[Niedersächsische Verordnung zur dienstlichen Beurteilung der Landesbeamtinnen und Landesbeamten
(Niedersächsische Beurteilungsverordnung - NBeurtVO) ](https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/b64f06d1-a9fc-3292-a2b9-32e2ce872fba)
Vom 12. Dezember 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 116 - VORIS 20411 -)
Aufgrund des § 19a Abs. 3 und 4 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. November 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 93), wird verordnet:
Inhaltsübersicht
| Inhalt | §§ |
|---|---|
| Erster Teil | — |
| Allgemeines | — |
| Geltungsbereich | 1 |
| Regelbeurteilungen | 2 |
| Anlassbeurteilung | 3 |
| Zweiter Teil | — |
| Inhalt der dienstlichen Beurteilung | — |
| Bestandteile der dienstlichen Beurteilung, Beurteilungsvordruck | 4 |
| Aufgabenbeschreibung | 5 |
| Maßstab der Beurteilung | 6 |
| Rangstufen | 7 |
| Beurteilung der Einzelmerkmale | 8 |
| Gesamtbeurteilung der Einzelmerkmale | 9 |
| Zusätzliche Angaben in der dienstlichen Beurteilung | 10 |
| Körperliche Leistungsfähigkeit | 11 |
| Gesamturteil | 12 |
| Dritter Teil | — |
| Beurteilungsverfahren | — |
| Bestandteile des Beurteilungsverfahrens | 13 |
| Zusammensetzung und Aufgaben der Beurteilungskommission | 14 |
| Erst- und Zweitbeurteilung | 15 |
| Beurteilungsvorgespräch | 16 |
| Beurteilungsbeiträge weiterer gegenwärtig oder früher vorgesetzter Personen | 17 |
| Erteilung der Zweitbeurteilung | 18 |
| Ausnahmen von der Erteilung einer Zweitbeurteilung | 19 |
| Bekanntgabe der dienstlichen Beurteilung und Beurteilungsgespräch | 20 |
| Verbleib der Beurteilungsunterlagen | 21 |
| Nähere Bestimmungen zur Durchführung des Beurteilungsverfahrens | 22 |
| Vierter Teil | — |
| Besondere Beurteilungsverfahren und Verfahrensregelungen | — |
| Beurteilung von schwerbehinderten Beamtinnen und Beamten | 23 |
| Weisungsfreie Tätigkeiten | 24 |
| Befangenheit | 25 |
| Zurückstellung der dienstlichen Beurteilung | 26 |
| Fünfter Teil | — |
| Überleitung, Inkrafttreten, Außerkrafttreten | — |
| Fortgeltung- und Überleitungsregelungen | 27 |
| Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 28 |
| Anlagen | — |
| Dienstliche Beurteilung | Anlage 1 |
| Dienstliche Beurteilung Beurteilungsbeitrag | Anlage 2 |
§§ 1 - 3, Erster Teil - Allgemeines
§ 1 NBeurtVO - Geltungsbereich
1Diese Verordnung regelt ergänzend zu § 19a Abs. 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) Grundsätze für Beurteilungen und das Beurteilungsverfahren für Landesbeamtinnen und Landesbeamte. 2Sie gilt nicht für die Beamtinnen und Beamten im Justizministerium, bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften, in den Justizvollzugseinrichtungen und bei der Norddeutschen Hochschule für Rechtspflege.
§ 2 NBeurtVO - Regelbeurteilungen
(1) 1Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind alle drei Jahre (Beurteilungszeitraum) zum Beurteilungszeitpunkt 1. Oktober des Jahres dienstlich zu beurteilen (Beurteilungsstichtag). 2Erster Beurteilungsstichtag ist der 1. Oktober 2024; diese Verordnung findet für Regelbeurteilungen ab diesem Stichtag Anwendung. 3Die oberste Dienstbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium einen abweichenden Beurteilungsstichtag und einen abweichenden Beurteilungszeitraum bestimmen.
(2) 1Von der Regelbeurteilungspflicht ausgenommen sind
-
Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 in einem Amt
a) dem die Besoldungsgruppe A 5 oder A 6 zugeordnet ist, soweit es sich nicht um das zweite Einstiegsamt der Laufbahn handelt,
b) dem die Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage zugeordnet ist, sofern sie sich nicht in einem Aufstiegsverfahren nach § 34 der Niedersächsischen Laufbahnverordnung (NLVO) befinden;
-
Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 in einem Amt
a) dem die Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet ist, soweit es sich nicht um das zweite Einstiegsamt der Laufbahn handelt, wenn ihnen das Amt vor dem 1. April 2009 übertragen worden ist,
b) dem die Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage zugeordnet ist, wenn ihnen dieses Amt oder ein Amt in der Besoldungsgruppe A 13 vor dem 1. April 2009 übertragen worden ist,
c) das in der Besoldungsordnung B ausgebracht ist;
-
Beamtinnen und Beamte, die eine laufbahnrechtliche Probezeit ableisten, sowie Beamtinnen und Beamte, die sich in einer Einführungs- oder Bewährungszeit im Rahmen eines Aufstiegsverfahrens nach § 33 NLVO befinden;
-
Beamtinnen und Beamte, die zum Beurteilungsstichtag bereits länger als ein Jahr beurlaubt, aufgrund von Elternzeit vollständig freigestellt, nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes zugewiesen oder sonst vollständig von der Dienstleistungspflicht befreit sind;
-
Beamtinnen und Beamte, die nach Einstellung in den Landesdienst, nach dem Ende einer laufbahnrechtlichen Probezeit, nach einer Beförderung oder nach einer mehr als einjährigen vollständigen Befreiung von der Dienstleistungspflicht zum Beurteilungsstichtag weniger als sechs Monate in ihrem Aufgabengebiet tätig sind;
-
Beamtinnen und Beamte, die als Gleichstellungsbeauftragte, Mitglieder der Personalvertretung oder der Schwerbehindertenvertretung im Beurteilungszeitraum von ihrer dienstlichen Tätigkeit mindestens teilweise freigestellt oder entlastet sind, wenn die beurteilbare sonstige dienstliche Tätigkeit weniger als 25 von Hundert der individuellen Arbeitszeit im Beurteilungszeitraum beträgt;
-
Beamtinnen und Beamte nach Vollendung des 57. Lebensjahres und
-
Beamtinnen und Beamte in Einrichtungen des Maßregelvollzugs, der Landesbildungszentren und des Niedersächsischen Landesgesundheitsamtes, die nicht der Fachrichtung Allgemeine Dienste angehören.
