Umzugskostenrecht und Trennungsgeldrecht; Anwendung des § 120 NBG
[Umzugskostenrecht und Trennungsgeldrecht;
Anwendung des § 120 NBG ](https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/202a6e01-517b-3d4b-9c58-24c2dc565c7d)
Gem. RdErl. d. MF, d. StK u. d. übr. Min. v. 14.11.2024 - VD3 16 00/1 -
Vom 14. November 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 559)
- VORIS 20444 -
Bezug: Gem. RdErl. v. 16.06.2017 (Nds. MBl. S. 797), geändert durch Gem. RdErl. v. 28.09.2022 (Nds. MBl. S. 1315)
- VORIS 20444 -
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch RdErl. vom 14. November 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 559)
Abschnitt 1 NBG§120AnwRdErl
Am 01.02.2017 ist die NRKVO in Kraft getreten. Für Dienstreisen, die ab diesem Zeitpunkt angetreten werden, findet § 120 Abs. 2 NBG keine Anwendung mehr. Für das Umzugskostenrecht und das Trennungsgeldrecht gilt hingegen weiterhin § 120 Abs. 2 NBG. Das bedeutet, dass bei Verweis auf reisekostenrechtliche Regelungen innerhalb dieser Rechtsgebiete weiterhin bis zum Inkrafttreten der entsprechenden Verordnungen die Regelungen des BRKG i. V. m. § 98 NBG in der am 31.03.2009 geltenden Fassung anzuwenden sind.
Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und zur Gewährleistung der Einheitlichkeit reisekostenrechtlicher Entscheidungen wird gebeten, bereits jetzt im Rahmen der Gewährung von Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld für die Zeit ab 01.02.2017 ausschließlich die entsprechenden Regelungen der NRKVO zugrunde zu legen.
An die Stelle des § 7 Abs. 2 BRKG, auf den in § 3 Abs. 4 Satz 3 TGV verwiesen wird, tritt insoweit § 8 Abs. 2 NRKVO; an die Stelle des § 7 Abs. 1 Satz 1 BRKG, auf den in § 6 Abs. 4 Satz 2 TGV verwiesen wird, tritt § 8 Abs. 1 Satz 3 NRKVO.
Dieser RdErl. tritt am 01.01.2025 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2030 außer Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 31.12.2024 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch RdErl. vom 14. November 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 559)
An die
Dienststellen der Landesverwaltung
Kommunen und die der Aufsicht des Landes unterstehenden anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts