Hinweis: Diese Webseite ist noch in Entwicklung; Inhalte und Funktionen können sich ändern. Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist stets die amtliche Fundstelle (Nds. GVBl., Nds. MBl., SVBl., VORIS).In Entwicklung. Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist stets die amtliche Fundstelle.

Dienstrecht / Niedersächsische Verordnung über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Justizministerium, bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften, in den Justizvollzugseinrichtungen sowie bei der Norddeutschen Hochschule für Rechtspflege (NBeurtVO-MJ)

Von der Verwaltung erlassene Rechtsverordnung — vollständiger Text.
📖 Vollständige Norm
Automatisch geprüft (Quelle und Prüfsumme, Fundstelle, Verweise, Format), nicht redaktionell gelesen. Verbindlich ist die amtliche Fundstelle.

Niedersächsische Verordnung über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Justizministerium, bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften, in den Justizvollzugseinrichtungen sowie bei der Norddeutschen Hochschule für Rechtspflege (NBeurtVO-MJ)

Gültigkeits- / Fassungsstand Erlassen am 26.08.2026
Amtliche Fundstelle Nds. GVBl. 2026 Nr. 74
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (Nds. GVBl. 2026 Nr. 74).

Vom 26. August 2026 (Nds. GVBl. 2026 Nr. 74 - VORIS 31320 -) (1)

Aufgrund des § 19a Abs. 6 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Mai 2026 (Nds. GVBl. 2026 Nr. 37), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Sport und Digitalisierung verordnet:

Inhaltsübersicht

Inhalt§§
Erster Teil—
Allgemeine Vorschriften—
Geltungsbereich1
Beurteilungsgrundsätze, Benachteiligungsverbote, weisungsfreie Tätigkeiten2
Regelbeurteilung3
Fiktive Fortschreibung, Vergleichsgruppenbildung4
Anlassbeurteilung5
Probezeitbeurteilung6
Zweiter Teil—
Inhalt der dienstlichen Beurteilung—
Inhalt und Maßstab der dienstlichen Beurteilung, Beurteilungsvordrucke7
Bewertung8
Einzelmerkmale9
Gesamturteil10
Eignungsprognose11
Beurteilungsgrundlagen12
Vorsorgliche Einholung von Beurteilungsbeiträgen13
Dritter Teil—
Beurteilungsverfahren—
Zuständigkeit14
Zuständigkeit bei Abordnung oder Zuweisung15
Beurteilungskonferenz16
Bekanntgabe der dienstlichen Beurteilung und von Beurteilungsbeiträgen, Beurteilungsgespräche17
Überbeurteilung18
Rückgabe der dienstlichen Beurteilung19
Verwahrung der dienstlichen Beurteilung und von Beurteilungsbeiträgen20
Beurteilungsstatistik21
Vierter Teil—
Besondere Beurteilungsverfahren und Verfahrensregelungen—
Beurteilung von schwerbehinderten Beamtinnen und Beamten22
Zurückstellung der dienstlichen Beurteilung23
Fünfter Teil—
Besondere Vorschriften für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten in den Justizvollzugseinrichtungen—
Anwendbare Vorschriften24
Regelbeurteilung25
Beurteilungsvordrucke, Einzelmerkmale26
Erst- und Zweitbeurteilung, Zuständigkeit27
Verfahren bei Erst- und Zweitbeurteilung28
Bekanntgabe der dienstlichen Beurteilung29
Überbeurteilung30
Sechster Teil—
Übergangsregelung, Inkrafttreten—
Übergangsregelung31
Inkrafttreten32
Anlagen—
Dienstliche BeurteilungAnlage 1
Dienstliche BeurteilungAnlage 2
EinzelmerkmaleAnlage 3
EinzelmerkmaleAnlage 4
Isolierte EignungsprognoseAnlage 5
BeurteilungsbeitragAnlage 6
BeurteilungsbeitragAnlage 7
Dienstliche BeurteilungAnlage 8
Isolierte EignungsprognoseAnlage 9
BeurteilungsbeitragAnlage 10
EinzelmerkmaleAnlage 11

(1) Red. Anm.:

Nds. RPfl. S. 298

Fußnoten
(1) Red. Anm.:Nds. RPfl. S. 298

§§ 1 - 6, Erster Teil - Allgemeine Vorschriften

§ 1 NBeurtVO-MJ - Geltungsbereich

1Diese Verordnung gilt für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten

  • 1. im Justizministerium,

  • 2. bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften einschließlich der Beamtinnen und Beamten im Zentralen IT-Betrieb Niedersächsische Justiz, bei der oder dem Informationssicherheitsbeauftragten der niedersächsischen Justiz und dem Ambulanten Justizsozialdienst Niedersachsen,

  • 3. in den Justizvollzugseinrichtungen sowie

  • 4. bei der Norddeutschen Hochschule für Rechtspflege.

2Sie gilt nicht für das wissenschaftliche Personal an der Norddeutschen Hochschule für Rechtspflege (§ 19a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Niedersächsischen Beamtengesetzes - NBG -), Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (§ 19a Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 NBG) und die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (§ 19a Abs. 8 NBG).

§ 2 NBeurtVO-MJ - Beurteilungsgrundsätze, Benachteiligungsverbote, weisungsfreie Tätigkeiten

(1) Die Gleichstellung der Geschlechter ist auch bei der Erstellung von dienstlichen Beurteilungen besondere Aufgabe und Verpflichtung der Dienstvorgesetzten.

(2) Teilzeitbeschäftigung, die Inanspruchnahme von Elternzeit und eine Beurlaubung aus familiären Gründen dürfen sich nicht nachteilig auf die dienstliche Beurteilung auswirken.

(3) 1Gleichstellungsbeauftragte, Mitglieder der Personalvertretung und Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung unterliegen in dem weisungsfreien Teil ihrer Tätigkeit nicht der dienstlichen Beurteilung. 2Durch die Beurteilung der sonstigen Tätigkeit darf keine Behinderung in der Wahrnehmung der Aufgaben und kein Nachteil im persönlichen Fortkommen eintreten.

