Vom 28. Juli 2022 (Nds. GVBl. S. 489 - VORIS 20411 -)
Aufgrund des § 26 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2022 (Nds. GVBl. S. 400), wird im Benehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport verordnet:
Inhaltsübersicht
| Inhalt | §§ |
|---|---|
| Regelungsbereich, Ausbildungsziel | 1 |
| Zulassung zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst | 2 |
| Dienstbezeichnungen | 3 |
| Dauer und Gliederung der Ausbildung im Vorbereitungsdienst | 4 |
| Ausbildungsbehörden, Ausbildungsgerichte | 5 |
| Inhalt des Studiums | 6 |
| Bewertung der Leistungen | 7 |
| Beurteilung der Leistungen während der Ausbildung | 8 |
| Prüfungsamt, Prüfungsausschüsse | 9 |
| Zwischenprüfung | 10 |
| Prüfungsteile der Rechtspflegerprüfung | 11 |
| Aufsichtsarbeiten der Rechtspflegerprüfung | 12 |
| Hausarbeit der Rechtspflegerprüfung | 13 |
| Mündliche Prüfung der Rechtspflegerprüfung | 14 |
| Ergebnis der Rechtspflegerprüfung, Prüfungszeugnis | 15 |
| Niederschrift | 16 |
| Wiederholung der Rechtspflegerprüfung | 17 |
| Verhinderung, Versäumnis | 18 |
| Täuschung, ordnungswidriges Verhalten | 19 |
| Einsichtnahme in die Prüfungsakte | 20 |
| Ausbildung und Prüfung für den Aufstieg | 21 |
| Übergangsvorschrift | 22 |
| Inkrafttreten | 23 |
§ 1 APVO-Justiz-RpflD - Regelungsbereich, Ausbildungsziel
(1) Diese Verordnung regelt
-
1. die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz für den Rechtspflegerdienst und
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2. die Ausbildung und Prüfung für den Aufstieg in die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz für den Rechtspflegerdienst.
(2) Ziel der Ausbildung im Vorbereitungsdienst und der Ausbildung für den Aufstieg ist es, die für die Erfüllung der Aufgaben des Rechtspflegerdienstes in der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Sozialgerichtsbarkeit, der Arbeitsgerichtsbarkeit und bei der Staatsanwaltschaft erforderlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse in einem Studiengang “Rechtspflege” zu vermitteln.
§ 2 APVO-Justiz-RpflD - Zulassung zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst
Zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst kann zugelassen werden, wer über eine Hochschulzugangsberechtigung nach § 18 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes verfügt, die zum Studium an der Norddeutschen Hochschule für Rechtspflege (im Folgenden: Hochschule) berechtigt.
§ 3 APVO-Justiz-RpflD - Dienstbezeichnungen
Die Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst führen die Dienstbezeichnung “Rechtspflegeranwärterin” oder “Rechtspflegeranwärter”.
§ 4 APVO-Justiz-RpflD - Dauer und Gliederung der Ausbildung im Vorbereitungsdienst
(1) 1Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre. 2Im Vorbereitungsdienst ist ein Studium “Rechtspflege” an der Hochschule abzuschließen. 3Das Studium gliedert sich in ein Grundstudium und ein Hauptstudium mit Fachstudien von insgesamt zweijähriger Dauer sowie in berufspraktische Studienzeiten von insgesamt zwölfmonatiger Dauer.
(2) Das Studium beginnt jährlich am 1. Oktober und besteht aus den Ausbildungsabschnitten
| 1. | Ausbildungsabschnitt 1: Grundstudium | 12 Monate, |
|---|---|---|
| 2. | Ausbildungsabschnitt 2: Berufspraktische Studienzeit I | 6 Monate, |
| 3. | Ausbildungsabschnitt 3: Hauptstudium | 12 Monate, |
| 4. | Ausbildungsabschnitt 4: Berufspraktische Studienzeit II | 6 Monate. |
(3) 1Auf die Dauer der Fachstudienzeiten können Zeiten eines erfolgreich abgeschlossenen rechtswissenschaftlichen Studiums bis zu einer Dauer von einem Jahr und auf die Dauer der berufspraktischen Studienzeiten Zeiten eines Vorbereitungsdienstes nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes bis zu einer Dauer von sechs Monaten angerechnet werden, wenn die Zeiten geeignet sind, die Studienzeiten ganz oder teilweise zu ersetzen. 2Über die Anrechnung entscheidet die oder der Dienstvorgesetzte auf Antrag der Anwärterin oder des Anwärters im Einvernehmen mit der Hochschule.
