Vom 26. August 2026 (Nds. GVBl. 2026 Nr. 73 - VORIS 20411 -)
Aufgrund des § 26 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Mai 2026 (Nds. GVBl. 2026 Nr. 37), wird im Benehmen mit dem Ministerium für Inneres, Sport und Digitalisierung verordnet:
Inhaltsübersicht
| Inhalt | §§ |
|---|---|
| Regelungsbereich, Ausbildungsziel | 1 |
| Dauer und Gliederung der Ausbildung | 2 |
| Dienstbezeichnungen | 3 |
| Ausbildungsbehörden, Ausbildungsgerichte | 4 |
| Inhalt der Ausbildung | 5 |
| Modul 1 “Orientierungsphase” | 6 |
| Modul 2 “Fachtheoretischer Unterricht” | 7 |
| Modul 3 “Praxisausbildung” | 8 |
| Modul 4 “Prüfungs- und Vertiefungsphase” | 9 |
| Bewertung der Leistungen | 10 |
| Zwischenprüfung | 11 |
| Ergebnis der Zwischenprüfung, Wiederholung | 12 |
| Beurteilung der Leistungen im Modul 2 “Fachtheoretischer Unterricht” | 13 |
| Beurteilung der Leistungen im Modul 3 “Praxisausbildung” | 14 |
| Ausbildungsgesamtnote | 15 |
| Prüfungsamt, Prüfungsausschüsse | 16 |
| Prüfungsteile der Laufbahnprüfung | 17 |
| Schriftliche Prüfung | 18 |
| Mündliche Prüfung | 19 |
| Ergebnis der Laufbahnprüfung, Prüfungszeugnis, Berufsbezeichnung | 20 |
| Niederschrift | 21 |
| Wiederholung der Laufbahnprüfung | 22 |
| Verhinderung, Versäumnis | 23 |
| Täuschung, ordnungswidriges Verhalten | 24 |
| Einsichtnahme in die Prüfungsakte | 25 |
| Übergangsvorschrift | 26 |
| Inkrafttreten | 27 |
| Zwischenprüfung | Anlage |
§ 1 APVO-Justiz-aJD - Regelungsbereich, Ausbildungsziel
(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz für den allgemeinen Justizdienst.
(2) Ziel der Ausbildung ist es, die zur Erfüllung der Aufgaben im allgemeinen Justizdienst erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.
§ 2 APVO-Justiz-aJD - Dauer und Gliederung der Ausbildung
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 24 Monate und gliedert sich in
-
1. eine fachtheoretische Ausbildung, in der fachtheoretischer Unterricht stattfindet, mit einer Dauer von 7 Monaten und einer Woche und
-
2. eine berufspraktische Ausbildung, die sich in eine Orientierungsphase, eine Praxisausbildung und eine Prüfungs- und Vertiefungsphase gliedert, mit einer Dauer von 16 Monaten und drei Wochen.
(2) Die Ausbildung besteht aus den folgenden vier Modulen:
-
1. Modul 1:
“Orientierungsphase” 3 Wochen, -
2. Modul 2:
“Fachtheoretischer Unterricht” 7 Monate und 1 Woche, -
3. Modul 3:
“Praxisausbildung” 13 Monate, -
4. Modul 4:
“Prüfungs- und Vertiefungsphase” 3 Monate.
§ 3 APVO-Justiz-aJD - Dienstbezeichnungen
Die Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst führen die Dienstbezeichnung “Justizsekretäranwärterin” oder “Justizsekretäranwärter”.
§ 4 APVO-Justiz-aJD - Ausbildungsbehörden, Ausbildungsgerichte
(1) Ausbildungsbehörden sind die Oberlandesgerichte, das Oberverwaltungsgericht, das Landessozialgericht, das Finanzgericht und das Landesarbeitsgericht.
(2) 1Die Oberlandesgerichte leiten die Ausbildung. 2Die Leitung der Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter, die vom Oberverwaltungsgericht, vom Landessozialgericht, vom Finanzgericht oder vom Landesarbeitsgericht eingestellt sind, übernimmt ein Oberlandesgericht. 3Jedes Oberlandesgericht bestellt für jedes Gericht, an dem fachtheoretischer Unterricht stattfindet, mindestens eine Lehrgangsleiterin oder einen Lehrgangsleiter, die oder der für die Durchführung der fachtheoretischen Ausbildung in Modul 2 verantwortlich ist und die Ausbildung überwacht (Lehrgangsleitung).