§ 3 NBeurtVO-MJ - Regelbeurteilung

(1) 1Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind alle drei Jahre (Beurteilungszeitraum) zu einem Stichtag dienstlich zu beurteilen. 2Der Beurteilungszeitraum beginnt mit dem vorangegangenen Stichtag und endet mit dem Tag, der dem aktuellen Stichtag vorangeht. 3Die Regelbeurteilung erstreckt sich auch dann auf den vollen Beurteilungszeitraum, wenn dieser den Beurteilungszeitraum einer Anlassbeurteilung beinhaltet; die Anlassbeurteilung ist in die Regelbeurteilung einzubeziehen. 4Erster Beurteilungsstichtag ist für die

  • 1. Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1

    • a) im Justizwachtmeisterdienst der 1. September 2026,

    • b) in einem Amt, das der Besoldungsgruppe A 6 oder A 7 zugeordnet ist, wenn sie nicht im Justizwachtmeisterdienst tätig sind, der 1. September 2027,

    • c) in einem Amt, das der Besoldungsgruppe A 8 oder einer höheren Besoldungsgruppe zugeordnet ist, wenn sie nicht im Justizwachtmeisterdienst tätig sind, der 1. Mai 2027,

  • 2. Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2 in einem Amt,

    • a) das der Besoldungsgruppe A 9 oder A 10 zugeordnet ist, der 1. September 2028,

    • b) das der Besoldungsgruppe A 11 oder A 12 oder, wenn sie im ersten Einstiegsamt eingestellt worden sind, der Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet ist, der 1. Mai 2028 und

    • c) das, wenn sie im zweiten Einstiegsamt eingestellt worden sind, der Besoldungsgruppe A 13 oder der Besoldungsgruppe A 14 oder einer höheren Besoldungsgruppe zugeordnet ist, der 1. September 2027.

(2) Von der Regelbeurteilung ausgenommen sind

  • 1. Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 in einem Amt,

    • a) das der Besoldungsgruppe A 8 zugeordnet ist, wenn sie im Justizwachtmeisterdienst tätig sind,

    • b) das der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage zugeordnet ist,

  • 2. Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 in einem Amt,

    • a) das der Besoldungsgruppe A 11 zugeordnet ist, wenn es sich um Beamtinnen und Beamte mit einer beschränkten Laufbahnbefähigung handelt,

    • b) das der Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage zugeordnet ist,

    • c) das der Besoldungsgruppe A 16 zugeordnet ist oder

    • d) das in der Besoldungsordnung B ausgebracht ist sowie

  • 3. Beamtinnen und Beamte nach Vollendung des 63. Lebensjahres.

(3) Von der Regelbeurteilung sind ferner ausgenommen

  • 1. Beamtinnen und Beamte, die eine laufbahnrechtliche Probezeit (§ 8 der Niedersächsischen Laufbahnverordnung - NLVO -) ableisten, sowie Beamtinnen und Beamte, die sich in einer Einführungs- oder Bewährungszeit im Rahmen eines Aufstiegsverfahrens (§§ 33 und 34 NLVO) befinden,

  • 2. Beamtinnen und Beamte, die zum Beurteilungsstichtag bereits länger als ein Jahr

    • a) beurlaubt sind,

    • b) sich in Elternzeit ohne Dienstbezüge befinden,

    • c) nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) zugewiesen oder

    • d) sonst vollständig von der Dienstleistungspflicht befreit sind,

  • 3. Beamtinnen und Beamte, die nach Einstellung oder Versetzung in den Landesdienst, nach dem Ende einer laufbahnrechtlichen Probezeit, nach einer Beförderung oder nach einer mehr als einjährigen vollständigen Befreiung von der Dienstleistungspflicht im Sinne von Nummer 2 zum Beurteilungsstichtag weniger als sechs Monate tätig sind,

  • 4. Beamtinnen und Beamte, die als Gleichstellungsbeauftragte, Mitglieder der Personalvertretung oder Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung

    • a) zum Beurteilungsstichtag bereits länger als ein Jahr von ihrer dienstlichen Tätigkeit zu mehr als 75 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit freigestellt oder entlastet sind oder

    • b) nach einer mehr als einjährigen Freistellung oder Entlastung von ihrer dienstlichen Tätigkeit im Sinne von Buchstabe a zum Beurteilungsstichtag weniger als sechs Monate mit mindestens 25 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit tätig sind.

§ 4 NBeurtVO-MJ - Fiktive Fortschreibung, Vergleichsgruppenbildung

(1) 1Die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten, die infolge einer Beurlaubung aus familiären Gründen oder einer Elternzeit ohne Dienstbezüge nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a oder b oder die nach § 3 Abs. 3 Nr. 4 von der Regelbeurteilung ausgenommen sind, ist zum Stichtag der Regelbeurteilung fortzuschreiben oder fiktiv nachzuzeichnen (fiktive Fortschreibung). 2Hierbei ist die letzte Regelbeurteilung unter Berücksichtigung der Entwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamten fiktiv fortzuschreiben.

(2) 1Für die fiktive Fortschreibung sind Vergleichsgruppen zu bilden. 2Die Vergleichsgruppe muss hinreichend groß sein. 3Sie soll vier Vergleichspersonen nicht unterschreiten. 4Ist die Vergleichsgruppe innerhalb eines Gerichts oder einer Behörde nicht hinreichend groß, so ist sie gerichts- oder behördenübergreifend zu bilden.

(3) 1Die Vergleichsgruppe ist spätestens zu Beginn des Beurteilungsverfahrens bezogen auf den Zeitpunkt des Beginns der Beurlaubung, Elternzeit, Freistellung oder Entlastung zu bilden. 2Die Vergleichsgruppe ist auf Grundlage der letzten Regelbeurteilung zu bilden; die Vergleichspersonen und die Beamtin oder der Beamte, deren oder dessen dienstliche Beurteilung fiktiv fortzuschreiben ist, sollen

  • 1. derselben Besoldungsgruppe angehören und

  • 2. in der letzten Regelbeurteilung das gleiche Gesamturteil erhalten haben.

3Ergänzend können auch das Dienst- oder Lebensalter herangezogen werden.

(4) 1Die Vergleichsgruppe ist zu dokumentieren. 2Der Beamtin oder dem Beamten, deren oder dessen dienstliche Beurteilung fiktiv fortzuschreiben ist, ist die Vergleichsgruppe bekannt zu geben. 3Die Anonymität der Vergleichspersonen ist dabei sicherzustellen.

(5) 1Ist für die Beamtin oder den Beamten eine weitere fiktive Fortschreibung zu erstellen, ist die vorherige fiktive Fortschreibung unter Berücksichtigung der Entwicklung der Vergleichspersonen in der für die erste fiktive Fortschreibung gebildeten Vergleichsgruppe zu aktualisieren. 2Ist die Vergleichsgruppe nicht mehr hinreichend groß, so ist sie zu Beginn des Beurteilungsverfahrens anzupassen.

