Hinweis: Diese Webseite ist noch in Entwicklung; Inhalte und Funktionen können sich ändern. Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist stets die amtliche Fundstelle (Nds. GVBl., Nds. MBl., SVBl., VORIS).In Entwicklung. Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist stets die amtliche Fundstelle.

Dienstrecht / Übertragung der Entscheidung über die Anerkennung von Erfahrungszeiten für die Stufenfestsetzung nach dem NBesG

Vom Landtag beschlossenes Gesetz — vollständiger Text.
📖 Vollständige Norm
Automatisch geprüft (Quelle und Prüfsumme, Fundstelle, Verweise, Format), nicht redaktionell gelesen. Verbindlich ist die amtliche Fundstelle.

Übertragung der Entscheidung über die Anerkennung von Erfahrungszeiten für die Stufenfestsetzung nach dem NBesG

Gültigkeits- / Fassungsstand Stand: Änderungen berücksichtigt bis 29.08.2017
Amtliche Fundstelle Nds. Rpfl. S. 304
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (Nds. Rpfl. S. 304).

AV d. MJ v. 29.8.2017 (2000 - 101. 565)

Vom 29. August 2017 (Nds. Rpfl. S. 304)

- VORIS 20441 -

Abschnitt I NBesGEZAnerkAV

Die dem Justizministerium als oberster Dienstbehörde zustehende Entscheidungsbefugnis nach § 25 Abs. 2 Satz 7 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes wird für die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsordnung A auf die Obergerichte und Generalstaatsanwaltschaften sowie auf die Norddeutsche Hochschule für Rechtspflege übertragen.

Abschnitt II NBesGEZAnerkAV

Diese AV tritt am 1.10.2017 in Kraft.