2Beamtinnen und Beamte, die nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. b, Nr. 2 oder 7 von der Regelbeurteilung ausgenommen sind, sind auf Antrag in die Regelbeurteilung einzubeziehen.
(3) 1Die dienstliche Beurteilung der zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten, die infolge einer Beurlaubung aus familiären Gründen oder der Elternzeit von der Regelbeurteilung ausgenommen sind, ist zum Stichtag der Regelbeurteilung fortzuschreiben. 2Hierbei ist die letzte Regelbeurteilung unter Berücksichtigung der Entwicklung der Beamtinnen und Beamten, die eine vergleichbare Tätigkeit ausüben und vergleichbar beurteilt sind, sowie etwaiger vorliegender Beurteilungsbeiträge und Anlassbeurteilungen fortzuschreiben oder eine frühere fiktive Nachzeichnung zu aktualisieren. 3Die Gruppe der zu vergleichenden Beamtinnen und Beamten kann sich neben dem Statusamt insbesondere nach Gesamturteil der Regelbeurteilung, Dienst- und Lebensalter bestimmen und soll zum Zeitpunkt der Beurlaubung oder Freistellung gebildet werden. 4Sie soll hinreichend groß sein. 5Der berufliche Werdegang der Vergleichsgruppenmitglieder ist der Beamtin oder dem Beamten auf Antrag in anonymisierter Form bekanntzugeben. 6Die Fortschreibung oder die fiktive Nachzeichnung ist Bestandteil der Personalakte. 7Die Sätze 1 bis 6 gelten entsprechend, wenn Beamtinnen und Beamte nach Absatz 2 Nr. 6 von der Regelbeurteilung ausgenommen sind. 8Zuständig für die Fortschreibung der Regelbeurteilung oder die Aktualisierung einer früheren fiktiven Nachzeichnung der dienstlichen Beurteilung ist die Behördenleitung oder die von ihr oder der obersten Dienstbehörde bestimmte Stelle.
§ 3 NBeurtVO - Anlassbeurteilung
(1) 1Für Anlassbeurteilungen finden die Vorgaben für die Regelbeurteilung entsprechend Anwendung, soweit in dieser Verordnung nicht abweichende Regelungen getroffen werden. 2Anlassbeurteilungen sind vorzunehmen, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern. 3Neben oder anstelle von Regelbeurteilungen kommt aus den nachfolgenden besonderen Anlässen eine Beurteilung insbesondere in Betracht:
-
Beamtinnen und Beamte, die das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 NBG beantragen, können von der Dienststelle beurteilt werden;
-
Beamtinnen und Beamte, die das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 NBG beantragen, sind von der Dienststelle zu beurteilen;
-
Beamtinnen und Beamte, die von der Regelbeurteilung ausgenommen sind, werden beurteilt
a) vor der Übertragung oder bei der Bewerbung um einen höherwertigen Dienstposten,
b) vor einer Beförderung, wenn eine Beurteilung aus Anlass der Entscheidung über die Besetzung des Dienstpostens nicht erfolgt ist;
-
Beamtinnen und Beamte, die zum letzten Regelbeurteilungsstichtag beurteilt worden und die in eine Auswahlentscheidung einzubeziehen sind, sind zu beurteilen, wenn diese nach dem letzten Regelbeurteilungsstichtag
a) während eines erheblichen Zeitraums andere Aufgaben wahrgenommen haben, die ausschließlich einem höherwertigen oder einem einer anderen Laufbahn zugehörigen Statusamt zuzuordnen sind, oder
b) befördert worden sind.
(2) 1Wird bei einer Auswahlentscheidung eine Anlassbeurteilung nach Absatz 1 Satz 3 für eine Beamtin oder einen Beamten erstellt, ist für weitere Bewerbende allein aufgrund dieses Umstandes nur dann eine Anlassbeurteilung zu erstellen, wenn ein Vergleich der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung auf der Grundlage der vorhandenen Regel- oder Anlassbeurteilungen ohne ins Gewicht fallende Benachteiligung einer oder eines Bewerbenden nach dem Grundsatz der Bestenauslese nicht möglich ist. 2Liegt für weitere Bewerbende eine Regelbeurteilung zum letzten Beurteilungsstichtag oder eine aktuelle Anlassbeurteilung vor, ist allein aufgrund der zeitlichen Differenz zwischen den dienstlichen Beurteilungen nicht von einer ins Gewicht fallenden Benachteiligung auszugehen.
§§ 4 - 12, Zweiter Teil - Inhalt der dienstlichen Beurteilung
§ 4 NBeurtVO - Bestandteile der dienstlichen Beurteilung, Beurteilungsvordruck
1Die dienstliche Beurteilung besteht aus der Bewertung der gezeigten fachlichen Leistung und einer Einschätzung der Eignung und Befähigung der Beamtin oder des Beamten. 2Die dienstliche Beurteilung schließt mit einem zusammenfassenden Gesamturteil ab. 3Der dienstlichen Beurteilung ist eine Aufgabenbeschreibung der Tätigkeiten der Beamtin oder des Beamten im Beurteilungszeitraum voranzustellen. 4Die dienstliche Beurteilung ist unter Verwendung des Beurteilungsvordrucks (Anlage 1) zu fertigen.
§ 5 NBeurtVO - Aufgabenbeschreibung
(1) 1Für die dienstliche Beurteilung ist eine Aufgabenbeschreibung des jeweiligen Dienstpostens zu erstellen; diese soll die den Aufgabenbereich im Beurteilungszeitraum prägenden Tätigkeiten sowie übertragene Sonderaufgaben von besonderem Gewicht aufführen, sofern sie beurteilbar sind. 2Die Aufgabenbeschreibung übernimmt Elemente von getroffenen Zielvereinbarungen. 3Die Beamtinnen und Beamten sollen an der Aufgabenbeschreibung beteiligt und die prägenden Tätigkeiten im Beurteilungsvorgespräch (§ 16) festgelegt werden.