(6) 1Hat die Beamtin oder der Beamte, für die oder den eine fiktive Fortschreibung zu erstellen ist, im Beurteilungszeitraum tatsächlich Dienst geleistet, ist für diesen Zeitraum ein Beurteilungsbeitrag einzuholen. 2 § 12 Abs. 2 gilt entsprechend. 3Der Beurteilungsbeitrag oder eine für die Beamtin oder den Beamten vorliegende Anlassbeurteilung ist in der fiktiven Fortschreibung angemessen zu berücksichtigen.

(7) Für die fiktive Fortschreibung sind die §§ 7 bis 11, 14, 15, 17 bis 23 und 26 bis 31 entsprechend anzuwenden.

§ 5 NBeurtVO-MJ - Anlassbeurteilung

(1) 1Für Anlassbeurteilungen finden die Vorgaben für die Regelbeurteilung entsprechend Anwendung, soweit nicht in dieser Verordnung abweichende Regelungen getroffen werden. 2Eine Anlassbeurteilung ist insbesondere zu erstellen:

  • 1. vor Ablauf der Bewährungszeit im Rahmen eines Aufstiegsverfahrens (§§ 33 und 34 NLVO),

  • 2. bei Beamtinnen und Beamten, die von der Regelbeurteilung ausgenommen und auch nicht zum letzten Beurteilungsstichtag in ihrem Statusamt beurteilt worden sind, bei der Bewerbung um

    • a) einen höherwertigen Dienstposten, wenn die letzte dienstliche Beurteilung im Zeitpunkt des Ablaufs der Bewerbungsfrist mehr als ein Jahr zurückliegt,

    • b) eine Planstelle, wenn eine Beurteilung aus Anlass der Entscheidung über die Besetzung des Dienstpostens nicht erfolgt ist und die letzte dienstliche Beurteilung im Zeitpunkt des Ablaufs der Bewerbungsfrist mehr als ein Jahr zurückliegt,

  • 3. bei Beamtinnen oder Beamten, die zum letzten Beurteilungsstichtag beurteilt worden und die in eine Auswahlentscheidung einzubeziehen sind, wenn sie nach dem Stichtag der letzten Regelbeurteilung

    • a) während eines Zeitraums von mindestens zwei Jahren andere Aufgaben wahrgenommen haben, die ausschließlich einem höherwertigen Statusamt zuzuordnen oder einer anderen Laufbahn zugehörig sind, oder

    • b) befördert worden sind oder

  • 4. wenn bei einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand beantragt, Zweifel an der Leistungsfähigkeit oder Leistungsbereitschaft bestehen.

(2) 1Wird bei einer Auswahlentscheidung eine Anlassbeurteilung für eine Beamtin oder einen Beamten erstellt, ist für weitere Bewerberinnen und Bewerber allein aufgrund dieses Umstandes nur dann eine Anlassbeurteilung zu erstellen, wenn ein Qualifikationsvergleich nach dem Grundsatz der Bestenauslese auf der Grundlage der vorhandenen Regel- und Anlassbeurteilungen ohne ins Gewicht fallende Benachteiligung einer Bewerberin oder eines Bewerbers nicht möglich ist. 2Liegt für die weiteren Bewerberinnen und Bewerber eine Regelbeurteilung zum letzten Beurteilungsstichtag oder eine aktuelle Anlassbeurteilung vor, ist allein aufgrund der zeitlichen Differenz zwischen den dienstlichen Beurteilungen nicht von einer ins Gewicht fallenden Benachteiligung auszugehen.

§ 6 NBeurtVO-MJ - Probezeitbeurteilung

1Für Probezeitbeurteilungen (§ 19 Abs. 3 NBG) finden die Vorgaben für die Regelbeurteilung entsprechend Anwendung. 2Während der Probezeit ist eine Beurteilung zu erstellen:

§§ 7 - 13, Zweiter Teil - Inhalt der dienstlichen Beurteilung

§ 7 NBeurtVO-MJ - Inhalt und Maßstab der dienstlichen Beurteilung, Beurteilungsvordrucke

(1) 1In der dienstlichen Beurteilung sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung anhand von Einzelmerkmalen (§ 9) zu bewerten. 2Die dienstliche Beurteilung schließt mit einem Gesamturteil (§ 10) ab.

(2) 1Maßstab für die Bewertung sind die Anforderungen des Statusamtes, das die Beamtin oder der Beamte am Ende des Beurteilungszeitraums innehat. 2Ist die Beamtin oder der Beamte seit der letzten dienstlichen Beurteilung befördert worden, bezieht sich die Bewertung nur auf den Zeitraum im Anschluss an die Beförderung. 3Für die Bewertung nach der Beförderung ist der höhere, anspruchsvollere Bewertungsmaßstab des neuen Statusamtes anzulegen; dies gilt sowohl für die Bewertung der Einzelmerkmale als auch für das Gesamturteil. 4Bleibt die Bewertung gegenüber der letzten dienstlichen Beurteilung im niedrigeren Statusamt unverändert oder wird sie sogar heraufgesetzt, so ist dies in der dienstlichen Beurteilung besonders zu begründen. 5Satz 4 findet keine Anwendung, wenn die Beförderung mehr als drei Jahre zurückliegt.

(3) Für die dienstliche Beurteilung sind Vordrucke zu verwenden, und zwar:

  • 1. für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Justizwachtmeisterdienst der Vordruck nach dem Muster der Anlage 1 und

  • 2. für die dienstliche Beurteilung der übrigen Beamtinnen und Beamten der Vordruck nach dem Muster der Anlage 2.

§ 8 NBeurtVO-MJ - Bewertung

(1) 1Die Beurteilung erfolgt in einem Rangstufensystem mit den Rangstufen A bis E. 2Für die Einzelmerkmale und das Gesamturteil sind die folgenden Rangstufen zu verwenden:

  • 1. A - die Anforderungen werden in besonders herausragender Weise übertroffen,

  • 2. B - die Anforderungen werden deutlich übertroffen,

  • 3. C - die Anforderungen werden gut erfüllt,

  • 4. D - die Anforderungen werden im Wesentlichen erfüllt,

  • 5. E - die Anforderungen werden nicht erfüllt.