(3) 1Die Oberlandesgerichte weisen die Anwärterinnen und Anwärter für die berufspraktische Ausbildung einem Amtsgericht zu (Ausbildungsgericht). 2Das Ausbildungsgericht kann die Anwärterin oder den Anwärter in Modul 3 für einzelne Ausbildungsstationen (§ 8 Abs. 1) und für Hospitationen (§ 8 Abs. 6) einer anderen Behörde und in Modul 4 für einen Einsatz nach § 9 Abs. 3 Satz 2 einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft zuweisen. 3Es weist die Anwärterin oder den Anwärter in Modul 3 für eine Hospitation nach § 8 Abs. 4 oder 5 einer anderen Behörde zu. 4Jedes Ausbildungsgericht bestellt eine Ausbildungsleiterin oder einen Ausbildungsleiter, die oder der für die Durchführung der berufspraktischen Ausbildung verantwortlich ist und die Ausbildung überwacht (Ausbildungsleitung).
§ 5 APVO-Justiz-aJD - Inhalt der Ausbildung
(1) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen in der Ausbildung in die wesentlichen Aufgaben und Arbeitsvorgänge des allgemeinen Justizdienstes ihrer Laufbahn sowie in die anzuwendenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften eingeführt werden.
(2) Das Justizministerium veröffentlicht einen Ausbildungsrahmenplan, der
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1. die Inhalte und den Umfang der Lehrgebiete von Modul 2, der Arbeitsgemeinschaften von Modul 3 und des Unterrichts von Modul 4 in Doppelstunden festlegt,
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2. für die Zwischenprüfung (§ 11) die Bearbeitungsdauer für die Aufsichtsarbeiten festlegt,
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3. den Ablauf der Ausbildung und die Inhalte der Ausbildung am Arbeitsplatz regelt und
-
4. die Anzahl, die Sachgebiete und den Umfang der in der Arbeitsgemeinschaft in Modul 3 anzufertigenden Aufsichtsarbeiten festlegt.
§ 6 APVO-Justiz-aJD - Modul 1 “Orientierungsphase”
1Im Modul 1 “Orientierungsphase” ist zur berufspraktischen Ausbildung am Ausbildungsgericht ein Überblick über die Tätigkeiten in einer Serviceeinheit zu geben und in die Aufgaben der Laufbahn einzuführen. 2Der Einsatz soll in einer Serviceeinheit in mindestens zwei Sachgebieten erfolgen.
§ 7 APVO-Justiz-aJD - Modul 2 “Fachtheoretischer Unterricht”
Im Modul 2 “Fachtheoretischer Unterricht” sind zur fachtheoretischen Ausbildung fachtheoretische Kenntnisse in den Lehrgebieten
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1. Schlüsselqualifikationen,
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2. Vollziehung von Schriftstücken,
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3. Beamtenrecht,
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4. Organisations- und Geschäftsgangsbestimmungen,
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5. EDV-Grundlagen,
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6. Verfassungsrecht und Gerichtsverfassungsgesetz,
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7. Gerichtsmanagement,
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8. Tastschreiben,
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9. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - Allgemeiner Teil -,
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10. Kostenwesen,
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11. Rechtsanwaltsvergütungsgesetz,
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12. Zivilsachen,
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13. Justizvergütungs- und Entschädigungsrecht,
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14. Strafsachen,
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15. Einführung in das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und Betreuungssachen,
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16. Nachlasssachen,
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17. Familiensachen,
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18. Vollstreckungssachen,
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19. Grundbuchsachen,
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20. Insolvenzsachen und
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21. Registersachen
zu vermitteln.
§ 8 APVO-Justiz-aJD - Modul 3 “Praxisausbildung”
(1) 1Im Modul 3 “Praxisausbildung” ist zur berufspraktischen Ausbildung am Arbeitsplatz in Ausbildungsstationen in den folgenden Sachgebieten
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1. Zivilsachen,
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2. Strafsachen,
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3. Betreuungssachen,
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4. Nachlasssachen,
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5. Familiensachen,
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6. Vollstreckungssachen und
-
7. Grundbuchsachen
in die Aufgaben der Laufbahn einzuführen. 2Zu Beginn des Moduls ist eine einwöchige Schulung zur elektronischen Datenverarbeitung unter Verkürzung der übrigen Ausbildung in diesem Modul zu absolvieren.