§ 5 APVO-Justiz-RpflD - Ausbildungsbehörden, Ausbildungsgerichte
(1) Ausbildungsbehörden sind die Oberlandesgerichte, das Oberverwaltungsgericht, das Landessozialgericht und das Landesarbeitsgericht.
(2) 1Die Ausbildungsbehörde weist die Anwärterin oder den Anwärter für die Ausbildung in den berufspraktischen Studienzeiten einem Gericht zu (Ausbildungsgericht). 2Das Ausbildungsgericht kann die Anwärterin oder den Anwärter für einzelne Ausbildungsstationen einer anderen Behörde zuweisen. 3Jedes Ausbildungsgericht bestellt eine Ausbildungsleiterin oder einen Ausbildungsleiter, die oder der für die Durchführung der berufspraktischen Ausbildung verantwortlich ist und die Ausbildung überwacht.
§ 6 APVO-Justiz-RpflD - Inhalt des Studiums
(1) Lehrgebiete im Grundstudium sind
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1. Grundlagen und Methoden juristischer Arbeit,
-
2. Zivilrecht einschließlich Sachenrecht, Erbrecht, Familienrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht,
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3. Strafrecht,
-
4. Zivilprozessrecht, Zwangsvollstreckungsrecht und einschlägiges Kostenrecht,
-
5. Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und einschlägiges Kostenrecht,
-
6. Strafprozessrecht, Strafvollstreckungsrecht und einschlägiges Kostenrecht,
-
7. Grundzüge des allgemeinen Verwaltungsrechts, des Rechts des öffentlichen Dienstes und des Besoldungsrechts sowie
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8. soziale Kompetenzen, insbesondere Methoden der adressatengerechten Kommunikation.
(2) 1Ausbildungsstationen in der berufspraktischen Studienzeit I sind
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1. Strafvollstreckungssachen,
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2. Zivilsachen einschließlich Kostensachen,
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3. Grundbuchsachen,
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4. Nachlasssachen und
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5. Mobiliarvollstreckungssachen.
2Während der berufspraktischen Studienzeit I nehmen die Anwärterinnen und Anwärter außerdem an Angeboten zur Förderung der Sozialkompetenz teil.
(3) Lehrgebiete im Hauptstudium sind
-
1. Sachenrecht, insbesondere Immobiliarsachenrecht,
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2. Erbrecht,
-
3. Familienrecht,
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4. Handelsrecht und Gesellschaftsrecht,
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5. Europarecht,
-
6. Internationales Privatrecht und internationales Zivilverfahrensrecht,
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7. Insolvenzrecht,
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8. Mobiliarvollstreckungsrecht und Immobiliarvollstreckungsrecht,
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9. Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
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10. Strafvollstreckungsrecht und
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11. betriebliches Rechnungswesen und Bilanzkunde.
(4) Ausbildungsstationen in der berufspraktischen Studienzeit II sind
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1. Familiensachen,
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2. Betreuungssachen,
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3. Registersachen,
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4. Zwangsversteigerungssachen und
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5. Insolvenzsachen.
(5) Einzelheiten zum Inhalt und Ablauf des Studiums regelt die Hochschule in einer Studienordnung.
