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Dienstrecht / Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO); Heilmittel (Fassung 2023-03-23–2029-01-01)

Runderlass des Kultusministeriums.
📖 Vollständige Norm
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Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO); Heilmittel (Fassung 2023-03-23–2029-01-01)

Gültigkeits- / Fassungsstand Gültig ab 01.07.2026 (befristet bis 2029-01-01)
Amtliche Fundstelle Nds. MBl. S. 266
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (Nds. MBl. S. 266).

Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO); Heilmittel

[Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO);

Heilmittel ](https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/439d8696-9945-301e-9e96-c627a1901f18)

RdErl. d. MF v. 23. 3. 2023 - VD3-03540/03 -

Vom 23. März 2023 (Nds. MBl. S. 266)

Zuletzt geändert durch RdErl. vom 29. Juli 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 355)

- VORIS 20444 -

Bezug: RdErl. v. 6. 12. 2021 (Nds. MBl. S. 1863), geändert durch RdErl. v. 8. 6. 2022 (Nds. MBl. S. 829)
- VORIS 20444 -

Im Vorgriff auf eine beabsichtigte Änderung der NBhVO wird Folgendes geregelt:

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 3 Satz 1 des RdErl. vom 23. März 2023 (Nds. MBl. S. 266)

Abschnitt 1 NBhVOHeilMRdErl

Die in den Buchstaben a und b aufgeführten beihilfefähigen pauschalen Höchstbeträge sind in Ergänzung der in § 18 Abs. 1 Sätze 3 und 5 NBhVO geregelten beihilfefähigen Höchstbeträge für ab dem 01.07.2026 entstandene Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich verordnete Hausbesuche anzuwenden:

  • a) § 18 Abs. 1 Satz 3 NBhVO

    | Beihilfefähiger Höchstbetrag in EUR
    ab 01.07.2026
    ---|---
    Hausbesuch einschließlich Fahrtkosten, pauschal| 28,70

  • b) § 18 Abs. 1 Satz 5 NBhVO

    | Beihilfefähiger Höchstbetrag in EUR
    ab 01.07.2026
    ---|---
    Hausbesuch einschließlich Fahrtkosten, pauschal| 18,80

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 3 Satz 1 des RdErl. vom 23. März 2023 (Nds. MBl. S. 266)

Abschnitt 2 NBhVOHeilMRdErl

Abschnitt A der Anlage 5 zu § 18 Abs. 1 NBhVO ist für ab dem 1. 4. 2023 entstandene Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich verordnete Heilmittel in folgender Fassung anzuwenden:

“A.