(2) Die Ausbildung umfasst eine Arbeitsgemeinschaft, in der Kenntnisse insbesondere in den Sachgebieten nach Absatz 1 Satz 1 zu vermitteln sind.
(3) Die Anwärterinnen und Anwärter fertigen in der Arbeitsgemeinschaft Aufsichtsarbeiten an.
(4) Die Anwärterinnen und Anwärter hospitieren in der Ausbildungsstation im Sachgebiet Strafsachen unter Verkürzung der übrigen Ausbildung in diesem Modul mindestens eine Woche an einem Landgericht.
(5) Zusätzlich hospitieren die Anwärterinnen und Anwärter, die vom Oberverwaltungsgericht, vom Landessozialgericht, vom Finanzgericht oder vom Landesarbeitsgericht eingestellt worden sind, unter Verkürzung der übrigen Ausbildung in diesem Modul eine Woche an dem Gericht, das sie eingestellt hat.
(6) Das Ausbildungsgericht kann den Anwärterinnen und Anwärtern unter Verkürzung der übrigen Ausbildung in diesem Modul eine weitere einwöchige Hospitation an einer anderen Behörde ermöglichen.
§ 9 APVO-Justiz-aJD - Modul 4 “Prüfungs- und Vertiefungsphase”
(1) Im Modul 4 “Prüfungs- und Vertiefungsphase” ist im Rahmen der berufspraktischen Ausbildung auf die Laufbahnprüfung (§ 17) vorzubereiten und die Laufbahnprüfung durchzuführen.
(2) Vor der schriftlichen Laufbahnprüfung (§ 18) findet Unterricht statt, in dem auf die Prüfung in den Prüfungsfächern nach § 18 Abs. 1 Satz 2 vorbereitet wird.
(3) 1Den Anwärterinnen und Anwärtern ist nach der schriftlichen Laufbahnprüfung und vor der mündlichen Laufbahnprüfung (§ 19) Gelegenheit zu geben, die in den Modulen 1 bis 3 erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vertiefen und anzuwenden. 2Dazu erfolgt der Einsatz in einer Abteilung oder in mehreren Abteilungen an einem Gericht oder in einer Staatsanwaltschaft. 3Der Einsatz dient auch der Vorbereitung einer möglichen späteren Verwendung der Anwärterin oder des Anwärters in einem bestimmten Sachgebiet.
(4) Bei Anwärterinnen und Anwärtern, die vom Oberverwaltungsgericht, vom Landessozialgericht, vom Finanzgericht oder vom Landesarbeitsgericht eingestellt worden sind, erfolgt der Einsatz abweichend von Absatz 3 Satz 2 in einer Abteilung oder in mehreren Abteilungen in der jeweiligen Gerichtsbarkeit.
§ 10 APVO-Justiz-aJD - Bewertung der Leistungen
(1) Die Leistungen in der Ausbildung und die Prüfungsleistungen sind mit folgenden Noten und Punkten zu bewerten:
| sehr gut (1) | 15 und 14 Punkte | = | eine den Anforderungen in besonderem Maß entsprechende Leistung; |
|---|---|---|---|
| gut (2) | 13 bis 11 Punkte | = | eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung; |
| befriedigend (3) | 10 bis 8 Punkte | = | eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung; |
| ausreichend (4) | 7 bis 5 Punkte | = | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; |
| mangelhaft (5) | 4 bis 2 Punkte | = | eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden |
| könnten; | |||
| ungenügend (6) | 1 und 0 Punkte | = | eine den Anforderungen nicht entsprechende |
| Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so | |||
| lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit | |||
| nicht behoben werden könnten. |
(2) 1Mittelwerte sind auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung zu berechnen. 2Sie sind den Noten wie folgt zugeordnet:
| 15,00 | bis | 14,00 Punkte | sehr gut (1), |
|---|---|---|---|
| 13,99 | bis | 11,00 Punkte | gut (2), |
| 10,99 | bis | 8,00 Punkte | befriedigend (3), |
| 7,99 | bis | 5,00 Punkte | ausreichend (4), |
| 4,99 | bis | 2,00 Punkte | mangelhaft (5), |
| 1,99 | bis | 0 Punkte | ungenügend (6). |
§ 11 APVO-Justiz-aJD - Zwischenprüfung
(1) 1Die Anwärterinnen und Anwärter legen im Modul 2 eine Zwischenprüfung ab. 2Sie besteht aus der in der Anlage festgelegten Anzahl an Aufsichtsarbeiten in den aus der Anlage ersichtlichen Prüfungsfächern.