3Im Gesamturteil sind bei der Vergabe der Rangstufe “C - die Anforderungen werden gut erfüllt” zusätzlich die folgenden Zwischenstufen zu verwenden:

  • 1. oberer Bereich,

  • 2. mittlerer Bereich,

  • 3. unterer Bereich.

(2) 1Bei der Bewertung ist unter Berücksichtigung der fünf Rangstufen die gebotene Differenzierung sicherzustellen. 2Der Anteil der Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe, die beurteilt werden, soll bei der höchsten Rangstufe 10 Prozent und bei der zweithöchsten Rangstufe 20 Prozent nicht überschreiten. 3Die Notwendigkeit einer individuellen Beurteilung bleibt unberührt.

§ 9 NBeurtVO-MJ - Einzelmerkmale

(1) 1Die zu bewertenden Einzelmerkmale ergeben sich aus den Beurteilungsvordrucken (§ 7 Abs. 3) und sind für die Beamtinnen und Beamten im Justizwachtmeisterdienst in der Anlage 3 und für die übrigen Beamtinnen und Beamten in der Anlage 4 näher erläutert. 2Jedem Einzelmerkmal ist eine Rangstufe zuzuordnen; die Zuordnung der Rangstufe ist durch Ankreuzen im Vordruck vorzunehmen.

(2) 1Die in den Beurteilungsvordrucken aufgeführten Einzelmerkmale gliedern sich in Haupt- und Untermerkmale. 2Die Hauptmerkmale sind gleichgewichtet; die Bewertung der Hauptmerkmale ist unter Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen Untermerkmale, soweit vorhanden, vorzunehmen.

§ 10 NBeurtVO-MJ - Gesamturteil

1Die dienstliche Beurteilung schließt mit einem Gesamturteil ab, das aus der Bewertung der Einzelmerkmale zu entwickeln und hinreichend plausibel zu begründen ist und eine zusammenfassende Bewertung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung im innegehabten Amt enthält. 2Die Bewertung des Gesamturteils erfolgt mit einer der Rangstufen nach § 8 Abs. 1 Sätze 2 und 3.

§ 11 NBeurtVO-MJ - Eignungsprognose

(1) 1In einer Beurteilung aus Anlass der Bewerbung um eine Planstelle oder um den einem höherwertigen Statusamt zugeordneten Dienstposten, die oder der sich nach der Tätigkeit und den Anforderungen deutlich vom bisher wahrgenommen Dienstposten unterscheidet, ist zusätzlich eine vorausschauende Bewertung der Eignung der Beamtin oder des Beamten für das angestrebte Amt oder das Amt, dem der Dienstposten zugeordnet ist, abzugeben (Eignungsprognose). 2Maßstab für die Eignungsprognose sind die Anforderungen des angestrebten Statusamtes oder des Statusamtes, dem der Dienstposten zugeordnet ist. 3Die Eignungsprognose ist gesondert zu begründen.

(2) 1Für die vorausschauende Bewertung der Eignung sind die folgenden Rangstufen zu verwenden:

  • 1. A - wird die Anforderungen in besonders herausragender Weise übertreffen,

  • 2. B - wird die Anforderungen deutlich übertreffen,

  • 3. C - wird die Anforderungen gut erfüllen,

  • 4. D - wird die Anforderungen im Wesentlichen erfüllen,

  • 5. E - wird die Anforderungen nicht erfüllen.

2 § 8 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) 1Ist bei einer Bewerbung um eine Planstelle oder um den einem höherwertigen Statusamt zugeordneten Dienstposten, die oder der sich nach der Tätigkeit und den Anforderungen deutlich vom bisher wahrgenommenen Dienstposten unterscheidet, keine Beurteilung zu erstellen und enthält die letzte Beurteilung keine Eignungsprognose für das angestrebte Amt oder das Amt, dem der Dienstposten zugeordnet ist, so wird diese isoliert erstellt. 2Hierfür ist der Vordruck nach dem Muster der Anlage 5 zu verwenden. 3Absatz 1 Sätze 2 und 3 und Absatz 2 sowie die §§ 12, 14, 15, 17 bis 20 und 22 gelten für die isolierte Eignungsprognose entsprechend.

§ 12 NBeurtVO-MJ - Beurteilungsgrundlagen

(1) 1Die dienstliche Beurteilung beruht auf dem eigenen Eindruck der oder des Beurteilenden. 2Soweit die oder der Beurteilende die dienstlichen Leistungen der Beamtin oder des Beamten nicht aus eigener Anschauung kennt, hat sie oder er sich die erforderliche Kenntnis zu verschaffen, insbesondere durch die Einholung von Beurteilungsbeiträgen, durch Einsichtnahme in Verfahrensakten oder durch Erkenntnisse aus Geschäftsprüfungen. 3Beurteilungsbeiträge werden von Personen, insbesondere von unmittelbaren Vorgesetzten, abgegeben, die die Dienstausübung der Beamtin oder des Beamten aus unmittelbarer eigener Anschauung kennen. 4Die Beurteilungsgrundlagen sind in der Beurteilung anzugeben.

(2) 1Für Zeiträume von bis zu drei Monaten sowie bei Arbeitskraftanteilen von 25 Prozent oder weniger der individuellen Arbeitszeit kann auf die Einholung von Beurteilungsbeiträgen verzichtet werden. 2Ist die Beamtin oder der Beamte während des Beurteilungszeitraums befördert worden, gilt dies auch für den Zeitraum vor der Beförderung.

(3) 1Die um die Abgabe eines Beurteilungsbeitrags ersuchten Personen sind zu einer Äußerung verpflichtet. 2Für schriftliche Beurteilungsbeiträge sind Vordrucke zu verwenden, und zwar:

  • 1. für die schriftlichen Beurteilungsbeiträge über die Beamtinnen und Beamten im Justizwachtmeisterdienst der Vordruck nach dem Muster der Anlage 6 und

  • 2. für die schriftlichen Beurteilungsbeiträge über die übrigen Beamtinnen und Beamten der Vordruck nach dem Muster der Anlage 7.

3Bei den Einzelmerkmalen sind Kreuze zu setzen. 4Zusätzlich ist die Bewertung textlich zu begründen.

