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Dienstrecht / Verordnung über disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Bereich des Finanzministeriums (ZustVO-NDiszG-MF)

Von der Verwaltung erlassene Rechtsverordnung — vollständiger Text.
📖 Vollständige Norm
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Verordnung über disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Bereich des Finanzministeriums (ZustVO-NDiszG-MF)

Gültigkeits- / Fassungsstand Gültig ab 02.10.2017
Amtliche Fundstelle Nds. GVBl. S. 371
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (Nds. GVBl. S. 371).

Vom 5. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 371 - VORIS 20412 -)

Zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Oktober 2017 (Nds. GVBl. S. 433)

Aufgrund des § 75 Nrn. 1 und 3 des Niedersächsischen Disziplinargesetzes (NDiszG) vom 13. Oktober 2005 (Nds. GVBl. S. 296) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Höhere Disziplinarbehörden1
Disziplinarbehörden2
Zuständigkeit für Disziplinarklagen3
In-Kraft-Treten4

§ 1 ZustVO-NDiszG-MF - Höhere Disziplinarbehörden

(1) Das Finanzministerium ist für die Beamtinnen und Beamten des Landes in seinem Geschäftsbereich höhere Disziplinarbehörde (§ 5 Abs. 1 NDiszG), soweit nicht in Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist.

(2) 1Höhere Disziplinarbehörde sind:

  • 1. das Landesamt für Bezüge und Versorgung für die Beamtinnen und Beamten dieser Behörde,

  • 2. das Landesamt für Bau und Liegenschaften für die Beamtinnen und Beamten dieser Behörde und der örtlichen Dienststellen des Staatlichen Baumanagements Niedersachsen und

  • 3. das Landesamt für Steuern Niedersachsen für die Beamtinnen und Beamten dieser Behörde, der Finanzämter und der Steuerakademie Niedersachsen.

2Satz 1 gilt nicht für die Leiterinnen oder Leiter der dort genannten Landesämter.

§ 2 ZustVO-NDiszG-MF - Disziplinarbehörden

(1) Das Finanzministerium ist für die Beamtinnen und Beamten des Landes in seinem Geschäftsbereich Disziplinarbehörde (§ 5 Abs. 1 NDiszG), soweit nicht in den Absätzen 2 und 3 etwas anderes bestimmt ist.

(2) 1Disziplinarbehörde sind:

  • 1. das Landesamt für Bezüge und Versorgung für die Beamtinnen und Beamten dieser Behörde,

  • 2. das Landesamt für Bau und Liegenschaften für die Beamtinnen und Beamten dieser Behörde und der örtlichen Dienststellen des Staatlichen Baumanagements Niedersachsen,

  • 3. das Landesamt für Steuern Niedersachsen für die Beamtinnen und Beamten dieser Behörde und der Steuerakademie Niedersachsen sowie für die Leiterinnen und Leiter der Finanzämter und

  • 4. die Finanzämter für ihre sonstigen Beamtinnen und Beamten.

2Satz 1 gilt nicht für die Leiterinnen und Leiter der dort genannten Behörden.

§ 3 ZustVO-NDiszG-MF - Zuständigkeit für Disziplinarklagen

Abweichend von § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 NDiszG ist die höhere Disziplinarbehörde die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde (Klagebehörde).

§ 4 ZustVO-NDiszG-MF - In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

Hannover, den 5. Dezember 2005

Niedersächsisches Finanzministerium

M ö l l r i n g
Minister