(2) 1Die Aufsichtsarbeiten sind durch die Anwärterinnen und Anwärter an dem Ort anzufertigen, an dem die fachtheoretische Ausbildung durchgeführt wird. 2Die Lehrkraft, die das Lehrgebiet unterrichtet, bewertet die jeweilige Arbeit und teilt die Bewertung der Anwärterin oder dem Anwärter mit.
(3) 1Ist der Prüfling durch Krankheit oder einen sonstigen von ihm nicht zu vertretenden Grund an der Anfertigung einer Aufsichtsarbeit gehindert, so hat er dies der Lehrgangsleitung unverzüglich mitzuteilen und bei Erkrankung durch ein ärztliches Zeugnis, im Übrigen in sonst geeigneter Weise unverzüglich nachzuweisen. 2Die Lehrgangsleitung kann in Abstimmung mit dem Prüfungsamt die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. 3Sie stellt fest, ob eine vom Prüfling nicht zu vertretende Verhinderung vorliegt. 4Liegt eine vom Prüfling nicht zu vertretende Verhinderung vor, so ist dem Prüfling bis zum Ablauf von drei Monaten nach dem Ende von Modul 2 Gelegenheit zu geben, die Aufsichtsarbeit anzufertigen. 5Fertigt ein Prüfling eine Aufsichtsarbeit ohne Vorliegen eines in Satz 1 genannten Grundes nicht oder nicht rechtzeitig an, so gilt die Prüfungsleistung als mit “ungenügend (6)” - 0 Punkte - bewertet.
(4) Am Ende von Modul 2 teilt die Lehrgangsleitung dem Prüfungsamt für den allgemeinen Justizdienst beim Landgericht Hannover das Ergebnis der Zwischenprüfung mit.
§ 12 APVO-Justiz-aJD - Ergebnis der Zwischenprüfung, Wiederholung
(1) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn
-
1. mindestens die Hälfte der anzufertigenden Aufsichtsarbeiten mit mindestens “ausreichend (4)” bewertet worden ist und
-
2. der Mittelwert der Punktzahlen der Aufsichtsarbeiten mindestens 5 Punkte beträgt.
(2) 1Ist die Zwischenprüfung bestanden, so wird dem Prüfling die Bewertung mitgeteilt. 2In diesem Fall darf die Ausbildung fortgesetzt werden. 3Ist die Zwischenprüfung nicht bestanden, so erhält der Prüfling hierüber einen Bescheid.
(3) 1Wer die Zwischenprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen, wenn
-
1. die Anwärterin oder der Anwärter die Ausbildung in den Modulen 1 und 2 erneut absolviert hat und
-
2. aufgrund ihrer oder seiner bis zum Nichtbestehen der Zwischenprüfung gezeigten Leistungen zu erwarten ist, dass sie oder er im Wiederholungsversuch die Zwischenprüfung besteht.
2Beabsichtigt die Anwärterin oder der Anwärter, die Zwischenprüfung zu wiederholen, so hat sie oder er bis zum Beginn des nach Satz 1 Nr. 1 erneut zu absolvierenden Moduls 1 die Ausbildung in Modul 3 fortzusetzen.
§ 13 APVO-Justiz-aJD - Beurteilung der Leistungen im Modul 2 “Fachtheoretischer Unterricht”
(1) Die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter im Modul 2 werden in einem Lehrgebiet von der jeweiligen Lehrkraft beurteilt, die das Lehrgebiet unterrichtet.