(4) 1Die Beurteilungsbeiträge sind von der oder dem Beurteilenden bei der Ausübung ihres oder seines Beurteilungsspielraums zu berücksichtigen. 2Weicht sie oder er von den in einem Beurteilungsbeitrag enthaltenen Tatsachen oder Werturteilen ab, so ist dies nachvollziehbar zu begründen. 3Für die Bekanntgabe der schriftlichen Beurteilungsbeiträge gilt § 17 Abs. 1 Satz 2.

§ 13 NBeurtVO-MJ - Vorsorgliche Einholung von Beurteilungsbeiträgen

(1) Ein schriftlicher Beurteilungsbeitrag soll für eine künftig zu erstellende dienstliche Beurteilung eingeholt werden

  • 1. wenn die künftig zu beurteilende Beamtin oder der künftig zu beurteilende Beamte den Zuständigkeitsbereich der oder des bisherigen Beurteilenden für eine Dauer von voraussichtlich mehr als sechs Monaten verlässt oder für eine Dauer von voraussichtlich mehr als sechs Monaten nicht im Dienst sein wird,

  • 2. nach dem Ende einer Abordnung von mindestens drei Monaten,

  • 3. bei einer Versetzung oder

  • 4. wenn die für die Abgabe eines Beurteilungsbeitrags zuständige Person aus dem Dienst ausscheidet, die Dienststelle wechselt oder aus anderen Gründen künftig nicht mehr für die Abgabe eines Beurteilungsbeitrags zuständig ist.

(2) Scheidet die oder der bisherige Beurteilende aus dem Dienst aus, wechselt die Dienststelle oder ist aus anderen Gründen künftig nicht mehr für die dienstliche Beurteilung zuständig, so soll sie oder er schriftliche Beurteilungsbeiträge für die Beamtinnen und Beamten abgeben, für die sie oder er unmittelbare Vorgesetzte oder unmittelbarer Vorgesetzter ist, soweit sie oder er deren Dienstausübung aus unmittelbarer eigener Anschauung kennt.

(3) 1 § 12 Abs. 2 und 3 und Abs. 4 Sätze 1 und 2 gilt für die vorsorgliche Einholung von Beurteilungsbeiträgen entsprechend. 2Für die Bekanntgabe von vorsorglichen Beurteilungsbeiträgen gilt § 17 Abs. 1 Satz 3.

(4) Unterliegt eine Beamtin oder ein Beamter nicht mehr der Regelbeurteilung (§ 3 Abs. 2), so kann von der vorsorglichen Einholung eines Beurteilungsbeitrags abgesehen werden.

§§ 14 - 21, Dritter Teil - Beurteilungsverfahren

§ 14 NBeurtVO-MJ - Zuständigkeit

(1) 1Die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2 sowie der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher obliegt der Gerichts-, Behörden- oder Hochschulleitung, im Fall ihrer Verhinderung der Vertretung. 2Die Zuständigkeit nach Satz 1 kann auch dauerhaft ganz oder teilweise auf die Vertretung oder eine andere Person, die mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten befasst ist, übertragen werden; die Übertragung ist jederzeit widerruflich.

(2) 1Die dienstliche Beurteilung der übrigen Beamtinnen und Beamten obliegt der Geschäftsleitung, im Justizministerium der Leitung des für die Personalangelegenheiten dieser Beamtinnen und Beamten zuständigen Personalreferats und bei der Norddeutschen Hochschule für Rechtspflege der Verwaltungsleitung. 2Im Fall ihrer Verhinderung obliegt die dienstliche Beurteilung der Vertretung. 3Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) 1Abweichend von den Absätzen 1 und 2 obliegt die dienstliche Beurteilung der beim Zentralen IT-Betrieb Niedersächsische Justiz tätigen Beamtinnen und Beamten der Betriebsleitung und im Fall ihrer Verhinderung der Vertretung, wenn die zu beurteilende Beamtin oder der zu beurteilende Beamte mit mehr als der Hälfte der individuellen Arbeitszeit dort tätig ist. 2Die dienstliche Beurteilung der bei der oder dem Informationssicherheitsbeauftragten der niedersächsischen Justiz tätigen Beamtinnen und Beamten obliegt unter der gleichen Voraussetzung der oder dem Informationssicherheitsbeauftragten der niedersächsischen Justiz, im Fall ihrer oder seiner Verhinderung der Vertretung. 3Absatz 1 Satz 2 gilt in den Fällen der Sätze 1 und 2 entsprechend.

(4) 1Die dienstliche Beurteilung der beim Ambulanten Justizsozialdienst Niedersachsen tätigen Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2 obliegt abweichend von Absatz 1 der Leitung des Ambulanten Justizsozialdienstes Niedersachsen, im Fall ihrer Verhinderung der Vertretung. 2Die dienstliche Beurteilung der übrigen beim Ambulanten Justizsozialdienst Niedersachsen tätigen Beamtinnen und Beamten obliegt abweichend von Absatz 2 der für die Personalangelegenheiten dieser Beamtinnen und Beamten zuständigen Sachgebietsleitung, im Fall ihrer Verhinderung der Vertretung. 3Absatz 1 Satz 2 gilt in den Fällen der Sätze 1 und 2 entsprechend.

§ 15 NBeurtVO-MJ - Zuständigkeit bei Abordnung oder Zuweisung

(1) 1Ist die Beamtin oder der Beamte am Beurteilungsstichtag an eine andere Stelle im Geschäftsbereich des Justizministeriums abgeordnet, so obliegt die dienstliche Beurteilung der oder dem nach § 14 zuständigen Vorgesetzten bei dieser Stelle, wenn die Abordnung zum Beurteilungsstichtag seit mindestens einem Jahr besteht. 2Besteht die Abordnung zum Beurteilungsstichtag seit weniger als einem Jahr, bleibt die oder der nach § 14 zuständige Vorgesetzte bei der bisherigen Dienststelle zuständig. 3Bei Teilabordnungen bleibt unabhängig von deren Umfang und Dauer die oder der nach § 14 zuständige Vorgesetzte bei der bisherigen Dienststelle zuständig.

(2) Bei einer Abordnung der Beamtin oder des Beamten an eine Stelle außerhalb des Geschäftsbereichs des Justizministeriums oder bei einer Zuweisung nach § 20 BeamtStG bleibt die Beurteilungszuständigkeit unabhängig von der Dauer der Abordnung oder Zuweisung bei der oder dem nach § 14 zuständigen Vorgesetzten der bisherigen Dienststelle.