§ 7 APVO-Justiz-RpflD - Bewertung der Leistungen
(1) Die Leistungen in der Ausbildung und die Prüfungsleistungen sind mit folgenden Noten und Punkten zu bewerten:
| sehr gut (1) | 15 und 14 Punkte | = | eine den Anforderungen in besonderem Maß entsprechende Leistung; |
|---|---|---|---|
| gut (2) | 13 bis 11 Punkte | = | eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung; |
| befriedigend (3) | 10 bis 8 Punkte | = | eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung; |
| ausreichend (4) | 7 bis 5 Punkte | = | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; |
| mangelhaft (5) | 4 bis 2 Punkte | = | eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; |
| ungenügend (6) | 1 und 0 Punkte | = | eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. |
(2) 1Mittelwerte sind auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung zu berechnen. 2Sie sind den Noten wie folgt zugeordnet:
| 15,00 | bis | 14,00 | Punkte | sehr gut (1), |
|---|---|---|---|---|
| 13,99 | bis | 11,00 | Punkte | gut (2), |
| 10,99 | bis | 8,00 | Punkte | befriedigend (3), |
| 7,99 | bis | 5,00 | Punkte | ausreichend (4), |
| 4,99 | bis | 2,00 | Punkte | mangelhaft (5), |
| 1,99 | bis | 0 | Punkte | ungenügend (6). |
§ 8 APVO-Justiz-RpflD - Beurteilung der Leistungen während der Ausbildung
(1) 1In den Fachstudien sind Leistungsnachweise zu erbringen. 2Leistungsnachweise sind
-
1. Hausarbeiten,
-
2. Aufsichtsarbeiten,
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3. mündliche Prüfungen und
-
4. Vorträge.
3Die Lehrkraft, die die Lehrveranstaltung durchführt, in der der Leistungsnachweis erbracht wird, bewertet die jeweilige Leistung und teilt der Anwärterin oder dem Anwärter die Bewertung mit.
(2) 1In den berufspraktischen Studienzeiten beurteilt die Ausbilderin oder der Ausbilder einer Ausbildungsstation die Leistungen der Anwärterin oder des Anwärters. 2Die in der Ausbildungsstation erzielte Gesamtleistung ist zu bewerten. 3Die Beurteilung ist mit der Anwärterin oder dem Anwärter zu besprechen.
(3) Die Hochschule kann bestimmen, dass in einzelnen Lehrveranstaltungen Leistungsnachweise nicht zu erbringen oder nicht zu bewerten sind und dass die Leistungen in einzelnen Ausbildungsstationen nicht beurteilt werden.
(4) 1Am Ende der Ausbildung ermittelt das Prüfungsamt (§ 9 Abs. 1) die Ausbildungsgesamtnote. 2Hierfür errechnet es
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1. den Mittelwert der Punktzahlen der Bewertungen der Leistungsnachweise in den Fachstudien (Absatz 1 Satz 3) und
-
2. den Mittelwert der Punktzahlen der Bewertungen für die Ausbildungsstationen (Absatz 2 Sätze 1 und 2).
3Aus den Ergebnissen nach Satz 2 wird der Mittelwert errechnet, wobei der Mittelwert nach Satz 2 Nr. 1 doppelt und der Mittelwert nach Satz 2 Nr. 2 einfach gewichtet wird. 4Der Mittelwert nach Satz 3 (Punktzahl der Ausbildungsgesamtnote) wird einer Note (Ausbildungsgesamtnote) zugeordnet. 5Die Ausbildungsgesamtnote und die Punktzahl der Ausbildungsgesamtnote sind der Anwärterin oder dem Anwärter mitzuteilen.
§ 9 APVO-Justiz-RpflD - Prüfungsamt, Prüfungsausschüsse
(1) Die Zwischenprüfung (§ 10) und die Laufbahnprüfung (Rechtspflegerprüfung, § 11) werden vor dem staatlichen Prüfungsamt für die Rechtspflegerprüfung bei der Hochschule abgelegt.
(2) Entscheidungen und sonstige Maßnahmen, die die Zwischenprüfung und die Rechtspflegerprüfung betreffen, werden vom Prüfungsamt getroffen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
(3) 1Leiterin oder Leiter des Prüfungsamtes ist die Rektorin oder der Rektor der Hochschule. 2Stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter des Prüfungsamtes ist die Prorektorin oder der Prorektor der Hochschule. 3Weitere Mitglieder des Prüfungsamtes werden vom Prüfungsamt bestellt; sie müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen oder die Rechtspflegerprüfung bestanden haben. 4Die Amtszeit der weiteren Mitglieder endet mit Ablauf des 31. Dezember des dritten auf die Bestellung folgenden Kalenderjahres.