(2) Es sollen auch Tätigkeiten, die bei einer im dienstlichen Interesse oder auf Verlangen des Dienstherrn ausgeübten Nebentätigkeit erfolgt sind, Berücksichtigung finden; ebenso soll die Mitarbeit in Projektgruppen oder vergleichbaren Gremien dargestellt werden.
(3) Sonstige, über die Absätze 1 und 2 hinausgehende, Tätigkeiten können in die Aufgabenbeschreibung aufgenommen werden, soweit sie im Beurteilungszeitraum von Bedeutung waren.
§ 6 NBeurtVO - Maßstab der Beurteilung
1Die dienstliche Beurteilung ist aufgrund der Erkenntnisse über die von der Beamtin oder dem Beamten auf dem konkret innegehabten Dienstposten und bei sonstigen Tätigkeiten gemäß § 5 gezeigten fachlichen Leistung sowie über die erkennbar gewordene Eignung und Befähigung zu erstellen. 2Maßstab für die Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einer Beamtin oder eines Beamten sind dabei die Anforderungen ihres oder seines jeweiligen Statusamtes am Beurteilungsstichtag (Beurteilungsmaßstab). 3Dies gilt sowohl für die Beurteilung der Einzelmerkmale als auch für das Gesamturteil.
§ 7 NBeurtVO - Rangstufen
(1) Die Beurteilung erfolgt in einem Rangstufensystem mit den Rangstufen A bis E:
-
Rangstufe A: die Anforderungen werden in besonders herausragender Weise übertroffen.
-
Rangstufe B: die Anforderungen werden deutlich übertroffen.
-
Rangstufe C: die Anforderungen werden gut erfüllt.
-
Rangstufe D: die Anforderungen werden im Wesentlichen erfüllt.
-
Rangstufe E: die Anforderungen werden nicht erfüllt.
(2) 1Die Rangstufe A können nur Beamtinnen und Beamte erhalten, die nach Gesamtleistung und Gesamtpersönlichkeit in jeder Hinsicht konstant Spitzenleistungen erbringen und die gesteigerte Anforderung für die Rangstufe B nochmals deutlich und dauerhaft übertreffen. 2Es muss sich um Beamtinnen und Beamte mit außergewöhnlichem Leistungsverhalten handeln. 3Die Anforderungen an Eignung und Befähigung müssen in herausragendem Maße erfüllt werden. 4Besondere Leistungen in einem Spezialgebiet oder eine besondere Ausprägung von Eignung oder Befähigung in einem speziellen Bereich reichen für sich genommen nicht aus. 5Bei Beamtinnen und Beamten in Vorgesetztenfunktion setzt diese Rangstufe ein konstant vorbildliches Verhalten voraus.
(3) 1Die Rangstufe B ist für Beamtinnen und Beamte vorgesehen, die aufgrund ihrer fachlichen Leistung, Eignung und Befähigung die Rangstufe C übertreffen, sich bei der Erledigung schwieriger Arbeiten besonders bewähren und fortwährend weit über den Anforderungen liegende Leistungen erbringen sowie die Anforderungen an Eignung und Befähigung übertreffen. 2Bei Beamtinnen und Beamten in Vorgesetztenfunktion verlangt diese Rangstufe ein konstant deutlich über den Anforderungen liegendes Verhalten.
(4) 1Die Rangstufe C erhalten Beamtinnen und Beamte, die die ihnen gestellten Aufgaben gut erfüllen. 2Sie werden den Anforderungen an die zu erwartende fachliche Leistung, Eignung und Befähigung in vollem Umfang gerecht.
(5) Die Rangstufe D erhalten Beamtinnen und Beamte, deren fachliche Leistung, Eignung und Befähigung den Anforderungen mit Einschränkungen entsprechen oder wenn die gezeigte fachliche Leistung, Eignung oder Befähigung einige Mängel aufweist.
(6) Die Rangstufe E ist für Beamtinnen und Beamte vorzusehen, deren Leistungsbild mindestens erhebliche oder durchgängig Mängel aufweist oder deren Eignung oder Befähigung nicht den Anforderungen entspricht.
§ 8 NBeurtVO - Beurteilung der Einzelmerkmale
(1) 1Die Einzelmerkmale berücksichtigen die fachliche Leistung, Eignung und Befähigung der Beamtin oder des Beamten. 2Die Einzelmerkmale sind so gebildet, dass ihnen von Inhalt und Umfang eine gleichwertige Bedeutung zukommt. 3Die fachliche Leistung, die Eignung und Befähigung der Beamtin oder des Beamten sind anhand des Beurteilungsmaßstabes und der in Absatz 2 erläuterten Einzelmerkmale im Beurteilungsvordruck zu bewerten und einzuschätzen. 4Den Einzelmerkmalen ist eine Rangstufe zuzuordnen.
