Vom 27. Mai 2026 (Nds. GVBl. 2026 Nr. 39 - VORIS 20441 -) (1)
| Redaktionelle Inhaltsübersicht | §§ |
|---|---|
| Geltungsbereich | 1 |
| Erhöhung der Besoldung und der Versorgungsbezüge im Jahr 2026 | 2 |
(1) Red. Anm.:
Artikel 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge im Jahr 2026 vom 27. Mai 2026 (Nds. GVBl. 2026 Nr. 39)
| Fußnoten | |
|---|---|
| (1) Red. Anm.: | Artikel 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge im Jahr 2026 vom 27. Mai 2026 (Nds. GVBl. 2026 Nr. 39) |
§ 1 NBVAnpG 2026 - Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Erhöhung der Besoldung und der Versorgungsbezüge der Beamtinnen und Beamten des Landes, der Kommunen des Landes sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie der Richterinnen und Richter des Landes mit Wirkung vom 1. April 2026; ausgenommen ist die Entschädigung der Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten sowie der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter.
§ 2 NBVAnpG 2026 - Erhöhung der Besoldung und der Versorgungsbezüge im Jahr 2026
(1) Um 2,8 Prozent, mindestens jedoch um 100 Euro werden mit Wirkung vom 1. April 2026 erhöht
-
1. die Grundgehaltssätze nach den Anlagen 5 und 16 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG) vom 20. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 308; 2017 S. 64), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. März 2026 (Nds. GVBl. 2026 Nr. 17),
-
2. die Ober- und Untergrenzen der Grundgehaltsspannen des Auslandszuschlags nach Anlage 14 NBesG,
-
3. die Grundgehaltssätze (Gehaltssätze)
-
a) in den fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
-
b) in den Regelungen über künftig wegfallende Ämter,
-
-
4. die Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer.
(2) Um 2,8 Prozent werden mit Wirkung vom 1. April 2026 erhöht
-
1. der Familienzuschlag mit Ausnahme des Erhöhungsbetrages für die Laufbahngruppe 1 nach Anlage 7 NBesG,
-
2. die Amtszulagen nach Anlage 8 NBesG,
-
3. die allgemeine Stellenzulage nach Anlage 10 NBesG,
-
4. die Beträge der Mehrarbeitsvergütung nach Anlage 13 NBesG,
-
5. die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Nummern 1 und 2 und die allgemeine Stellenzulage nach Nummer 2 b der Vorbemerkungen der Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 ( BGBl. I S. 3926),
-
6. der Unfallausgleich nach § 39 des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes (NBeamtVG) in der Fassung vom 2. April 2013 (Nds. GVBl. S. 73), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Januar 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 3),
-
7. die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern zustehenden Zuschläge nach den §§ 58 bis 61 NBeamtVG,
-
8. die für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger maßgeblichen Überleitungszulagen nach Artikel 14 § 1 Abs. 1 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 ( BGBl. I S. 322), geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Februar 2006 ( BGBl. I S. 334),
-
9. die für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger maßgeblichen Bemessungsgrundlagen der Zulagen, Aufwandsentschädigungen und anderen Bezüge nach Artikel 14 § 5 des Reformgesetzes,
-
10. die für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger maßgeblichen Ausgleichszulagen nach § 13 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung vom 6. August 2002 ( BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 ( BGBl. I S. 1466),
-
11. die für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger maßgeblichen Amtszulagen nach § 42 des Bundesbesoldungsgesetzes in der in Nummer 10 genannten Fassung,
-
12. die für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger maßgeblichen Stellenzulagen nach Nummer 27 der Vorbemerkungen der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes in der in Nummer 10 genannten Fassung und nach Nummer 6 der Anlage 1 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung vom 7. November 2008 (Nds. GVBl. S. 334), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (Nds. GVBl. S. 423), und
-
13. die für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger maßgeblichen Ausgleichszulagen nach Nummer 3 der Vorbemerkungen der Anlage 1 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes in der in Nummer 12 genannten Fassung.
(3) Um 60 Euro werden mit Wirkung vom 1. April 2026 die Anwärtergrundbeträge nach Anlage 15 NBesG erhöht.
(4) 1Die Erhöhung nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 4 gilt entsprechend für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, deren Versorgungsbezügen eine Grundvergütung zugrunde liegt. 2Satz 1 gilt für Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen der weggefallenen Besoldungsgruppen A 1 bis A 4 entsprechend. 3Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, werden ab 1. April 2026 um 2,7 Prozent erhöht, wenn der Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1997 eingetreten ist. 4Satz 3 gilt entsprechend für
-
1. Hinterbliebene von vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern und
-
2. Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind.
5Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 1 bis A 8 zugrunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt um 77,14 Euro, wenn ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Stellenzulage nach Nummer 27 Abs. 1 Buchst. a oder b der Vorbemerkungen der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung bei Eintritt in den Ruhestand nicht zugrunde gelegen hat.