§ 16 NBeurtVO-MJ - Beurteilungskonferenz

(1) 1Vor der Erstellung der Regelbeurteilungen sollen Beurteilungskonferenzen stattfinden, soweit die jeweilige Vergleichsgruppe gerichts- oder behördenübergreifend gebildet wird oder für die jeweilige Vergleichsgruppe innerhalb eines Gerichts oder einer Behörde mehrere Beurteilende zuständig sind. 2Die Bestimmung der Vergleichsgruppen obliegt den Oberlandesgerichten, den Generalstaatsanwaltschaften, dem Oberverwaltungsgericht, dem Landessozialgericht und dem Landesarbeitsgericht für den jeweiligen Geschäftsbereich.

(2) 1Wenn die Vergleichsgruppe nicht gerichts- oder behördenübergreifend gebildet wird oder für die jeweilige Vergleichsgruppe innerhalb eines Gerichts oder einer Behörde nur eine Beurteilende oder ein Beurteilender zuständig ist, können Beurteilungskonferenzen mit den für die Abgabe von Beurteilungsbeiträgen zuständigen Personen stattfinden. 2Die Absätze 3 bis 5 sind in diesem Fall entsprechend anzuwenden.

(3) 1Die Beurteilungskonferenz dient dazu, die Vorgehensweise der Beurteilenden zu vereinheitlichen, um die Einhaltung der Beurteilungsmaßstäbe sicherzustellen. 2Die Beurteilungskonferenz gliedert sich in zwei Abschnitte, die zeitlich unabhängig voneinander durchgeführt werden können. 3Im ersten Abschnitt sind die Maßstäbe und Kriterien für das Erreichen der verschiedenen Rangstufen festzulegen. 4Dabei ist auf ein leistungsgerecht abgestuftes und untereinander vergleichbares Beurteilungsergebnis hinzuwirken. 5Im zweiten Abschnitt der Beurteilungskonferenz tauschen sich die Beurteilenden über die Anwendung der im ersten Abschnitt gebildeten Maßstäbe aus. 6Die Beurteilungskonferenz hat keine Befugnis, Mehrheitsbeschlüsse über die Beurteilungen einzelner Beamtinnen und Beamten zu fassen. 7Die Beurteilenden bleiben verantwortlich für die individuellen Beurteilungen.

(4) 1Die Beurteilungskonferenz besteht aus den jeweiligen Beurteilenden sowie einer zuständigen Person aus der Personalverwaltung. 2Für den ersten Abschnitt der Beurteilungskonferenz sind Mitglieder der Beurteilungskonferenz auch die Gleichstellungsbeauftragte, ein Mitglied der Personalvertretung und ein Mitglied der Schwerbehindertenvertretung.

(5) 1Bei der Durchführung der Beurteilungskonferenzen sind datenschutzrechtliche Belange zu berücksichtigen. 2Besonders schutzwürdige persönliche Merkmale sind von der Erörterung auszunehmen.

§ 17 NBeurtVO-MJ - Bekanntgabe der dienstlichen Beurteilung und von Beurteilungsbeiträgen, Beurteilungsgespräche

(1) 1Vor Fertigstellung der dienstlichen Beurteilung ist die in Aussicht genommene Beurteilung der Beamtin oder dem Beamten zur Kenntnis zu geben. 2Schriftliche Beurteilungsbeiträge sind der Beamtin oder dem Beamten mit der in Aussicht genommenen Beurteilung bekannt zu geben. 3Abweichend von Satz 2 sind vorsorglich eingeholte Beurteilungsbeiträge (§ 13) der Beamtin oder dem Beamten zeitnah nach ihrer Erstellung bekannt zu geben. 4Der Inhalt der in Aussicht genommenen Beurteilung und die Bewertung sind der Beamtin oder dem Beamten in einem Gespräch zu erläutern (Beurteilungsvorgespräch).

(2) 1Nach Fertigstellung ist die dienstliche Beurteilung der Beamtin oder dem Beamten bekannt zu geben. 2Die Bekanntgabe (Eröffnung) der dienstlichen Beurteilung erfolgt in einem persönlichen Gespräch.

(3) 1Auf das Beurteilungsvorgespräch und die persönliche Bekanntgabe der dienstlichen Beurteilung kann in besonderen Ausnahmefällen verzichtet werden. 2Ein solcher Ausnahmefall liegt insbesondere dann vor, wenn wegen einer langfristigen Abwesenheit der Beamtin oder des Beamten ein Gespräch nicht geführt werden kann oder die Beamtin oder der Beamte ein Gespräch ablehnt. 3Wird auf das Beurteilungsgespräch verzichtet, ist die dienstliche Beurteilung in anderer geeigneter Weise bekannt zu geben.

(4) Die Bekanntgabe der dienstlichen Beurteilung ist aktenkundig zu machen.

§ 18 NBeurtVO-MJ - Überbeurteilung

(1) 1Obliegt die dienstliche Beurteilung der Gerichts- oder Behördenleitung eines Präsidialamtsgerichts, Landgerichts, Verwaltungsgerichts, Sozialgerichts, Arbeitsgerichts oder einer Staatsanwaltschaft (§ 14 Abs. 1), bestätigt oder ändert die Leitung des Oberlandesgerichts, Oberverwaltungsgerichts, Landessozialgerichts, Landesarbeitsgerichts oder der Generalstaatsanwaltschaft die Beurteilung nach Überprüfung oder erstellt eine eigene Beurteilung, welche die Ausgangsbeurteilung ersetzt. 2Obliegt die dienstliche Beurteilung der Direktorin oder dem Direktor eines Amtsgerichts bestätigt oder ändert auch die Leitung des Landgerichts die Beurteilung nach Überprüfung oder erstellt eine eigene Beurteilung, welche die Ausgangsbeurteilung ersetzt. 3Wird die dienstliche Beurteilung durch die Überbeurteilung geändert, so ist die Veränderung nachvollziehbar zu begründen. 4Wenn eine Änderung der Beurteilung erfolgt oder eine eigene Beurteilung erstellt wird, gilt § 17 entsprechend.

(2) 1In den Fällen des § 14 Abs. 2 gilt Absatz 1 entsprechend. 2In diesen Fällen bestätigt oder ändert auch die Gerichts-, Behörden- oder Hochschulleitung der Dienststelle selbst die Beurteilung nach Überprüfung oder erstellt eine eigene Beurteilung, welche die Ausgangsbeurteilung ersetzt.