(2) 1Bei einem Lehrgebiet, das Prüfungsfach im Rahmen der Zwischenprüfung ist, wird als Gesamtleistung neben der Leistung in der Aufsichtsarbeit die mündliche Mitarbeit im Unterricht beurteilt. 2Die Leistung in der Aufsichtsarbeit ist mit 60 Prozent zu berücksichtigen und die mündliche Mitarbeit mit 40 Prozent. 3Abweichend von Satz 1 wird im Lehrgebiet Tastschreiben nur die Leistung in der Aufsichtsarbeit beurteilt.
(3) 1Bei einem Lehrgebiet, das nicht Prüfungsfach im Rahmen der Zwischenprüfung ist, wird nur die mündliche Mitarbeit im Unterricht beurteilt. 2Dies gilt nicht für die Lehrgebiete
-
1. Vollziehung von Schriftstücken,
-
2. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - Allgemeiner Teil -,
-
3. EDV-Grundlagen und
-
4. Schlüsselqualifikationen.
3In diesen Fächern erfolgt keine Beurteilung.
(4) 1Am Ende des Moduls 2 ermittelt die Lehrgangsleitung die Ausbildungsnote für die fachtheoretische Ausbildung. 2Hierfür errechnet sie den Mittelwert der Punktzahlen der Bewertungen nach den Absätzen 2 und 3, wobei die Punktzahlen entsprechend dem zeitlichen Umfang der Lehrgebiete berücksichtigt werden. 3Der Mittelwert (Punktzahl der Ausbildungsnote für die fachtheoretische Ausbildung) wird einer Note (Ausbildungsnote für die fachtheoretische Ausbildung) zugeordnet. 4Die Ausbildungsnote für die fachtheoretische Ausbildung ist der Anwärterin oder dem Anwärter mitzuteilen.
§ 14 APVO-Justiz-aJD - Beurteilung der Leistungen im Modul 3 “Praxisausbildung”
(1) 1Während der berufspraktischen Ausbildung in Modul 3 wird die Leistung der Anwärterinnen und Anwärter
-
1. in einer Ausbildungsstation von der jeweiligen Ausbilderin oder dem jeweiligen Ausbilder und
-
2. in einer Arbeitsgemeinschaft von der jeweiligen Lehrkraft, die in der Arbeitsgemeinschaft unterrichtet,
beurteilt. 2Die jeweilige Gesamtleistung ist zu beurteilen. 3Bei einem in der Arbeitsgemeinschaft behandelten Sachgebiet, in dem nach dem Ausbildungsrahmenplan eine Aufsichtsarbeit anzufertigen ist, wird als Gesamtleistung neben der Leistung in der Aufsichtsarbeit die mündliche Mitarbeit in der Arbeitsgemeinschaft beurteilt. 4Die Leistung in der Aufsichtsarbeit ist mit 60 Prozent zu berücksichtigen und die mündliche Mitarbeit mit 40 Prozent. 5Bei einem Sachgebiet, in dem eine Aufsichtsarbeit nach dem Ausbildungsrahmenplan nicht anzufertigen ist, wird nur die mündliche Mitarbeit in der Arbeitsgemeinschaft beurteilt. 6Dies gilt nicht für die Sachgebiete Schlüsselqualifikationen und Justizvergütungs- und Entschädigungsrecht. 7In diesen Sachgebieten erfolgt keine Beurteilung.8Die Beurteilung ist mit der Anwärterin oder dem Anwärter zu besprechen. 9Während einer Hospitation wird die Leistung der Anwärterinnen und Anwärter nicht beurteilt.
(2) 1Am Ende des Moduls 3 ermittelt die Ausbildungsleitung die Ausbildungsnote für die berufspraktische Ausbildung. 2Hierfür errechnet sie den Mittelwert der Punktzahlen der Bewertungen nach Absatz 1. 3Der Mittelwert (Punktzahl der Ausbildungsnote für die berufspraktische Ausbildung) wird einer Note (Ausbildungsnote für die berufspraktische Ausbildung) zugeordnet. 4Die Ausbildungsnote für die berufspraktische Ausbildung ist der Anwärterin oder dem Anwärter mitzuteilen.