Nr.Heilmittel, VoraussetzungenHöchstbetrag (in EUR)
I. Inhalation1)
1Inhalationstherapie - auch mittels Ultraschallvernebelung - als Einzelinhalation12,40
2a)Inhalationstherapie - auch mittels Ultraschallvernebelung - als Rauminhalation in einer Gruppe, je Teilnehmerin oder Teilnehmer4,80
b)Inhalationstherapie - wie Buchstabe a, jedoch bei Anwendung ortsgebundener Heilwässer, je Teilnehmerin oder Teilnehmer7,50
3a)Radon-Inhalation im Stollen14,90
b)Radon-Inhalation mittels Hauben18,20
II. Krankengymnastik, Bewegungsübungen
4Physiotherapeutische Erstbefundung zur Erstellung eines Behandlungsplans, einmal je Behandlungsfall16,50
5a)Physiotherapeutischer Bericht auf schriftliche Anforderung der verordnenden Person67,70
b)Übermittlungsgebühr für Mitteilung oder Bericht an die Ärztin oder den Arzt1,40
6Krankengymnastik - auch auf neurophysiologischer Grundlage, auch Atemtherapie - einschließlich der zur Leistungserbringung erforderlichen Massage, als Einzelbehandlung, Richtwert 2) 20 Minuten29,70
7Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage bei nach Vollendung des 18. Lebensjahres erworbenen zentralen Bewegungsstörungen, als Einzelbehandlung, Richtwert 2) 30 Minuten47,10
8Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage bei angeborenen oder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres erworbenen zentralen Bewegungsstörungen, als Einzelbehandlung, Richtwert 2) 45 Minuten58,90
9Krankengymnastik in einer Gruppe (2 bis 5 Personen), Richtwert 2) 25 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer13,30
10Krankengymnastik bei zerebralen Dysfunktionen in einer Gruppe (2 bis 4 Personen), Richtwert 2) 45 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer16,60
11Atemtherapie bei Behandlung von Mukoviszidose oder bei Behandlung schwerer Bronchialerkrankungen, als Einzelbehandlung, Richtwert 2) 60 Minuten89,00
12Krankengymnastik im Bewegungsbad
a)als Einzelbehandlung, auch einschließlich Nachruhe, Richtwert 2) 30 Minuten33,90
b)in einer Gruppe (2 bis 3 Personen), auch einschließlich Nachruhe, Richtwert 2) 30 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer24,20
c)in einer Gruppe (4 bis 5 Personen), auch einschließlich Nachruhe, Richtwert 2) 30 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer16,00
13Manuelle Therapie, Richtwert 2) 30 Minuten35,60
14Chirogymnastik, Funktionelle Wirbelsäulengymnastik, Richtwert 2) 20 Minuten20,50
15Bewegungsübungen
a)als Einzelbehandlung, Richtwert 2) 20 Minuten13,70
b)in einer Gruppe (2 bis 5 Personen), Richtwert 2) 20 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer8,50
16Bewegungsübungen im Bewegungsbad
a)als Einzelbehandlung, auch einschließlich Nachruhe, Richtwert 2) 30 Minuten32,90
b)in einer Gruppe (2 bis 3 Personen), auch einschließlich Nachruhe, Richtwert 2) 30 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer24,00
c)in einer Gruppe (4 bis 5 Personen), auch einschließlich Nachruhe, Richtwert 2) 30 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer16,30
17Erweiterte ambulante Physiotherapie (EAP) 3)4) unter den Voraussetzungen nach Abschnitt B, Richtwert 2) 120 Minuten, je Behandlungstag123,80
18Gerätegestützte Krankengymnastik, auch Medizinisches Aufbautraining (MAT) und auch Medizinische Trainingstherapie (MTT) unter den Voraussetzungen nach Abschnitt C, als parallele Einzelbehandlung bis 3 Personen, Richtwert 2) 60 Minuten55,90
19Traktionsbehandlung mit Gerät (z. B. Schrägbrett, Extensionstisch, Perl‘sches Gerät, Schlingentisch), als Einzelbehandlung, Richtwert 2) 20 Minuten8,80
III. Massagen
20Massage einzelner oder mehrerer Körperteile
a)Klassische Massagetherapie, Segment-, Periost-, Reflexzonen-, Bürsten- und Colonmassage, Richtwert 2) 20 Minuten21,70
b)Bindegewebsmassage, Richtwert 2) 30 Minuten26,00
21Manuelle Lymphdrainage
a)Teilbehandlung, Richtwert 2) 30 Minuten36,00
b)Großbehandlung, Richtwert 2) 45 Minuten54,00
c)Ganzbehandlung, Richtwert 2) 60 Minuten72,00
d)Kompressionsbandagierung einer Extremität 5)23,00
22Unterwasserdruckstrahlmassage, auch einschließlich Nachruhe, Richtwert 2) 20 Minuten33,80
IV. Palliativ Care
23Physiotherapeutische Komplexbehandlung in der Palliativversorgung, unter den Voraussetzungen nach Abschnitt D, Richtwert 2) 60 Minuten66,00
V. Packungen, Hydrotherapie, Bäder
24Heiße Rolle, auch einschließlich Nachruhe13,60
25a)Warmpackung eines oder mehrerer Körperteile, auch einschließlich Nachruhe,
-bei Anwendung von Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm oder Schlick
