Hinweis: Diese Webseite ist noch in Entwicklung; Inhalte und Funktionen können sich ändern. Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist stets die amtliche Fundstelle (Nds. GVBl., Nds. MBl., SVBl., VORIS).In Entwicklung. Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist stets die amtliche Fundstelle.

Dienstrecht / Übertragung von Befugnissen der obersten Dienstbehörden nach der Auslandsreisekostenverordnung

Runderlass des Kultusministeriums.
📖 Vollständige Norm
Automatisch geprüft (Quelle und Prüfsumme, Fundstelle, Verweise, Format), nicht redaktionell gelesen. Verbindlich ist die amtliche Fundstelle.

Übertragung von Befugnissen der obersten Dienstbehörden nach der Auslandsreisekostenverordnung

Gültigkeits- / Fassungsstand Erlassen am 05.04.1994
Amtliche Fundstelle Nds. MBl. S. 456
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (Nds. MBl. S. 456).

RdErl. d. MW v. 5.4.1994 - 10.1-31.17 (b) -

Vom 5. April 1994 (Nds. MBl. S. 456)

- VORIS 20480 00 00 08 009 -

Bezug:

RdErl. v. 3.10.1989 - 10.1-31.17 (b) - (n. v.)
- VORIS 20480 00 00 08 006 -

Abschnitt 1 ARVBefÜRdErl

Die Befugnis zur Anordnung und Genehmigung von Auslandsdienstreisen der Beschäftigten meines Geschäftsbereichs wird gemäß § 1 Abs. 2 der Auslandsreisekostenverordnung vom 27.10.1993 (BGBl. I S. 1855) hiermit hinsichtlich der Beschäftigten Ihres Geschäftsbereichs grundsätzlich auf die Leiterin oder den Leiter Ihrer Behörde übertragen.

Meine Genehmigung ist jedoch weiterhin erforderlich für:

  • 1. Auslandsdienstreisen der Behördenleitungen der mir unmittelbar nachgeordneten Behörden,

  • 2. Auslandsdienstreisen i. V. m. Urlaubsreisen oder anderen privaten Reisen,

  • 3. Fortbildungsveranstaltungen im Ausland, soweit es sich nicht um dienstliche Fachtagungen oder ähnliche Veranstaltungen handelt.

Auslandsdienstreisen, die repräsentative Belange berühren, sind mir rechtzeitig vorher anzuzeigen.

Im Hinblick auf die angespannte Finanzlage des Landes ist es zwingend erforderlich, bei der Anordnung und Genehmigung von Auslandsdienstreisen einen besonders strengen Maßstab anzulegen.

Dieser RdErl. tritt am 1.5.1994 in Kraft. Gleichzeitig wird der Bezugserlaß aufgehoben.

An
die Bezirksregierungen,
das Oberbergamt,
das Niedersächsische Landesamt für Bodenforschung,
die Zentrale für amtliches Materialprüfwesen in Niedersachsen,
das Niedersächsische Landesamt für Straßenbau,
das Niedersächsische Landesverwaltungsamt.