(2) 1Bei allen Beamtinnen und Beamten sind die folgenden Einzelmerkmale zu bewerten und einzuschätzen:
| Einzelmerkmal | Bewertet und/oder eingeschätzt werden: |
|---|---|
| Fachkenntnisse | Umfang und Differenziertheit der für den wahrgenommenen Aufgabenbereich erforderlichen verwaltungs- und dienstpostenspezifischen Fachkenntnisse; fachliche und fachübergreifende Weiterentwicklung |
Kenntnisse übergreifender gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Zusammenhänge und deren Berücksichtigung im fachlichen Zuständigkeitsbereich
Kenntnisse im Bereich der Gleichstellung von Frauen und Männern und deren Berücksichtigung im fachlichen Zuständigkeitsbereich
Arbeitserfolg, Denk- und Urteilsvermögen| Arbeitserfolg:
Arbeitserfolg, bezogen auf Arbeitsmenge im Verhältnis zur Arbeitsgüte und Arbeitstempo, Verhalten in Stresssituationen
Denk- und Urteilsvermögen:
Sachverhalte und Fragestellungen werden schnell und differenziert erfasst, eigenständig und folgerichtig durchdacht und Problemlösungen erarbeitet
Arbeitsorganisation| Organisationsfähigkeit:
Ergebnisorientierte Arbeit, Förderung der fachlichen Zusammenarbeit
Arbeitsplanung :
Frühzeitige und wirklichkeitsnahe Planung, Beachtung von Prioritäten, Einhaltung vorgegebener/vereinbarter Termine
Konzeptionelles Arbeiten:
Entwicklung von grundsätzlichen, systematischen und praxisgerechten Vorstellungen, Einschätzung und Berücksichtigung zukünftiger Entwicklungen
Wirtschaftliches Handeln und Verhalten:
Berücksichtigung des Kostenaspekts, sinnvoller Ressourceneinsatz, Verbesserung von Arbeitsabläufen
Sozialkompetenz| Kooperation, Wertschätzung und Einfühlsamkeit :
Fähigkeit und Bereitschaft zur Teamarbeit, Fähigkeit zur Selbstkritik, respektvolle und unvoreingenommene Haltung, nimmt angemessene Rücksicht auf andere
Kollegialität :
Konstruktive und vertrauensvolle Zusammenarbeit, Offenheit im Umgang mit anderen, Kollegialität und Hilfsbereitschaft
Umgang mit Konfliktsituation:
Aufgeschlossenheit gegenüber sachlicher Kritik, lösungsorientiertes Verhalten, Verhandlungsgeschick, Fähigkeit zur Stressbewältigung, Fähigkeit zu Interessenausgleich und Selbstkontrolle
Kontaktfähigkeit; Adressaten- und kundenorientiertes Verhalten:
Freundliches und aufgeschlossenes Verhalten gegenüber Dritten, Eingehen auf deren Bedürfnisse, überzeugendes Auftreten, kompetenter Umgang, individuellen Besonderheiten Rechnung tragen, Dienstleistungsorientierung, Fähigkeit zum Aufbau von Kontakten und Netzwerken
Gleichstellungskompetenz:
Unterstützung des Ziels der Gleichstellung von Frauen und Männern; Umfang und Differenziertheit der Kenntnisse über Auswirkungen von Entscheidungen auf Frauen und Männer, diskriminierungsfreie Berücksichtigung der unterschiedlichen Belange im Rahmen des eigenen Gestaltungsspielraums
Arbeitsweise| Initiative, Selbständigkeit, Engagement:
Selbständige Aufgabenerledigung, erforderliche Schwerpunktsetzung, eigeninitiatives Entscheidungsverhalten, Optimierung eigener Arbeits- und Handlungsweisen
Kreativität:
Einbringen eigener konstruktiver Ideen, Aufzeigen von Alternativen, Entwicklung unterschiedlicher, auch unüblicher, Lösungsansätze
Überzeugungskraft :
Getroffene Entscheidungen mit überzeugenden Argumenten auch gegen Einwendungen durchsetzen, sich mit anderen Argumenten auseinandersetzen, ohne die eigene Linie zu verlassen, Verantwortung für eine Entscheidung übernehmen und klare Position beziehen
Schriftliche Ausdrucksweise:
Fähigkeit, sich überzeugend und eindeutig auszudrücken, adressatengerechte und verständliche Argumentation, Berücksichtigung der Gleichstellung von Frauen und Männern
Mündliche Ausdrucksfähigkeit:
Verständliche Argumentation und Information, eindeutiger und überzeugender Ausdruck, aufmerksame und aktive Zugewandtheit
2Bei Beamtinnen und Beamten, die im Beurteilungszeitraum Führungsverantwortung wahrgenommen haben, sind, über die Einzelmerkmale nach Satz 1 hinaus, die folgenden besonderen Einzelmerkmale zum Führungsverhalten im Beurteilungsvordruck zu beurteilen:
| Einzelmerkmal | Bewertet und/oder eingeschätzt werden: |
|---|---|
| Organisation und Steuerung der Arbeitsbereiche | Personal und Sachmittel werden effektiv und sinnvoll eingesetzt, Arbeitsabläufe werden sinnvoll geordnet, Ziel- und Prioritätensetzung erfolgt unter Berücksichtigung verschiedener Arbeitszeitmodelle |
| Führung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, Überzeugungskraft und Durchsetzungsvermögen | Führung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern: |
Engagement, Leistungsbereitschaft und Eigenständigkeit werden gefördert, transparente Entscheidungsfindung, realistische und konstruktive Leistungsrückmeldung, Schaffung von zeitnahen und effizienten Informationsstrukturen
Überzeugungskraft und Durchsetzungsvermögen:
Getroffene Entscheidungen werden mit überzeugenden Argumenten auch gegen Einwendungen durchgesetzt, es wird sich mit anderen Argumenten konstruktiv auseinandergesetzt, Verantwortung für eine Entscheidung wird übernommen und klare Position bezogen
Motivationsfähigkeit| Motivierung durch vorbildliches und faires Verhalten, Fähigkeit zur Überzeugung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von der Sinnhaftigkeit ihrer Tätigkeit
Förderung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter| Gezielte und chancengerechte Förderung der weiteren beruflichen Entwicklung und Fortbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Durchführung von Personalentwicklungsgesprächen, Berücksichtigung der Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf
Gleichstellungskompetenz| Unterstützung der Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und aktive Förderung der Chancengleichheit von Frauen und Männern im Rahmen der Führungstätigkeit; Mitdenken der Auswirkungen von Entscheidungen auf Frauen und Männer sowie Berücksichtigung der unterschiedlichen geschlechterspezifischen Belange; Erkennen bestehender geschlechterbedingter Benachteiligung und Beseitigung dieser im Rahmen eigener Gestaltungsmöglichkeiten; Unterstützung einer geschlechtergerechten Aufgabenwahrnehmung
(3) 1Bei jedem Einzelmerkmal ist zu prüfen, ob es nach dem Geschäftsverteilungsplan oder der Dienstpostenbeschreibung und unter besonderer Berücksichtigung der Aufgabenbeschreibung beurteilt werden kann. 2Kann danach ein Einzelmerkmal ausnahmsweise nicht beurteilt werden, ist dies im Beurteilungsvordruck zu begründen.
(4) Für die Vergabe der Rangstufe ist der Grad der Erfüllung der Anforderungen maßgebend, die an die Inhaberin oder den Inhaber auf dem jeweiligen Dienstposten unter Berücksichtigung des Beurteilungsmaßstabes gestellt werden können.
