die Leiterin oder den Leiter der genannten Behörde.
§ 2 ZustVO-NDiszG-ML - Disziplinarbehörden
(1) Das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ist für die Beamtinnen und Beamten des Landes in seinem Geschäftsbereich Disziplinarbehörde (§ 5 Abs. 1 NDiszG), soweit nicht in Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist.
(2) 1Die folgenden Behörden sind für ihre Beamtinnen und Beamten Disziplinarbehörde:
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1. das Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz,
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2. die Ämter für regionale Landesentwicklung und
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3. das Servicezentrum Landentwicklung und Agrarförderung.
2Satz 1 Nrn. 1 und 3 gilt nicht für die Leiterinnen oder Leiter der genannten Behörden.
§ 3 ZustVO-NDiszG-ML - Zuständigkeit für Disziplinarklagen
Abweichend von § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 NDiszG ist die höhere Disziplinarbehörde die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde (Klagebehörde).
§ 4 ZustVO-NDiszG-ML - In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
Hannover, den 24. November 2005
Niedersächsisches Ministerium für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
E h l e n
Minister