§ 15 APVO-Justiz-aJD - Ausbildungsgesamtnote
(1) 1Am Ende der Ausbildung ermittelt das Oberlandesgericht die Ausbildungsgesamtnote. 2Hierfür errechnet es den Mittelwert der Punktzahl der Ausbildungsnote für die fachtheoretische Ausbildung und der Punktzahl der Ausbildungsnote für die berufspraktische Ausbildung. 3Der Mittelwert (Punktzahl der Ausbildungsgesamtnote) wird einer Note (Ausbildungsgesamtnote) zugeordnet.
(2) Die Ausbildungsgesamtnote ist der Anwärterin oder dem Anwärter mitzuteilen.
§ 16 APVO-Justiz-aJD - Prüfungsamt, Prüfungsausschüsse
(1) Die Laufbahnprüfung wird vor dem Prüfungsamt für den allgemeinen Justizdienst beim Landgericht Hannover abgelegt.
(2) Entscheidungen und sonstige Maßnahmen, die die Laufbahnprüfung betreffen, werden vom Prüfungsamt getroffen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
(3) 1Das Justizministerium bestellt die Mitglieder des Prüfungsamtes. 2Die Leiterin oder der Leiter des Prüfungsamtes und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen. 3Die weiteren Mitglieder sollen die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz oder die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz, die den Zugang für das zweite Einstiegsamt des allgemeinen Justizdienstes eröffnet, besitzen. 4Die Amtszeit der Mitglieder endet mit Ablauf des 31. Dezember des dritten auf die Bestellung folgenden Kalenderjahres. 5Dies gilt auch für Mitglieder, die während der Amtszeit aus dem aktiven Dienst ausscheiden; eine erneute Bestellung dieser Personen ist nur in besonders begründeten Ausnahmefällen für eine Amtszeit von maximal zwei Jahren zulässig.
(4) 1Zur Abnahme der mündlichen Prüfung der Laufbahnprüfung werden bei dem Prüfungsamt Prüfungsausschüsse gebildet. 2Ein Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern des Prüfungsamtes. 3Mindestens ein Mitglied soll Lehrkraft in Modul 2 oder in einer Arbeitsgemeinschaft gewesen sein. 4Das Prüfungsamt bestimmt, wer den Vorsitz führt.
(5) 1Der Prüfungsausschuss entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder. 2Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(6) Das Prüfungsamt untersteht der Aufsicht des Oberlandesgerichts Celle.
§ 17 APVO-Justiz-aJD - Prüfungsteile der Laufbahnprüfung
Die Laufbahnprüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung im Anschluss an die Vorbereitung auf diese Prüfung im Modul 4 und einer mündlichen Prüfung am Ende des Moduls 4.
§ 18 APVO-Justiz-aJD - Schriftliche Prüfung
(1) 1Die schriftliche Prüfung besteht aus sechs Aufsichtsarbeiten. 2In den Prüfungsfächern
-
1. Zivil- und Vollstreckungssachen,
-
2. Unterbringungs- und Betreuungssachen, Nachlasssachen und
-
3. Kostenwesen, Festsetzung der Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aus der Staatskasse, Justizvergütungs- und Entschädigungsrecht
ist je eine Aufsichtsarbeit mit einer Bearbeitungszeit von jeweils drei Zeitstunden anzufertigen. 3In den Prüfungsfächern
-
1. Strafsachen,
-
2. Grundbuchsachen und
-
3. Familiensachen
ist je eine Aufsichtsarbeit mit einer Bearbeitungszeit von jeweils zwei Zeitstunden anzufertigen.
(2) 1Jede Aufsichtsarbeit ist von zwei Mitgliedern des Prüfungsamtes, von denen mindestens eine Lehrkraft in einem Lehrgang oder in einer Arbeitsgemeinschaft gewesen sein soll, zu bewerten. 2Weichen die Einzelbewertungen nicht um mehr als drei Punkte voneinander ab, so gilt der Mittelwert. 3Bei größeren Abweichungen entscheidet ein weiteres Mitglied des Prüfungsamtes. 4Es kann sich für eine der beiden Einzelbewertungen oder für eine dazwischenliegende Punktzahl entscheiden.
(3) 1Sind mindestens drei Aufsichtsarbeiten mit mindestens “ausreichend (4)” bewertet worden und beträgt die Summe der Punktzahlen der Bewertungen aller Aufsichtsarbeiten mindestens 30, so erhält der Prüfling eine Mitteilung über die Bewertungen. 2Sind die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht erfüllt, so ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden und wird nicht fortgesetzt; hierüber erhält der Prüfling einen Bescheid.