(3) 1Im Fall des § 14 Abs. 4 Satz 2 bestätigt oder ändert die Leitung des Ambulanten Justizsozialdienstes Niedersachsen die Beurteilung nach Überprüfung oder erstellt eine eigene Beurteilung, welche die Ausgangsbeurteilung ersetzt. 2Absatz 1 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 19 NBeurtVO-MJ - Rückgabe der dienstlichen Beurteilung

Hält das übergeordnete Gericht oder die übergeordnete Behörde eine dienstliche Beurteilung für fehlerhaft, so kann es oder sie die Beurteilung zur Korrektur der oder dem Beurteilenden zurückgeben oder die Korrektur im Wege der Überbeurteilung (§ 18) selbst vornehmen.

§ 20 NBeurtVO-MJ - Verwahrung der dienstlichen Beurteilung und von Beurteilungsbeiträgen

Dienstliche Beurteilungen, schriftliche Beurteilungsbeiträge, fiktive Fortschreibungen und isolierte Eignungsprognosen sind zur Personalakte zu nehmen.

§ 21 NBeurtVO-MJ - Beurteilungsstatistik

1Das Justizministerium erstellt über die Ergebnisse der Regelbeurteilungen nach jedem Beurteilungsstichtag eine Beurteilungsstatistik und gibt diese in seinem Geschäftsbereich bekannt. 2In der Beurteilungsstatistik sind die Rangstufen der Gesamturteile getrennt nach Besoldungsgruppe, Geschlecht und Voll- oder Teilzeitbeschäftigung auszuweisen. 3Weitere Differenzierungen sind zulässig. 4Die Beurteilungsstatistik darf keine Rückschlüsse auf die Beurteilungsergebnisse einzelner Personen zulassen; gegebenenfalls sind mehrere Besoldungsgruppen zusammenzufassen oder es ist von einer Angabe in der Beurteilungsstatistik abzusehen.

§§ 22 - 23, Vierter Teil - Besondere Beurteilungsverfahren und Verfahrensregelungen

§ 22 NBeurtVO-MJ - Beurteilung von schwerbehinderten Beamtinnen und Beamten

Bei der dienstlichen Beurteilung von schwerbehinderten und diesen gleichgestellten Beamtinnen und Beamten findet Abschnitt 8 der Schwerbehindertenrichtlinien, Beschluss der Landesregierung vom 4. Oktober 2022 (Nds. MBl. S. 1412), in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

§ 23 NBeurtVO-MJ - Zurückstellung der dienstlichen Beurteilung

1Ist die Erstellung einer dienstlichen Beurteilung zum Beurteilungsstichtag nicht zweckmäßig, kann sie von der Dienststelle, auch auf Antrag der Beamtin oder des Beamten, ausnahmsweise zurückgestellt werden. 2Die Erstellung einer dienstlichen Beurteilung ist insbesondere dann nicht zweckmäßig, wenn

  • 1. gegen die Beamtin oder den Beamten ein Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit eingeleitet worden ist oder

  • 2. gegen die Beamtin oder den Beamten ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist, das noch nicht abgeschlossen ist.

3Nach dem Fortfall des Hemmnisses ist die Erstellung der dienstlichen Beurteilung nachzuholen.

§§ 24 - 30, Fünfter Teil - Besondere Vorschriften für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten in den Justizvollzugseinrichtungen

§ 24 NBeurtVO-MJ - Anwendbare Vorschriften

1Für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten in den Justizvollzugseinrichtungen sind die Vorschriften des Ersten bis Vierten Teils nur anzuwenden, soweit sich aus diesem Teil nichts anderes ergibt. 2Die §§ 14, 16 und 18 finden keine Anwendung.

§ 25 NBeurtVO-MJ - Regelbeurteilung

(1) Erster Beurteilungsstichtag ist für die Beamtinnen und Beamten in den Justizvollzugseinrichtungen

  • 1. der Laufbahngruppe 1 der 1. September 2028 und

  • 2. der Laufbahngruppe 2 der 1. September 2027.

(2) Von der Regelbeurteilung ausgenommen sind

  • 1. Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 in einem Amt, das der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage zugeordnet ist,

  • 2. Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 in einem Amt,

    • a) das der Besoldungsgruppe A 11 zugeordnet ist, wenn es sich um Beamtinnen und Beamte mit einer beschränkten Laufbahnbefähigung handelt,

    • b) das der Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet ist, wenn sie im ersten Einstiegsamt eingestellt worden sind, oder

    • c) das der Besoldungsgruppe A 16 mit Amtszulage zugeordnet ist, sowie

  • 3. Beamtinnen und Beamte

    • a) der Laufbahngruppe 1 nach Vollendung des 58. Lebensjahres und

    • b) der Laufbahngruppe 2 nach Vollendung des 63. Lebensjahres.

(3) § 3 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 und Abs. 3 gilt auch für die Beamtinnen und Beamten in den Justizvollzugseinrichtungen.

§ 26 NBeurtVO-MJ - Beurteilungsvordrucke, Einzelmerkmale

1Abweichend von § 7 Abs. 3, § 11 Abs. 3 Satz 2 und § 12 Abs. 3 Satz 2 ist für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten in den Justizvollzugseinrichtungen der Vordruck nach dem Muster der Anlage 8 , für die isolierte Eignungsprognose der Vordruck nach dem Muster der Anlage 9 und für schriftliche Beurteilungsbeiträge der Vordruck nach dem Muster der Anlage 10 zu verwenden. 2Die in der dienstlichen Beurteilung zu bewertenden Einzelmerkmale sind für die Beamtinnen und Beamten in den Justizvollzugseinrichtungen in der Anlage 11 näher erläutert.

§ 27 NBeurtVO-MJ - Erst- und Zweitbeurteilung, Zuständigkeit

(1) Die Beamtinnen und Beamten in den Justizvollzugseinrichtungen erhalten eine Erst- und eine Zweitbeurteilung.

(2) 1Erstbeurteilende oder Erstbeurteilender ist die oder der unmittelbare Vorgesetzte. 2Für jede Justizvollzugseinrichtung wird schriftlich bekannt gegeben, wer Erstbeurteilende oder Erstbeurteilender für welche Beamtinnen und Beamten ist. 3Erstbeurteilende oder Erstbeurteilender für die Leitung der Justizvollzugseinrichtungen ist die Leitung der für den Justizvollzug zuständigen Abteilung des Justizministeriums.

