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Dienstrecht / Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO); Prophylaxe gegen Respiratorische Synzytial-Viren

Runderlass des Kultusministeriums.
📖 Vollständige Norm
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Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO); Prophylaxe gegen Respiratorische Synzytial-Viren

Gültigkeits- / Fassungsstand Erlassen am 07.10.2024
Amtliche Fundstelle Nds. MBl. 2024 Nr. 435
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (Nds. MBl. 2024 Nr. 435).

[Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO);

Prophylaxe gegen Respiratorische Synzytial-Viren ](https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/f0d025be-db46-38a0-8b42-a6bfa12591cc)

RdErl. d. MF v. 07.10.2024 - VD3-03540/01/038 -

Vom 7. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 435)

- VORIS 20444 -

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 2 des RdErl. vom 7. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 435)

Abschnitt 1 NBhVORSVPRdErl

Im Vorgriff auf eine beabsichtigte Änderung der NBhVO wird Folgendes geregelt:

1.1
Aufwendungen für eine einmalige Prophylaxe zum Schutz vor schweren Atemwegsinfektionen infolge einer Ansteckung mit dem Respiratorischen Synzytial-Virus sind für Kinder vor Vollendung des ersten Lebensjahres beihilfefähig. Beihilfefähig sind die Aufwendungen für

1.1.1
die ärztliche Aufklärung und Beratung zu Sinn, Zweck und Ziel der Prophylaxe,

1.1.2
die nach einer ärztlichen Aufklärung und Beratung zur Prophylaxe ärztlich verordneten verschreibungspflichtigen Arzneimittel für die Prophylaxe und

1.1.3
die intramuskuläre Injektion der für die Prophylaxe verordneten Arzneimittel.

1.2
Beihilfefähig sind die Aufwendungen für Arzneimittel nach Nr. 1.1.2 nur für Arzneimittel, die

1.2.1
den monoklonalen Antikörper Nirsevimab enthalten und

1.2.2
die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 der RSV-Prophylaxeverordnung vom 10.09.2024 (BGBl. I 2024 Nr. 278) erfüllen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 2 des RdErl. vom 7. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 435)

Abschnitt 2 NBhVORSVPRdErl

Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 01.10.2024 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 2 des RdErl. vom 7. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 435)

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