§ 19 APVO-Justiz-aJD - Mündliche Prüfung
(1) Zur mündlichen Prüfung wird zugelassen, wer die schriftliche Prüfung bestanden hat.
(2) 1Die mündliche Prüfung kann sich auf alle Ausbildungsinhalte erstrecken. 2Sie soll als Einzelprüfung stattfinden und eine fallbezogene Rechtsanwendung zum Inhalt haben, wobei der Vortrag des Prüflings einschließlich einer Vorbereitungszeit von etwa 20 Minuten 45 Minuten nicht übersteigen soll.
(3) Der Prüfungsausschuss bewertet die mündliche Prüfungsleistung.
(4) 1Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. 2Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann zulassen, dass
-
1. Vertreterinnen und Vertreter von Personalvertretungen,
-
2. Anwärterinnen und Anwärter und
-
3. andere Personen, an deren Anwesenheit ein dienstliches Interesse besteht,
bei der mündlichen Prüfung, mit Ausnahme der Beratung über die Bewertung, zuhören. 3Die in Satz 2 Nrn. 1 und 2 genannten Personen können nur zugelassen werden, wenn der Prüfling nicht widerspricht.
§ 20 APVO-Justiz-aJD - Ergebnis der Laufbahnprüfung, Prüfungszeugnis, Berufsbezeichnung
(1) 1Zur Ermittlung der Prüfungsnote wird der Mittelwert der Punktzahlen der Bewertungen der Aufsichtsarbeiten der Laufbahnprüfung und der Punktzahl der Bewertung der mündlichen Prüfungsleistung errechnet, wobei
-
1. die Punktzahl der Bewertung jeder Aufsichtsarbeit der Laufbahnprüfung mit 12,5 Prozent und
-
2. die Punktzahl der Bewertung der mündlichen Prüfungsleistung mit 25 Prozent
berücksichtigt werden. 2Der Mittelwert (Punktzahl der Prüfungsnote) wird einer Note (Prüfungsnote) zugeordnet.
(2) 1Zur Ermittlung der Gesamtnote für die Laufbahnprüfung wird der Mittelwert der Punktzahl der Ausbildungsgesamtnote und der Punktzahl der Prüfungsnote errechnet, wobei die Punktzahl der Ausbildungsgesamtnote mit 40 Prozent und die Punktzahl der Prüfungsnote mit 60 Prozent berücksichtigt werden. 2Der Mittelwert (Punktzahl der Gesamtnote) wird einer Note (Gesamtnote) zugeordnet.
(3) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsnote und die Gesamtnote jeweils mindestens “ausreichend (4)” lauten.
(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt nach Abschluss der mündlichen Prüfung dem Prüfling die Bewertung der mündlichen Prüfungsleistung, das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung sowie die Gesamtnote und die Punktzahl der Gesamtnote bekannt.
(5) Über die bestandene Prüfung erhält die Anwärterin oder der Anwärter ein Prüfungszeugnis mit der Gesamtnote und der Punktzahl der Gesamtnote.
(6) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält einen Bescheid, in dem die Bewertungen der Prüfungsleistungen und die Prüfungsinhalte anzugeben sind.
(7) Die bestandene Laufbahnprüfung berechtigt, die Berufsbezeichnung “Justizfachwirtin” oder “Justizfachwirt” zu führen.
§ 21 APVO-Justiz-aJD - Niederschrift
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses fertigt eine Niederschrift über den Ablauf und den wesentlichen Inhalt der mündlichen Prüfung, die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses und das Ergebnis der Prüfung.
§ 22 APVO-Justiz-aJD - Wiederholung der Laufbahnprüfung
(1) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, kann diese einmal wiederholen.
(2) 1Die Ausbildungsbehörde entscheidet über die Art und Dauer der weiteren Ausbildung bis zur Wiederholungsprüfung. 2Dabei berücksichtigt die Ausbildungsbehörde den besonderen Schulungsbedarf der Anwärterin oder des Anwärters. 3Die Wiederholungsprüfung erfolgt spätestens ein Jahr nach dem Nichtbestehen.
