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Dienstrecht / Niedersächsische Verordnung über die Gewährung von Geldzuwendungen an Beamtinnen und Beamte der Kommunen (NGBKomVO)

Von der Verwaltung erlassene Rechtsverordnung — vollständiger Text.
📖 Vollständige Norm
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Niedersächsische Verordnung über die Gewährung von Geldzuwendungen an Beamtinnen und Beamte der Kommunen (NGBKomVO)

Gültigkeits- / Fassungsstand Erlassen am 10.11.2023
Amtliche Fundstelle Nds. GVBl. S. 275
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (Nds. GVBl. S. 275).

Vom 10. November 2023 (Nds. GVBl. S. 275 - VORIS 20441 -) (1)

(1) Red. Anm.:

Artikel 1 der Verordnung zur Einführung der Niedersächsischen Verordnung über die Gewährung von Geldzuwendungen an Beamtinnen und Beamte der Kommunen und zur Änderung der Niedersächsischen Kommunalbesoldungsverordnung vom 10. November 2023 (Nds. GVBl. S. 275).

§ 1 NGBKomVO

Diese Verordnung regelt die Gewährung von sonstigen Geldzuwendungen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 2 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG) an Beamtinnen und Beamte der Kommunen, der übrigen kommunalen Dienstherren sowie des Bezirksverbands Oldenburg, des Regionalverbands Großraum Braunschweig und der Niedersächsischen Versorgungskasse.

§ 2 NGBKomVO

(1) Die in § 1 genannten Dienstherren können ihren Beamtinnen und Beamten sonstige Geldzuwendungen unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 NBesG gewähren in Form

  • 1. eines Zuschusses für ein Monats- oder Jahresabonnement für den öffentlichen Personennahverkehr sowie für ein Fahrradleasing in Höhe von insgesamt höchstens 40 Euro je Kalendermonat,

  • 2. von Leistungen für Maßnahmen zur Förderung und zum Erhalt der Gesundheit in Höhe von höchstens 40 Euro je Kalendermonat,

  • 3. von Geschenken zu besonderen persönlichen Anlässen mit dienstlichem Bezug mit einem Höchstwert von 40 Euro je Anlass sowie

  • 4. der Bereitstellung von Getränken und Genussmitteln in angemessenem Umfang.

(2) Für sonstige Geldzuwendungen, die nicht unter Absatz 1 fallen, bleibt § 20 Abs. 5 NBesG unberührt.