-Teilpackung36,20
-Großpackung47,80
-bei Anwendung wiederverwendbarer Packungsmaterialien (z. B. Paraffin, Fango-Paraffin, Moor-Paraffin, Pelose, Turbatherm)16,20
b)Schwitzpackung (z. B. spanischer Mantel, Salzhemd, Dreiviertelpackung nach Kneipp), auch einschließlich Nachruhe19,70
c)Kaltpackung
-bei Anwendung von Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm oder Schlick20,30
-bei Anwendung von Lehm, Quark o. Ä.10,20
d)Heublumensack, Peloidkompresse12,10
e)Trockenpackung4,10
f)sonstige Packungen (z. B. Wickel, Auflagen, Kompressen), auch mit Zusatz6,10
26a)Teilguss, Teilblitzguss, Wechselteilguss4,10
b)Vollguss, Vollblitzguss, Wechselvollguss6,10
c)Abklatschung, Abreibung, Abwaschung5,40
27a)An- oder absteigendes Teilbad (z. B. nach Hauffe), auch einschließlich Nachruhe16,20
b)An- oder absteigendes Vollbad als Überwärmungsbad, auch einschließlich Nachruhe26,40
28a)Wechsel-Teilbad, auch einschließlich Nachruhe12,10
b)Wechsel-Vollbad, auch einschließlich Nachruhe17,60
29Bürstenmassagebad, auch einschließlich Nachruhe25,10
30a)Naturmoor-Teilbad, auch einschließlich Nachruhe43,30
b)Naturmoor-Vollbad, auch einschließlich Nachruhe55,40
31Sandbäder, auch einschließlich Nachruhe
a)Teilbad37,90
b)Vollbad43,30
32Balneo-Phototherapie, auch Sole-Phototherapie oder Licht-Öl-Bad, jeweils auch einschließlich Nachfetten und Nachruhe43,30
33Medizinische Bäder mit Zusatz
a)Hand- oder Fußbad8,80 6)
b)Teilbad, auch einschließlich Nachruhe17,60 6)
c)Vollbad, auch einschließlich Nachruhe24,40 6)
d)Weitere Zusätze, je Zusatz4,10
34Gashaltige Bäder
a)Gashaltiges Bad, auch einschließlich Nachruhe25,70
b)Gashaltiges Bad mit Zusatz, auch einschließlich Nachruhe
-mit einem Zusatz29,70 6)
-weitere Zusätze, je Zusatz4,10
c)Kohlendioxidgasbad, auch einschließlich Nachruhe27,70
d)Radon-Bad, auch einschließlich Nachruhe24,40
e)Radon-Zusatz, je 500 000 Millistat4,10
VI. Kälte- und Wärmetherapie
35Behandlung eines oder mehrerer Körperteile mit lokaler Applikation intensiver Kälte in Form von Eiskompresse, tiefgekühltem Eis- oder Gelbeutel, direkter Abreibung, Kaltgas oder Kaltluft oder Eisteilbad in Fuß- oder Armbadewanne, Richtwert 2) 10 Minuten12,90
36Behandlung eines oder mehrerer Körperteile mit Heißluft, Richtwert 2) 20 Minuten8,90
37Ultraschall-Wärmetherapie14,70
VII. Elektrotherapie
38Behandlung eines oder mehrerer Körperabschnitte mit hochfrequenten Stromstärken und Frequenzen8,50
39Elektrostimulation bei Lähmungen18,70
40Iontophorese8,20
41Hydroelektrisches Teilbad (Zwei- oder Vierzellenbad)14,90
42Hydroelektrisches Vollbad (z. B. Stangerbad), auch mit Zusatz, auch einschließlich Nachruhe29,00
VIII. Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie7)
43Stimm-, sprech-, sprach- und schlucktherapeutische Erstdiagnostik zur Erstellung eines Behandlungsplans, Richtwert 2) 60 Minuten, einmal je Behandlungsfall, bei Wechsel der Leistungserbringerin oder des Leistungserbringers innerhalb des Behandlungsfalls sind die Aufwendungen für eine erneute Erstdiagnostik beihilfefähig120,90
44Stimm-, sprech-, sprach- und schlucktherapeutische Bedarfsdiagnostik, Richtwert 2) 30 Minuten, je Kalenderhalbjahr sind Aufwendungen für bis zu zwei Einheiten Diagnostik (entweder eine Einheit Erstdiagnostik und eine Einheit Bedarfsdiagnostik oder zwei Einheiten Bedarfsdiagnostik) innerhalb eines Behandlungsfalls beihilfefähig60,50
45Bericht an die verordnende Person6,80
46Bericht auf besondere Anforderung der verordnenden Person120,90
47Einzelbehandlung bei Stimm-, Sprech-, Sprach- oder Schluckstörungen
a)Richtwert 2) 30 Minuten57,10
b)Richtwert 2) 45 Minuten76,10
c)Richtwert 2) 60 Minuten95,10
d)Richtwert 2) 90 Minuten103,40
48Gruppenbehandlung bei Stimm-, Sprech-, Sprach- oder Schluckstörungen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer
a)Gruppe (2 Personen), Richtwert 2) 45 Minuten68,50
b)Gruppe (3 bis 5 Personen), Richtwert 2) 45 Minuten34,60
c)Gruppe (2 Personen), Richtwert 2) 90 Minuten119,90
d)Gruppe (3 bis 5 Personen), Richtwert 2) 90 Minuten60,00
IX. Ergotherapie
49Funktionsanalyse und Erstgespräch, auch einschließlich Beratung und Behandlungsplanung, einmal je Behandlungsfall44,20
50Einzelbehandlung
a)bei motorisch-funktionellen Störungen, Richtwert 2) 30 Minuten59,30
b)bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen, Richtwert 2) 45 Minuten79,10
c)bei psychisch-funktionellen Störungen, Richtwert 2) 60 Minuten98,80
d)als Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld im Rahmen eines Besuchs im häuslichen oder sozialen Umfeld, einmal je Behandlungsfall