(5) 1Die Zuordnung der Rangstufe ist durch Ankreuzen im Beurteilungsvordruck vorzunehmen. 2Ist ein Einzelmerkmal einer der fünf Rangstufen (große Kästchen) nicht eindeutig zuzuordnen, sind Zwischenstufen (kleine Kästchen) zulässig. 3Bei Vergabe der Rangstufen A und E sowie der an sie grenzenden Zwischenstufen ist das beim jeweiligen Einzelmerkmal zu begründen. 4Die Begründung darf nicht formelhaft sein, sondern soll unter Verwendung prägnanter Beispiele erfolgen.
(6) 1Bei Bewertung der gezeigten fachlichen Leistung sowie der Einschätzung der Eignung und Befähigung ist unter Berücksichtigung der fünf Rangstufen die gebotene Differenzierung sicherzustellen. 2Die Notwendigkeit einer geschlechtergerechten individuellen Beurteilung bleibt unberührt.
§ 9 NBeurtVO - Gesamtbeurteilung der Einzelmerkmale
(1) 1Die Gesamtbeurteilung der Einzelmerkmale ist unter Beachtung der Gewichtung der Einzelmerkmale arithmetisch zu ermitteln und in einer Rangstufe auszudrücken. 2Zwischenstufen sind hierbei nicht zulässig. 3Ist aufgrund der Verteilung der Rangstufen der Einzelmerkmale eine Rangstufe für die Gesamtbeurteilung arithmetisch nicht eindeutig zuzuordnen, ist die zutreffende Rangstufe aufgrund der insgesamt gezeigten fachlichen Leistung sowie der Einschätzung der Eignung und Befähigung zu ermitteln und im Beurteilungsvordruck zu begründen. 4Der Beurteilungsmaßstab ist zu berücksichtigten. 5Die Einzelmerkmale für die zu beurteilende Beamtin oder den zu beurteilenden Beamten sind für die Ermittlung der Gesamtbeurteilung der Einzelmerkmale nach den Absätzen 2 und 3 zu gewichten.
(2) Für Beamtinnen und Beamte ohne Führungsverantwortung sind die unter § 8 Abs. 2 Satz 1 aufgeführten Einzelmerkmale (Nummer 4.2 des Beurteilungsvordrucks) bei der Ermittlung der Gesamtbeurteilung der Einzelmerkmale (Nummer 4.4 des Beurteilungsvordrucks) mit dem jeweils gleichen Anteil zu berücksichtigen.
(3) 1Für Beamtinnen und Beamte mit Führungsverantwortung sind die unter § 8 Abs. 2 Satz 1 (Nummer 4.2 des Beurteilungsvordrucks) aufgeführten Einzelmerkmale und die unter § 8 Abs. 2 Satz 2 (Nummer 4.3. des Beurteilungsvordrucks) aufgeführten besonderen Einzelmerkmale mit dem jeweils gleichen Anteil zu berücksichtigen. 2Das Ergebnis fließt jeweils zu 50 vom Hundert in die Gesamtbeurteilung der Einzelmerkmale (Nummer 4.4 des Beurteilungsvordrucks) ein.
§ 10 NBeurtVO - Zusätzliche Angaben in der dienstlichen Beurteilung
1Zusätzliche Angaben der Beamtin oder des Beamten sollen in die dienstliche Beurteilung aufgenommen werden, sofern sie für die weitere dienstliche Verwendung und berufliche Entwicklung von Bedeutung sein können. 2Hierzu können insbesondere Erfahrungen und Fähigkeiten aus der familiären oder sozialen Arbeit und aus ehrenamtlichen Tätigkeiten gehören. 3Die Beamtin oder der Beamte ist auf diese Möglichkeit hinzuweisen.
§ 11 NBeurtVO - Körperliche Leistungsfähigkeit
Hinweise zur körperlichen Leistungsfähigkeit sind nur aufzunehmen, soweit sie sich auf Sachverhalte beziehen, die beobachtet werden und für die Verwendung der Beamtin oder des Beamten bedeutsam sein können.
§ 12 NBeurtVO - Gesamturteil
(1) 1Die dienstliche Beurteilung enthält ein Gesamturteil, das in der Regel auf der Gesamtbeurteilung der Einzelmerkmale beruht. 2Weicht das Gesamturteil von der Gesamtbeurteilung der Einzelmerkmale ab, so ist dies zu begründen. 3Das Gesamturteil wird in einer Rangstufe ohne Zwischenstufe ausgedrückt.
(2) 1Bei der Festlegung des Gesamturteils ist unter Berücksichtigung der fünf Rangstufen die gebotene Differenzierung sicherzustellen. 2Bei der Zuordnung der Rangstufen ist zu beachten, dass die Mehrzahl der zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten die Anforderungen eines Beurteilungsmittelwertes (Rangstufe C) erfüllt. 3Die Notwendigkeit einer geschlechtergerechten individuellen Beurteilung bleibt unberührt.
(3) Neben der Bewertung der fachlichen Leistung sowie der Einschätzung der Eignung und Befähigung können die Beurteilenden Aussagen über besondere Eignungs- oder Förderungsvorschläge treffen.
(4) 1Das Gesamturteil ist zu begründen, soweit das Gesamturteil von der letzten Regelbeurteilung oder einer für den Beurteilungszeitraum erteilten Anlassbeurteilung abweicht oder nach einer Beförderung unverändert bleibt. 2Das Gesamturteil kann erläutert werden.
§§ 13 - 22, Dritter Teil - Beurteilungsverfahren
§ 13 NBeurtVO - Bestandteile des Beurteilungsverfahrens
Das Beurteilungsverfahren umfasst
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den Zusammentritt der Beurteilungskommission,
-
die Erstellung der Erstbeurteilung,
-
die Erstellung der Zweitbeurteilung und
-
die Bekanntgabe der Beurteilung.
§ 14 NBeurtVO - Zusammensetzung und Aufgaben der Beurteilungskommission
(1) 1Die Beurteilungskommission wird von der Behördenleitung oder der von ihr oder der obersten Dienstbehörde bestimmten Person geleitet. 2Sie besteht aus den Zweitbeurteilerinnen und Zweitbeurteilern, der Leitung der Personalstelle, der Gleichstellungsbeauftragten sowie je einem Mitglied der Personalvertretung und der Schwerbehindertenvertretung.