(3) 1Zweitbeurteilende oder Zweitbeurteilender ist die Leitung der Justizvollzugseinrichtung, im Fall ihrer Verhinderung die Vertretung. 2Die Leitung der Justizvollzugseinrichtung kann die Zuständigkeit nach Satz 1 auch dauerhaft ganz oder teilweise auf die Vertretung übertragen; die Übertragung ist jederzeit widerruflich.

(4) 1Erst- und Zweitbeurteilung dürfen nicht von derselben Person erstellt werden. 2Die Pflicht zur Erstellung einer Zweitbeurteilung entfällt für diejenigen Beamtinnen und Beamten, die von der Leitung der Justizvollzugseinrichtung oder von der Leitung der für den Justizvollzug zuständigen Abteilung des Justizministeriums erstbeurteilt werden.

(5) § 11 Abs. 3 Satz 3 und § 15 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass sich die Zuständigkeit nach den Absätzen 2 bis 4 richtet.

§ 28 NBeurtVO-MJ - Verfahren bei Erst- und Zweitbeurteilung

(1) 1Nach Fertigstellung wird die Erstbeurteilung der oder dem Zweitbeurteilenden vorgelegt. 2Sind mehrere Beurteilende vorhanden, fertigen sie zunächst unabhängig voneinander eigene Beurteilungsentwürfe und erstellen auf dieser Grundlage eine gemeinsame Erstbeurteilung. 3Einigen sich die Beurteilenden nicht auf eine gemeinsame Erstbeurteilung, legen sie ihre Entwürfe der oder dem Zweitbeurteilenden vor, die oder der sodann eine eigene Beurteilung erstellt. 4In diesem Fall sind die Entwürfe der Beamtin oder dem Beamten durch die oder den Zweitbeurteilenden mit der in Aussicht genommenen eigenen Beurteilung bekannt zu geben und zur Personalakte zu nehmen; die Zweitbeurteilung entfällt.

(2) 1Die oder der Zweitbeurteilende bestätigt, ergänzt oder ändert die Erstbeurteilung. 2Die Erstbeurteilung kann zur Überprüfung an die Erstbeurteilende oder den Erstbeurteilenden zurückgegeben werden, wenn ernsthafte Zweifel daran bestehen, dass der Beurteilungsmaßstab eingehalten worden ist. 3Ein Weisungsrecht besteht jedoch nicht.

(3) 1Stimmen das Gesamturteil oder die Bewertung einzelner Einzelmerkmale der Erst- und Zweitbeurteilung nicht überein, ist die Beurteilung der oder des Zweitbeurteilenden maßgebend. 2Eine abweichende Zweitbeurteilung ist zu begründen.

§ 29 NBeurtVO-MJ - Bekanntgabe der dienstlichen Beurteilung

1 § 17 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Bekanntgabe (Eröffnung) der Erst- und Zweitbeurteilung durch die Erstbeurteilende oder den Erstbeurteilenden erfolgt. 2Sind mehrere Beurteilende vorhanden, so erfolgt die Bekanntgabe durch eine oder einen der Beurteilenden oder durch die Beurteilenden gemeinsam. 3Weicht die Zweitbeurteilung wesentlich von der Erstbeurteilung ab, soll die Bekanntgabe durch die oder den Zweitbeurteilenden erfolgen.

§ 30 NBeurtVO-MJ - Überbeurteilung

1Die bekannt gegebenen dienstlichen Beurteilungen der Beamtinnen und Beamten in den Justizvollzugseinrichtungen, für die das Justizministerium die dienstrechtlichen Befugnisse ausübt und bei denen eine Zweitbeurteilung entfällt, sind auf dem Dienstweg dem Justizministerium vorzulegen. 2Die Leitung der für den Justizvollzug zuständigen Abteilung des Justizministeriums kann diese dienstlichen Beurteilungen nach Überprüfung ändern oder eine eigene dienstliche Beurteilung erstellen, die die Ausgangsbeurteilung ersetzt. 3Die Bekanntgabe erfolgt durch die Leitung der für den Justizvollzug zuständigen Abteilung des Justizministeriums.

§§ 31 - 32, Sechster Teil - Übergangsregelung, Inkrafttreten

§ 31 NBeurtVO-MJ - Übergangsregelung

(1) Für dienstliche Beurteilungen zum Beurteilungsstichtag 1. September 2026 (§ 3 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchst. a) finden die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften weiter Anwendung.

(2) Verlängert sich der Beurteilungszeitraum durch die in dieser Verordnung festgelegten ersten Beurteilungsstichtage auf mehr als drei Jahre, so führt dies für sich betrachtet nicht dazu, dass die letzte Regelbeurteilung als nicht aktuell anzusehen ist.

(3) Beurteilungsbeiträge, die vor dem 1. September 2026 erstellt worden sind, können der dienstlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden.

§ 32 NBeurtVO-MJ - Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. September 2026 in Kraft.

Hannover, den 26. August 2026

Niedersächsisches Justizministerium

Wahlmann
Ministerin

Anlage 1 NBeurtVO-MJ - Dienstliche Beurteilung

(zu § 7 Abs. 3 Nr. 1)

Anlage als pdf

Anlage 2 NBeurtVO-MJ - Dienstliche Beurteilung

(zu § 7 Abs. 3 Nr. 2)

Anlage als pdf

Anlage 3 NBeurtVO-MJ - Einzelmerkmale

(zu § 9)

Anlage als pdf

Anlage 4 NBeurtVO-MJ - Einzelmerkmale

(zu § 9)

Anlage als pdf

Anlage 5 NBeurtVO-MJ - Isolierte Eignungsprognose

(zu § 11 Abs. 3 Satz 2)

Anlage als pdf

Anlage 6 NBeurtVO-MJ - Beurteilungsbeitrag

(zu § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1)

Anlage als pdf

Anlage 7 NBeurtVO-MJ - Beurteilungsbeitrag

(zu § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2)

Anlage als pdf

Anlage 8 NBeurtVO-MJ - Dienstliche Beurteilung

(zu § 26 Satz 1)

Anlage als pdf

Anlage 9 NBeurtVO-MJ - Isolierte Eignungsprognose

(zu § 26 Satz 1)

Anlage als pdf

Anlage 10 NBeurtVO-MJ - Beurteilungsbeitrag

(zu § 26 Satz 1)

Anlage als pdf

Anlage 11 NBeurtVO-MJ - Einzelmerkmale

(zu § 26 Satz 2)

Anlage als pdf