(3) Wird ein Ausbildungsabschnitt wiederholt, so sind die Ausbildungsnoten nach § 13 Abs. 4 und § 14 Abs. 2 und die Ausbildungsgesamtnote nach § 15 Abs. 1 neu zu berechnen.
§ 23 APVO-Justiz-aJD - Verhinderung, Versäumnis
(1) 1Ist der Prüfling durch Krankheit oder einen sonstigen von ihm nicht zu vertretenden Grund an der Ablegung der Laufbahnprüfung oder der Erbringung einer Prüfungsleistung gehindert, so hat er dies dem Prüfungsamt unverzüglich mitzuteilen und bei Erkrankung durch ein ärztliches Zeugnis, im Übrigen in sonst geeigneter Weise unverzüglich nachzuweisen. 2Das Prüfungsamt kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. 3Es stellt fest, ob eine vom Prüfling nicht zu vertretende Verhinderung vorliegt. 4Liegt eine vom Prüfling nicht zu vertretende Verhinderung vor, so gilt eine nicht abgeschlossene Prüfungsleistung als nicht unternommen.
(2) Erbringt ein Prüfling eine Prüfungsleistung ohne Vorliegen eines Grundes nach Absatz 1 nicht oder nicht rechtzeitig, so gilt die Prüfungsleistung als mit “ungenügend (6)” - 0 Punkte - bewertet.
§ 24 APVO-Justiz-aJD - Täuschung, ordnungswidriges Verhalten
(1) 1Versucht der Prüfling, das Ergebnis einer Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen oder verstößt er erheblich gegen die Ordnung, so wird die betroffene Prüfungsleistung in der Regel mit “ungenügend (6)” - 0 Punkte - bewertet. 2In leichten Fällen kann die Wiederholung der Prüfungsleistung aufgegeben oder von Maßnahmen abgesehen werden. 3In besonders schweren Fällen kann die Zwischenprüfung oder die Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklärt werden. 4Über das Vorliegen und die Folgen eines Täuschungsversuchs oder eines erheblichen Ordnungsverstoßes entscheidet das Prüfungsamt.
(2) Ein Prüfling, der wiederholt zu täuschen versucht oder erheblich gegen die Ordnung verstößt, kann von der oder dem Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Anfertigung der Aufsichtsarbeit oder von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Fortsetzung der mündlichen Prüfung ausgeschlossen werden.
(3) Wird dem Prüfungsamt eine Täuschung erst nach Erteilung des Prüfungszeugnisses bekannt, so kann es die Prüfung nur innerhalb von drei Jahren nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklären.
§ 25 APVO-Justiz-aJD - Einsichtnahme in die Prüfungsakte
Der Prüfling kann seine Prüfungsakte innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bestehens oder Nichtbestehens der Prüfung einsehen.
§ 26 APVO-Justiz-aJD - Übergangsvorschrift
Auf die Ausbildung und Prüfung der Anwärterinnen und Anwärter, die ihren Vorbereitungsdienst vor dem 1. September 2026 begonnen haben, ist diese Verordnung in der am 31. August 2026 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
§ 27 APVO-Justiz-aJD - Inkrafttreten
1Diese Verordnung tritt am 1. September 2026 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den allgemeinen Justizdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz vom 20. November 2012 (Nds. GVBl. S. 494), geändert durch Verordnung vom 18. Mai 2021 (Nds. GVBl. S. 296), außer Kraft.
Hannover, den 26. August 2026
Niedersächsisches Justizministerium
Wahlmann
Ministerin
Anlage APVO-Justiz-aJD - Zwischenprüfung
(zu § 11 Abs. 1)
| Prüfungsfach | Anzahl Aufsichtsarbeiten |
|---|---|
| Tastschreiben | 2 |
| Kostenwesen | 3 |
| Zivilsachen | 2 |
| Justizvergütungs- und Entschädigungsrecht | 1 |
| Strafsachen | 2 |
| Einführung in das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und Betreuungssachen | 1 |
| Nachlasssachen | 1 |
| Familiensachen | 1 |
| Vollstreckungssachen | 1 |
| Grundbuchsachen | 1 |
| Insolvenzsachen | 1 |
| Registersachen | 1 |