(4) 1Zur Abnahme der mündlichen Prüfung der Rechtspflegerprüfung werden bei dem Prüfungsamt Prüfungsausschüsse gebildet. 2Ein Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern des Prüfungsamtes. 3Das Prüfungsamt bestimmt, wer den Vorsitz führt.
(5) 1Der Prüfungsausschuss entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder. 2Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 3Ergibt sich keine Mehrheit, so gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses den Ausschlag.
§ 10 APVO-Justiz-RpflD - Zwischenprüfung
(1) 1Das Grundstudium wird mit einer Zwischenprüfung abgeschlossen. 2Die Zwischenprüfung besteht aus sechs Aufsichtsarbeiten. 3Prüfungsfächer für die Aufsichtsarbeiten sind
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1. Strafvollstreckungsrecht,
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2. Zivilrecht mit Schwerpunkt Allgemeiner Teil und Recht der Schuldverhältnisse des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
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3. Zivilprozessrecht einschließlich des einschlägigen Kostenrechts,
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4. Erbrecht,
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5. Immobiliarsachenrecht und das dazugehörige Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie
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6. Mobiliarvollstreckungsrecht.
4Die Bearbeitungszeit beträgt jeweils vier Zeitstunden.
(2) 1Jede Aufsichtsarbeit ist von einem Mitglied des Prüfungsamtes zu bewerten. 2Wird eine Aufsichtsarbeit nicht mit mindestens “ausreichend (4)” bewertet, so ist sie durch ein weiteres Mitglied des Prüfungsamtes zu bewerten. 3Wird eine Einigung nicht erzielt und weichen die Einzelbewertungen nicht um mehr als drei Punkte voneinander ab, so gilt der Mittelwert. 4Bei größeren Abweichungen entscheidet im Fall einer nicht erzielten Einigung ein weiteres Mitglied des Prüfungsamtes. 5Es kann sich für eine der beiden Einzelbewertungen oder für eine dazwischenliegende Punktzahl entscheiden.
(3) 1Sind mindestens vier Aufsichtsarbeiten mit mindestens “ausreichend (4)” bewertet worden und beträgt die Summe der Punktzahlen der Bewertungen aller Aufsichtsarbeiten mindestens 28, so ist die Zwischenprüfung bestanden und der Prüfling erhält eine Mitteilung über die Bewertungen. 2Sind die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht erfüllt, so ist die Zwischenprüfung nicht bestanden. 3Hierüber erhält der Prüfling einen Bescheid, in dem die Bewertungen der Aufsichtsarbeiten anzugeben sind.
(4) 1Wer die Zwischenprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. 2Aufsichtsarbeiten, die mit mindestens “ausreichend (4)” bewertet worden sind, werden auf die Wiederholungsprüfung angerechnet; auf Antrag des Prüflings kann das Prüfungsamt die Wiederholung aller Aufsichtsarbeiten zulassen. 3Der Antrag muss innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Nichtbestehens der Zwischenprüfung beim Prüfungsamt eingehen.
(5) 1Zur Vorbereitung auf die Wiederholungsprüfung verlängert sich die Ausbildung um ein Jahr. 2Auf Antrag des Prüflings kann das Prüfungsamt im Benehmen mit der Ausbildungsbehörde bestimmen, dass die Wiederholungsprüfung ohne weitere Ausbildung stattfindet.
§ 11 APVO-Justiz-RpflD - Prüfungsteile der Rechtspflegerprüfung
1Die Rechtspflegerprüfung besteht aus sechs Aufsichtsarbeiten, einer Hausarbeit und einer mündlichen Prüfung. 2Die Hausarbeit ist nach den Aufsichtsarbeiten anzufertigen.
