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Dienstrecht / Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Niedersächsischen Besoldungsgesetz

Runderlass des Kultusministeriums.
📖 Vollständige Norm
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Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Niedersächsischen Besoldungsgesetz

Gültigkeits- / Fassungsstand Stand: Änderungen berücksichtigt bis 15.02.2018
Amtliche Fundstelle Nds. MBl. S. 146
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (Nds. MBl. S. 146).

RdErl. d. MW v. 15.2.2018 - Z 1-03000/2018/02 -

Vom 15. Februar 2018 (Nds. MBl. S. 146)

- VORIS 20441 -

Abschnitt 1 NBesGMWZustÜRdErl

Mit Wirkung vom 1.3.2018 wird die Zuständigkeit für die Anerkennung von Zeiten als Erfahrungszeiten nach § 25 Abs. 2 und § 72 Abs. 2 NBesG für Beamtinnen und Beamte der BesGr. A 15 und abwärts auf die Dienststellen der unmittelbaren Landesverwaltung des Geschäftsbereichs übertragen, soweit die dienstrechtlichen Befugnisse für die Beamtinnen und Beamten in der jeweiligen Dienststelle wahrgenommen werden.

An die
Dienststellen der unmittelbaren Landesverwaltung im Geschäftsbereich