Vom 5. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 371 - VORIS 20412 -)
Zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Oktober 2017 (Nds. GVBl. S. 433)
Aufgrund des § 75 Nrn. 1 und 3 des Niedersächsischen Disziplinargesetzes (NDiszG) vom 13. Oktober 2005 (Nds. GVBl. S. 296) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport verordnet:
| Redaktionelle Inhaltsübersicht | §§ |
|---|---|
| Höhere Disziplinarbehörden | 1 |
| Disziplinarbehörden | 2 |
| Zuständigkeit für Disziplinarklagen | 3 |
| In-Kraft-Treten | 4 |
§ 1 ZustVO-NDiszG-MF - Höhere Disziplinarbehörden
(1) Das Finanzministerium ist für die Beamtinnen und Beamten des Landes in seinem Geschäftsbereich höhere Disziplinarbehörde (§ 5 Abs. 1 NDiszG), soweit nicht in Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist.
(2) 1Höhere Disziplinarbehörde sind:
-
1. das Landesamt für Bezüge und Versorgung für die Beamtinnen und Beamten dieser Behörde,
-
2. das Landesamt für Bau und Liegenschaften für die Beamtinnen und Beamten dieser Behörde und der örtlichen Dienststellen des Staatlichen Baumanagements Niedersachsen und
-
3. das Landesamt für Steuern Niedersachsen für die Beamtinnen und Beamten dieser Behörde, der Finanzämter und der Steuerakademie Niedersachsen.
2Satz 1 gilt nicht für die Leiterinnen oder Leiter der dort genannten Landesämter.
§ 2 ZustVO-NDiszG-MF - Disziplinarbehörden
(1) Das Finanzministerium ist für die Beamtinnen und Beamten des Landes in seinem Geschäftsbereich Disziplinarbehörde (§ 5 Abs. 1 NDiszG), soweit nicht in den Absätzen 2 und 3 etwas anderes bestimmt ist.
(2) 1Disziplinarbehörde sind:
-
1. das Landesamt für Bezüge und Versorgung für die Beamtinnen und Beamten dieser Behörde,
-
2. das Landesamt für Bau und Liegenschaften für die Beamtinnen und Beamten dieser Behörde und der örtlichen Dienststellen des Staatlichen Baumanagements Niedersachsen,
-
3. das Landesamt für Steuern Niedersachsen für die Beamtinnen und Beamten dieser Behörde und der Steuerakademie Niedersachsen sowie für die Leiterinnen und Leiter der Finanzämter und
-
4. die Finanzämter für ihre sonstigen Beamtinnen und Beamten.
2Satz 1 gilt nicht für die Leiterinnen und Leiter der dort genannten Behörden.
§ 3 ZustVO-NDiszG-MF - Zuständigkeit für Disziplinarklagen
Abweichend von § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 NDiszG ist die höhere Disziplinarbehörde die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde (Klagebehörde).
§ 4 ZustVO-NDiszG-MF - In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
Hannover, den 5. Dezember 2005
Niedersächsisches Finanzministerium
M ö l l r i n g
Minister