§ 12 APVO-Justiz-RpflD - Aufsichtsarbeiten der Rechtspflegerprüfung
(1) 1Prüfungsfächer für die Aufsichtsarbeiten sind
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1. Strafvollstreckungsrecht,
-
2. Mobiliarvollstreckungsrecht,
-
3. Immobiliarvollstreckungsrecht,
-
4. Insolvenzrecht,
-
5. Erbrecht,
-
6. Familienrecht,
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7. Handels- und Gesellschaftsrecht sowie
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8. Immobiliarsachenrecht.
2Die Prüfungsfächer nach Satz 1 Nrn. 5 bis 8 umfassen die zugehörigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. 3In sechs der acht Prüfungsfächer ist jeweils eine Aufsichtsarbeit anzufertigen. 4In den Prüfungsfächern nach Satz 1 Nrn. 2 bis 4 sind höchstens zwei Aufsichtsarbeiten anzufertigen. 5Die Aufgaben der Aufsichtsarbeiten können Bezüge zu anderen Prüfungsfächern enthalten.
(2) 1Die Aufsichtsarbeiten sind innerhalb der letzten vier Monate des Hauptstudiums anzufertigen. 2Die Bearbeitungszeit beträgt jeweils vier Zeitstunden.
(3) 1Jede Aufsichtsarbeit ist von zwei Mitgliedern des Prüfungsamtes zu bewerten. 2Weichen die Einzelbewertungen voneinander ab, so ist § 10 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 entsprechend anzuwenden.
§ 13 APVO-Justiz-RpflD - Hausarbeit der Rechtspflegerprüfung
(1) 1Die Hausarbeit bildet den Abschluss der Fachstudien und ist im letzten Monat des Hauptstudiums anzufertigen. 2In der Hausarbeit sind Aufgaben aus einem Prüfungsfach nach § 12 Abs. 1 Satz 1, das nicht Gegenstand der Aufsichtsarbeiten ist, zu bearbeiten. 3Sind zwei Aufsichtsarbeiten aus den Prüfungsfächern nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 anzufertigen gewesen, so dürfen die Aufgaben der Hausarbeit nicht aus diesen Prüfungsfächern gestellt werden. 4Die Aufgaben können Bezüge zu anderen Prüfungsfächern enthalten. 5Das Prüfungsfach für die Hausarbeit ist dem Prüfling drei Monate vor Ende des Hauptstudiums mitzuteilen.
(2) 1Die Bearbeitungszeit beträgt 15 Werktage mit Ausnahme der Sonnabende. 2In dieser Zeit finden Lehrveranstaltungen nicht statt.
(3) Die Hausarbeit ist vor Ablauf der Bearbeitungszeit bei der Hochschule oder einem Gericht in Niedersachsen abzugeben oder zur Post aufzugeben.
(4) 1Die Hausarbeit ist von zwei Mitgliedern des Prüfungsamtes zu bewerten. 2Weichen die Einzelbewertungen voneinander ab, so ist § 10 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 entsprechend anzuwenden.
§ 14 APVO-Justiz-RpflD - Mündliche Prüfung der Rechtspflegerprüfung
(1) 1Die mündliche Prüfung findet am Ende der berufspraktischen Studienzeit II statt. 2Sie kann sich auf alle Ausbildungsinhalte erstrecken. 3Die mündliche Prüfung gliedert sich in drei Abschnitte mit unterschiedlichen Schwerpunkten und soll von berufspraktischen Aufgabenstellungen ausgehen. 4Sie soll als Gruppenprüfung mit höchstens fünf Prüflingen stattfinden. 5Auf jeden Prüfling sollen in jedem Abschnitt etwa 15 Minuten Prüfungszeit entfallen.
(2) Der Prüfungsausschuss bewertet die mündliche Prüfungsleistung in jedem Abschnitt.
(3) 1Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. 2Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann zulassen, dass
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1. Vertreterinnen und Vertreter von Personalvertretungen der Ausbildungsbehörden,
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2. Anwärterinnen und Anwärter und
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3. andere Personen, an deren Anwesenheit ein dienstliches Interesse besteht,
bei der mündlichen Prüfung, mit Ausnahme der Beratung über die Bewertung, zuhören. 3Die in Satz 2 Nrn. 1 und 2 genannten Personen können nur zugelassen werden, wenn kein Prüfling widerspricht.
§ 15 APVO-Justiz-RpflD - Ergebnis der Rechtspflegerprüfung, Prüfungszeugnis
(1) Die Rechtspflegerprüfung ist bestanden, wenn
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1. mindestens vier Aufsichtsarbeiten oder die Hausarbeit und mindestens drei Aufsichtsarbeiten mindestens mit “ausreichend (4)” bewertet worden sind,
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2. die Summe der Punktzahlen der Bewertungen der Hausarbeit und der Aufsichtsarbeiten mindestens 33 ergibt und
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3. die Gesamtnote der Rechtspflegerprüfung (Absatz 2) mindestens “ausreichend (4)” lautet.
(2) 1Zur Ermittlung der Gesamtnote der Rechtspflegerprüfung wird der Mittelwert aus der Punktzahl der Ausbildungsgesamtnote (§ 8 Abs. 4), den Punktzahlen der Bewertungen der Aufsichtsarbeiten (§ 12 Abs. 3), der Punktzahl der Bewertung der Hausarbeit (§ 13 Abs. 4) und den Punktzahlen der Bewertungen der mündlichen Prüfungsleistungen (§ 14 Abs. 2) errechnet, wobei
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1. die Punktzahl der Ausbildungsgesamtnote mit 28 Prozent,
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2. die Punktzahl der Bewertung jeder Aufsichtsarbeit mit 7,5 Prozent,
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3. die Punktzahl der Bewertung der Hausarbeit mit 12 Prozent und
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4. die Punktzahl der Bewertung jeder mündlichen Prüfungsleistung mit 5 Prozent
berücksichtigt werden. 2Der Mittelwert (Punktzahl der Gesamtnote) wird einer Note (Gesamtnote) zugeordnet.
(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt nach Abschluss der mündlichen Prüfung dem Prüfling die Bewertungen der mündlichen Prüfungsleistungen, das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung sowie die Gesamtnote und die Punktzahl der Gesamtnote bekannt.
(4) Über die bestandene Prüfung erhält die Anwärterin oder der Anwärter ein Prüfungszeugnis mit der Gesamtnote und der Punktzahl der Gesamtnote.
(5) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält einen Bescheid, in dem die Bewertungen der Aufsichtsarbeiten, der Hausarbeit und der mündlichen Prüfungsleistungen sowie die Prüfungsinhalte anzugeben sind.
§ 16 APVO-Justiz-RpflD - Niederschrift
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses fertigt eine Niederschrift über den Ablauf und den wesentlichen Inhalt der mündlichen Prüfung, die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses und das Ergebnis der Prüfung.
§ 17 APVO-Justiz-RpflD - Wiederholung der Rechtspflegerprüfung
(1) Wer die Rechtspflegerprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.
(2) Die Aufsichtsarbeiten und die Hausarbeit, die mit mindestens “ausreichend (4)” bewertet worden sind, werden auf die Wiederholungsprüfung angerechnet; auf Antrag des Prüflings kann das Prüfungsamt die Wiederholung dieser Prüfungsteile zulassen.
(3) 1Das Prüfungsamt entscheidet, ob und welche Lehrgebiete des Grund- und Hauptstudiums bis zur Wiederholungsprüfung zu wiederholen sind. 2Die jeweilige Ausbildungsbehörde entscheidet über die Ausgestaltung der berufspraktischen Ausbildung bis zur Wiederholungsprüfung.
(4) Die Ausbildungsgesamtnote nach § 8 Abs. 4 ist neu zu berechnen, wenn
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1. neue bewertete Leistungsnachweise nach § 8 Abs. 1 erbracht werden oder
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2. in einer Ausbildungsstation eine neue Beurteilung erstellt wurde.
§ 18 APVO-Justiz-RpflD - Verhinderung, Versäumnis
(1) 1Ist der Prüfling durch Krankheit oder einen sonstigen von ihm nicht zu vertretenden Grund an der Ablegung der Prüfung oder der Erbringung einer Prüfungsleistung gehindert, so hat er dies dem Prüfungsamt unverzüglich mitzuteilen und bei Erkrankung durch ein ärztliches Zeugnis, im Übrigen in sonst geeigneter Weise unverzüglich nachzuweisen. 2Das Prüfungsamt kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. 3Es stellt fest, ob eine vom Prüfling nicht zu vertretende Verhinderung vorliegt. 4Liegt eine vom Prüfling nicht zu vertretende Verhinderung vor, so gilt eine nicht abgeschlossene Prüfungsleistung als nicht unternommen.
(2) Erbringt ein Prüfling eine Prüfungsleistung ohne Vorliegen eines Grundes nach Absatz 1 nicht oder nicht rechtzeitig, so gilt die Prüfungsleistung als mit “ungenügend (6)” - 0 Punkte - bewertet.
§ 19 APVO-Justiz-RpflD - Täuschung, ordnungswidriges Verhalten
(1) 1Versucht der Prüfling das Ergebnis einer Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen oder verstößt er erheblich gegen die Ordnung, so wird die betroffene Prüfungsleistung in der Regel mit “ungenügend (6)” - 0 Punkte - bewertet. 2In leichten Fällen kann die Wiederholung der Prüfungsleistung aufgegeben oder von Maßnahmen abgesehen werden. 3In besonders schweren Fällen kann die Zwischenprüfung oder die Rechtspflegerprüfung für nicht bestanden erklärt werden. 4Über das Vorliegen und die Folgen eines Täuschungsversuchs oder eines erheblichen Ordnungsverstoßes entscheidet das Prüfungsamt.
(2) Ein Prüfling, der wiederholt zu täuschen versucht oder erheblich gegen die Ordnung verstößt, kann von der oder dem Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Anfertigung der Aufsichtsarbeit oder von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Fortsetzung der mündlichen Prüfung ausgeschlossen werden.
(3) Wird dem Prüfungsamt eine Täuschung erst nach Erteilung des Prüfungszeugnisses bekannt, so kann es die Prüfung innerhalb von drei Jahren nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Prüfung für nicht bestanden erklären.
§ 20 APVO-Justiz-RpflD - Einsichtnahme in die Prüfungsakte
Der Prüfling kann seine Prüfungsakte innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bestehens oder Nichtbestehens der Prüfung einsehen.
§ 21 APVO-Justiz-RpflD - Ausbildung und Prüfung für den Aufstieg
1Beamtinnen und Beamte, die zum Regelaufstieg zugelassen sind, werden in die Aufgaben des Rechtspflegerdienstes der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz durch Teilnahme an der Ausbildung im Vorbereitungsdienst eingeführt. 2Aufstiegsprüfung ist die Rechtspflegerprüfung. 3Für die Ausbildung und die Prüfung sind die §§ 4 bis 20 entsprechend anzuwenden.
§ 22 APVO-Justiz-RpflD - Übergangsvorschrift
(1) Auf die Ausbildung und Prüfung der Anwärterinnen und Anwärter, die ihren Vorbereitungsdienst vor dem 1. Oktober 2021 begonnen haben, ist die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Rechtspflegerdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz vom 20. November 2012 (Nds. GVBl. S. 503, 610) weiterhin anzuwenden.
(2) Auf die Ausbildung und Prüfung der Anwärterinnen und Anwärter, die ihren Vorbereitungsdienst am 1. Oktober 2021 begonnen haben, ist die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Rechtspflegerdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz vom 20. November 2012 (Nds. GVBl. S. 503, 610) weiterhin anzuwenden mit der Maßgabe, dass im Fall des Nichtbestehens der Zwischenprüfung und der Verlängerung der Ausbildung ab dem ersten Tag der Verlängerung der Ausbildung diese Verordnung anzuwenden ist.
§ 23 APVO-Justiz-RpflD - Inkrafttreten
1Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Rechtspflegerdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz vom 20. November 2012 (Nds. GVBl. S. 503, 610) außer Kraft.
Hannover, den 28. Juli 2022
Niedersächsisches Justizministerium
Havliza
Ministerin