(2) 1Die Beurteilungskommission legt die Kriterien fest, nach denen die Erstbeurteilerinnen und Erstbeurteiler einheitlich vorgehen sollen, um die Einhaltung des Beurteilungsmaßstabes sicherzustellen. 2Geschlechtsspezifische Auswirkungen sind zur Gewährleistung einer geschlechtergerechten Beurteilung zu berücksichtigen. 3Zu diesem Zweck ist die Beurteilungskommission über statistische Beurteilungsunterschiede zwischen Frauen und Männern und zwischen Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten im Beurteilungsverfahren des vorherigen Stichtags zu unterrichten.
(3) Die Zweitbeurteilerinnen und Zweitbeurteiler unterrichten die Erstbeurteilerinnen und Erstbeurteiler über den Beurteilungsmaßstab und die hierzu festgelegten Kriterien.
§ 15 NBeurtVO - Erst- und Zweitbeurteilung
(1) 1Beamtinnen und Beamte erhalten eine Erst- und eine Zweitbeurteilung. 2Die oberste Dienstbehörde legt fest, wer Erstbeurteilerin oder Erstbeurteiler sowie Zweitbeurteilerin oder Zweitbeurteiler ist; sie kann diese Befugnis delegieren.
(2) 1Erstbeurteilerin oder Erstbeurteiler soll die oder der unmittelbare Vorgesetzte sein. 2Andere Vorgesetzte können für die Erstbeurteilung zuständig sein, wenn sie in der Lage sind, aus eigener Anschauung die fachliche Leistung der Beamtin oder des Beamten bewerten und ihre oder seine Eignung sowie Befähigung einschätzen zu können.
(3) 1Zweitbeurteilerin oder Zweitbeurteiler soll eine höhere Vorgesetzte oder ein höherer Vorgesetzter mit breiter Führungsverantwortung sein. 2Aufgrund ihrer oder seiner Führungserfahrung und der Zahl der unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter soll sie oder er die Einhaltung des Beurteilungsmaßstabes und der Kriterien sowie die Vergleichbarkeit der Beurteilung sicherstellen und für ihren oder seinen Bereich gewährleisten. 3Erst- und Zweitbeurteilung dürfen nicht von derselben Person erstellt werden.
(4) Bei einer höhengleichen Umsetzung der Beamtin oder des Beamten innerhalb der Behörde bleibt die Zuständigkeit für die Beurteilung bei den bis zur Umsetzung zuständigen Vorgesetzten, wenn die Umsetzung am Beurteilungsstichtag weniger als sechs Monate zurückliegt.
(5) 1Bei einer Abordnung oder Zuweisung der Beamtin oder des Beamten im Geltungsbereich dieser Verordnung gilt Absatz 4 entsprechend. 2Bei einer Abordnung oder Zuweisung der Beamtin oder des Beamten an eine Stelle außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung bleibt die Beurteilungszuständigkeit unabhängig von der Dauer der Abordnung oder Zuweisung zum Beurteilungsstichtag bei den bis zur Abordnung oder Zuweisung zuständigen Vorgesetzten. 3In besonders gelagerten Fällen kann die oberste Dienstbehörde die Zuständigkeit für die Beurteilung von Beamtinnen und Beamten, die abgeordnet, zugewiesen oder bei einer Stelle außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung tätig sind, abweichend festlegen, sofern dies aus sachlichen Gründen erforderlich ist.
(6) Nach Fertigstellung wird die Erstbeurteilung der Zweitbeurteilerin oder dem Zweitbeurteiler auf dem Dienstweg vorgelegt.
§ 16 NBeurtVO - Beurteilungsvorgespräch
(1) 1Bevor die Erstbeurteilung fertiggestellt wird, hat die oder der Erstbeurteilende mit der Beamtin oder dem Beamten ein Gespräch zu führen. 2Hierzu kann eine andere vorgesetzte Person, die nicht Erstbeurteilerin oder Erstbeurteiler ist, hinzugezogen werden. 3In diesem Gespräch sollen die den Aufgabenbereich im Beurteilungszeitraum prägenden Tätigkeiten festgelegt und in den Beurteilungsvordruck aufgenommen werden. 4Weiterhin sollen das Leistungs- sowie das Eignungs- und Befähigungsbild im Allgemeinen, das die Erstbeurteilerin oder der Erstbeurteiler innerhalb des Beurteilungszeitraums gewonnen hat, mit der eigenen Einschätzung der Beamtin oder des Beamten abgeglichen werden. 5Die Durchführung dieses Gesprächs ist im Beurteilungsvordruck aktenkundig zu machen.
(2) 1Auf das Beurteilungsvorgespräch kann in besonderen Ausnahmefällen verzichtet werden. 2Ein besonderer Ausnahmefall liegt insbesondere dann vor, wenn wegen einer langzeitigen Abwesenheit der Beamtin oder des Beamten das Gespräch nicht geführt werden kann oder die Beamtin oder der Beamte ein Gespräch ablehnt. 3Die Beteiligung der Beamtin oder des Beamten erfolgt dann im schriftlichen Verfahren. 4Der Beamtin oder dem Beamten ist der Beurteilungsvordruck mit den Informationen nach Absatz 1 Satz 3 im Entwurf zu übermitteln und ihr oder ihm eine allgemeine Einschätzung des Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsbildes zur Stellungnahme zu übersenden.
§ 17 NBeurtVO - Beurteilungsbeiträge weiterer gegenwärtig oder früher vorgesetzter Personen
(1) Soweit die Erstbeurteilerin oder der Erstbeurteiler einen wesentlichen Teil des Beurteilungszeitraums von mehr als drei Monaten nicht mit eigenen Erkenntnissen abdecken kann, sind früher vorgesetzte Personen, in den Fällen des § 15 Abs. 4 und 5 auch die gegenwärtig vorgesetzte Person bei der aufnehmenden Stelle, hinzuzuziehen und um einen Beurteilungsbeitrag zu bitten.
(2) 1Zum Zeitpunkt des Eintritts oder der Versetzung in den Ruhestand sowie des Wechsels des Dienstpostens einer Erstbeurteilerin oder eines Erstbeurteilers sollen zeitnah Beurteilungsbeiträge erstellt werden. 2Ebenso soll ein Beurteilungsbeitrag zum Zeitpunkt der Freistellung als Mitglied der Personal- oder Schwerbehindertenvertretung, der Entlastung als Gleichstellungsbeauftragte oder der Beurlaubung einer Beamtin oder eines Beamten erstellt werden, wenn diese oder dieser zukünftig einen Anspruch auf eine nachgezeichnete Beurteilung haben könnte.
