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Dienstrecht / Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Niedersächsischen Besoldungsgesetz

Runderlass des Kultusministeriums.
📖 Vollständige Norm
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Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Niedersächsischen Besoldungsgesetz

Gültigkeits- / Fassungsstand Erlassen am 19.07.2017
Amtliche Fundstelle Nds. MBl. S. 1067
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (Nds. MBl. S. 1067).

RdErl. d. MWK v. 19. 7. 2017 - Z 2-03 602 -

Vom 19. Juli 2017 (Nds. MBl. S. 1067)

- VORIS 20441 -

Abschnitt 1 NBesGMWKZustÜRdErl,NI

Mit Wirkung vom 1. 1. 2017 wird die Zuständigkeit für die Anerkennung von Zeiten als Erfahrungszeiten nach § 25 Abs. 2 und § 72 Abs. 2 NBesG für Beamtinnen und Beamte der BesGr. A 15 und abwärts auf die Dienststellen der unmittelbaren Landesverwaltung des Geschäftsbereichs übertragen, soweit die dienstrechtlichen Befugnisse für die Beamtinnen und Beamten in der jeweiligen Dienststelle wahrgenommen werden.

An die
Dienststellen der unmittelbaren Landesverwaltung im Geschäftsbereich