(3) Für die Erstellung des Beurteilungsbeitrages soll der Vordruck für den Beurteilungsbeitrag (Anlage 2) genutzt werden.
§ 18 NBeurtVO - Erteilung der Zweitbeurteilung
(1) 1Die Zweitbeurteilerin oder der Zweitbeurteiler bestätigt, ergänzt oder ändert die Erstbeurteilung unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Beurteilungskommission. 2Hierzu können auch Informationen der nicht an der Erstellung der Erstbeurteilung beteiligten Vorgesetzten herangezogen werden. 3Die Erstbeurteilung kann zur Überprüfung an die Erstbeurteilerin oder den Erstbeurteiler zurückgegeben werden, wenn ernsthafte Zweifel daran bestehen, dass der Beurteilungsmaßstab oder die festgelegten Kriterien der Beurteilungskommission eingehalten worden sind. 4Ein Weisungsrecht besteht jedoch nicht.
(2) 1Stimmen das Gesamturteil, die Gesamtbeurteilung der Einzelmerkmale oder die Bewertung einzelner Einzelmerkmale der Erst- und Zweitbeurteilung nicht überein, ist die Beurteilung der Zweitbeurteilerin oder des Zweitbeurteilers maßgebend. 2Eine abweichende Zweitbeurteilung ist zu begründen.
§ 19 NBeurtVO - Ausnahmen von der Erteilung einer Zweitbeurteilung
Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen von der Pflicht zur Erstellung einer Zweitbeurteilung für die Beamtinnen und Beamten zulassen, wenn diese von
-
der Behördenleitung,
-
der Leitung der nächsthöheren Behörde oder
-
der Staatsekretärin oder dem Staatssekretär
erstbeurteilt werden.
§ 20 NBeurtVO - Bekanntgabe der dienstlichen Beurteilung und Beurteilungsgespräch
(1) 1Der Beamtin oder dem Beamten soll im Rahmen eines Beurteilungsgesprächs die dienstliche Beurteilung bekanntgegeben und eine Abschrift der dienstlichen Beurteilung ausgehändigt werden. 2Im Beurteilungsgespräch sind der Beamtin oder dem Beamten der Inhalt, die Bewertung und das Ergebnis der Beurteilung zu erläutern. 3Die Bekanntgabe soll durch die Erstbeurteilerin oder den Erstbeurteiler vorgenommen werden. 4Bei wesentlichen Abweichungen der Zweitbeurteilung von der Erstbeurteilung soll die Bekanntgabe durch die Zweitbeurteilerin oder den Zweitbeurteiler erfolgen. 5Ist eine Beurteilerin oder ein Beurteiler langfristig verhindert, kann die Bekanntgabe auch durch eine andere Vorgesetzte oder einen anderen Vorgesetzten erfolgen.
(2) 1Auf das Beurteilungsgespräch und die Aushändigung der Abschrift der dienstlichen Beurteilung kann in besonderen Ausnahmefällen verzichtet werden. 2Ein besonderer Ausnahmefall liegt insbesondere dann vor, wenn wegen einer langzeitigen Abwesenheit der Beamtin oder des Beamten das Beurteilungsgespräch nicht geführt werden kann oder die Beamtin oder der Beamte ein Gespräch ablehnt. 3In einem besonderen Ausnahmefall ist die Abschrift der dienstlichen Beurteilung in anderer geeigneter Weise bekanntzugeben.
(3) 1Die Bekanntgabe der dienstlichen Beurteilung ist auf dem Beurteilungsvordruck aktenkundig zu machen. 2Die dienstliche Beurteilung ist zu den Personalakten zu nehmen.
§ 21 NBeurtVO - Verbleib der Beurteilungsunterlagen
(1) Beurteilungs- und Gesprächsnotizen, Beurteilungsbeiträge sowie dienstliche Beurteilungen sind vertraulich zu behandeln.
(2) Entwürfe von dienstlichen Beurteilungen und Beurteilungsbeiträgen sowie Beurteilungs- und Gesprächsnotizen werden bis zur Erteilung der nächsten dienstlichen Beurteilung, im Fall eines Rechtsstreits bis zu dessen Abschluss, aufbewahrt und sind anschließend zu vernichten.
(3) Beurteilungsbeiträge sind als Akte bei den Behörden oder Dienststellen zu führen; für sie gelten die Regelungen über die Einsichtnahme in Personalakten.
§ 22 NBeurtVO - Nähere Bestimmungen zur Durchführung des Beurteilungsverfahrens
Die oberste Dienstbehörde kann das Nähere zur Durchführung des Beurteilungsverfahrens bestimmen.
§§ 23 - 26, Vierter Teil - Besondere Beurteilungsverfahren und Verfahrensregelungen
§ 23 NBeurtVO - Beurteilung von schwerbehinderten Beamtinnen und Beamten
(1) 1Schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte bedürfen im Verhältnis zu Beschäftigten ohne Behinderungen in der Regel eines größeren Einsatzes an Energie, um gleichwertige Leistungen zu erbringen. 2Bei der Beurteilung ihrer Leistung ist daher eine etwaige Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch die jeweilige Behinderung besonders zu berücksichtigen. 3Dabei sind lediglich die Auswirkungen der Behinderung von Bedeutung.
(2) 1Die Schwerbehindertenvertretung wird rechtzeitig vor einem anstehenden Beurteilungsverfahren schwerbehinderter Beamtinnen und Beamter informiert. 2In jedem Beurteilungsverfahren ist vor Erstellung der Beurteilung ein vorbereitendes Gespräch zwischen der oder dem Erstbeurteilenden oder gegebenenfalls der oder dem einzig zuständigen Beurteilenden und der Schwerbehindertenvertretung über die Auswirkungen der jeweiligen Schwerbehinderung auf die Arbeits- und Verwendungsfähigkeit zu führen. 3Hierzu bedarf es des Einverständnisses der schwerbehinderten Beamtin oder des schwerbehinderten Beamten. 4Ob die schwerbehinderte Beamtin oder der schwerbehinderte Beamte mit dem Gespräch einverstanden ist, klärt die Personalstelle vor Anforderung der Beurteilung ab. 5Sofern das Einverständnis vorliegt, stimmt die oder der Erstbeurteilende oder gegebenenfalls die oder der einzig zuständige Beurteilende einen Gesprächstermin mit der Schwerbehindertenvertretung ab. 6Die schwerbehinderte Beamtin oder der schwerbehinderte Beamte hat die Möglichkeit, an dem Gespräch teilzunehmen. 7In der Beurteilung ist zu vermerken, ob, wann und mit welchem Ergebnis das Gespräch mit der Schwerbehindertenvertretung stattgefunden hat. 8Der Verzicht auf das Gespräch berührt nicht den weiterhin bestehenden Anspruch der schwerbehinderten Beamtin oder des schwerbehinderten Beamten auf eine Beratung durch die Schwerbehindertenvertretung.
(3) 1Art und Umfang der Berücksichtigung einer Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung sind im Rahmen der die Beurteilung abschließenden Gesamtbeurteilung der Einzelmerkmale in der Begründung zu erläutern. 2Auf der Behinderung beruhende Feststellungen zur körperlichen Leistungsfähigkeit nach § 11 sind ebenfalls zu erläutern. 3Schwerbehinderten Beamtinnen und Beamten ist unter Beachtung des oben angegebenen Grundsatzes und unter besonderer Berücksichtigung ihres Strebens nach Leistung und Fortbildung das Gesamturteil zuzuerkennen, das sie erhalten würden, wenn ihre Arbeits- und Verwendungsfähigkeit nicht infolge der Behinderung gemindert wäre. 4Die Qualität der erbrachten Leistung ist grundsätzlich nach allgemeinen Maßstäben zu beurteilen. 5Eine möglicherweise geringere Quantität der Arbeitsleistung, soweit sie auf behinderungsbedingten Minderungen beruht, darf das Beurteilungsergebnis nicht negativ beeinflussen. 6Schwerbehinderte Beamtinnen und Beamten können nach Bekanntgabe der Beurteilung eine Stellungnahme zu Erläuterungen zu Art und Umfang der Berücksichtigung einer Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung oder zur körperlichen Leistungsfähigkeit vornehmen. 7Diese ist der Beurteilung beizufügen.
§ 24 NBeurtVO - Weisungsfreie Tätigkeiten
1Gleichstellungsbeauftragte sowie Mitglieder der Personalvertretung und der Schwerbehindertenvertretung unterliegen in dem weisungsfreien Teil ihrer Tätigkeit nicht der Beurteilung. 2Durch die Beurteilung der dienstlichen Tätigkeit darf keine Behinderung in der Wahrnehmung der Aufgaben und kein Nachteil im persönlichen Fortkommen eintreten.
§ 25 NBeurtVO - Befangenheit
1Liegen Tatsachen vor, die aus der Perspektive einer oder eines objektiven Dritten auf eine Befangenheit von Erst- oder Zweitbeurteilenden sowie bei der Erstellerin oder dem Ersteller von Beurteilungsbeiträgen schließen lassen, so legt die oder der jeweilige Dienstvorgesetzte, bei eigener Betroffenheit die oder der höhere Dienstvorgesetzte, die Beurteilungszuständigkeit neu fest. 2Die Entscheidung ist zu begründen, aktenkundig zu machen und bekanntzugeben.
§ 26 NBeurtVO - Zurückstellung der dienstlichen Beurteilung
1Dienstliche Beurteilungen, die zum vorgesehenen Beurteilungsstichtag nicht zweckmäßig erstellt werden können, können von der Dienststelle, auch auf Antrag der Beamtin oder des Beamten, ausnahmsweise zurückgestellt werden. 2Zweckmäßig ist eine Zurückstellung der dienstlichen Beurteilung insbesondere, wenn
-
die Beamtin oder der Beamte wegen vorübergehender Dienstunfähigkeit längere Zeit abwesend ist oder
-
gegen die Beamtin oder den Beamten ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist, das noch nicht abgeschlossen ist.
3Nach dem Fortfall des Hemmnisses ist die Erstellung der dienstlichen Beurteilung nachzuholen.
§§ 27 - 28, Fünfter Teil - Überleitung, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 27 NBeurtVO - Fortgeltung- und Überleitungsregelungen
(1) Beurteilungsbeiträge, die vor dem 13. Dezember 2024 erstellt worden sind, können in der Regel für die Erstellung der dienstlichen Beurteilung verwendet werden, wenn sie einen Teil des Beurteilungszeitraums abdecken und keine Anhaltspunkte vorliegen, die eine Verwendung im Einzelfall unter Zielsetzung der Verordnung unbillig erscheinen lassen.
(2) Für Beurteilungszeiträume, die vor dem 13. Dezember 2024 liegen, sind frühere vorgesetzte Personen, in den Fällen des § 15 Abs. 4 und 5 auch die gegenwärtig vorgesetzte Person bei der aufnehmenden Stelle, abweichend von § 17 Abs. 1 nur dann um einen Beurteilungsbeitrag zu bitten, wenn die Erstbeurteilerin oder der Erstbeurteiler einen Beurteilungszeitraum von mehr als sechs Monaten nicht mit eigenen Erkenntnissen abdecken kann.
(3) Das Einvernehmen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 des für Inneres zuständigen Ministerium für die Bestimmung eines abweichenden Beurteilungsstichtags und eines abweichenden Beurteilungszeitraums gilt als erteilt, wenn die oberste Dienstbehörde den abweichenden Beurteilungsstichtag und den abweichenden Beurteilungszeitraum vor dem 1. September 2024 bestimmt hat.
§ 28 NBeurtVO - Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) § 44 NLVO vom 30. März 2009 (Nds. GVBl. S. 118), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Februar 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 11), tritt mit Ablauf des Tages der Verkündung außer Kraft.
Hannover, den 12. Dezember 2024
Die Niedersächsische Landesregierung
Weil
Behrens
Anlage 1 NBeurtVO - Dienstliche Beurteilung
(zu § 4)
Anlage 2 NBeurtVO - Dienstliche Beurteilung Beurteilungsbeitrag
(zu § 17 Abs. 3)