aa)bei motorisch-funktionellen Störungen, Richtwert 2) 120 Minuten158,10
bb)bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen, Richtwert 2) 120 Minuten182,60
cc)bei psychisch-funktionellen Störungen, Richtwert 2) 120 Minuten158,10
51Parallelbehandlung (bei Anwesenheit von zwei zu behandelnden Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer
a)bei motorisch-funktionellen Störungen, Richtwert 2) 30 Minuten47,50
b)bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen, Richtwert 2) 45 Minuten63,30
c)bei psychisch-funktionellen Störungen, Richtwert 2) 60 Minuten79,10
52Gruppenbehandlung (3 bis 6 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer
a)bei motorisch-funktionellen Störungen, Richtwert 2) 30 Minuten20,80
b)bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen, Richtwert 2) 45 Minuten27,70
c)bei psychisch-funktionellen Störungen, Richtwert 2) 60 Minuten48,50
53Hirnleistungstraining als neuropsychologisch orientierte Einzelbehandlung, Richtwert 2) 30 Minuten59,30
54Hirnleistungstraining als Einzelbehandlung als Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld im Rahmen eines Besuchs im häuslichen oder sozialen Umfeld, Richtwert 2) 120 Minuten, einmal je Behandlungsfall158,10
55Hirnleistungstraining als Parallelbehandlung (bei Anwesenheit von zwei zu behandelnden Personen), Richtwert 2) 30 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer47,50
56Hirnleistungstraining als Gruppenbehandlung (3 bis 6 Personen), Richtwert 2) 45 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer27,70
X. Podologische Therapie
57Podologische Befundung, je Behandlung3,60
58Podologische Behandlung (klein), Richtwert 2) 35 Minuten36,10
59Podologische Behandlung (groß), Richtwert 2) 50 Minuten52,00
60Erstbefundung 8)
a)klein28,70
b)groß57,60
61Anpassung einer einteiligen unilateralen oder bilateralen Nagelkorrekturspange (z. B. nach Ross Fraser)101,70
62Fertigung einer einteiligen unilateralen oder bilateralen Nagelkorrekturspange (z. B. nach Ross Fraser)55,70
63Nachregulierung einer einteiligen unilateralen oder bilateralen Nagelkorrekturspange (z. B. nach Ross Fraser)51,00
64Vorbereitung des Nagels, Anpassung und Aufsetzen einer mehrteiligen bilateralen Nagelkorrekturspange99,90
65Vorbereitung des Nagels, Anpassung und Aufsetzen einer einteiligen Kunststoff- oder Metall-Nagelkorrekturspange55,20
66Indikationsspezifische Kontrolle auf Sitz- und Passgenauigkeit17,70
67Behandlungsabschluss und Entfernung der Nagelkorrekturspange26,60
68Erstversorgung mit einer Federstahldraht-Orthonyxiespange nach Ross-Fraser, einteilig, einschließlich Abdruck und Anfertigung der Passiv-Nagelkorrekturspange nach Modell, Applikation sowie Spangenkontrolle nach 1 bis 2 Wochen194,60
69Regulierung der Orthonyxiespange nach Ross-Fraser, einschließlich Spangenkontrolle nach 1 bis 2 Tagen37,40
70Ersatzversorgung mit einer Orthonyxiespange nach Ross-Fraser infolge Verlusts oder Bruchs der Spange bei vorhandenem Modell, einteilig, einschließlich Applikation64,80
71Versorgung mit einer konfektionierten bilateralen Federstahldraht-Orthonyxiespange, dreiteilig, einschließlich individueller Spangenformung, Applikation und Spangensitzkontrolle nach 1 bis 2 Tagen74,80
72Versorgung mit einer konfektionierten Klebespange, einschließlich Applikation und Spangensitzkontrolle nach 1 bis 2 Tagen37,40
XI. Ernährungstherapie7)9)
73Erstgespräch mit Behandlungsplanung, Richtwert 2) 30 Minuten, einmal je Behandlungsfall39,90
74Erstgespräch mit Behandlungsplanung, Richtwert 2) 60 Minuten, einmal je Behandlungsfall79,70
75Berechnung und Auswertung von Ernährungsprotokollen und Entwicklung entsprechender individueller Empfehlungen, Richtwert 2) 60 Minuten, Aufwendungen sind bis zu zweimal je Verordnung - jedoch maximal achtmal je Kalenderjahr - beihilfefähig65,20
76Notwendige Abstimmung der Therapie mit einer dritten Partei, Aufwendungen sind einmal je Verordnung - jedoch maximal viermal je Kalenderjahr - beihilfefähig65,20
77Einzelbehandlung, Richtwert 2) 30 Minuten je Einheit 10)39,90
78Einzelbehandlung im häuslichen oder sozialen Umfeld, Richtwert 2) 60 Minuten je Einheit 10)79,70
79Gruppenbehandlung, Richtwert 2) 30 Minuten je Einheit 10), je Teilnehmerin oder Teilnehmer27,90
XII. Sonstiges
80Therapeutisches Reiten (Hippotherapie) 11) bei ausgeprägter cerebraler Bewegungsstörung (Spastik) oder schwerer geistiger Behinderung25,70
81Therapeutisches Reiten (Hippotherapie) 11) bei nach Abschluss der Hirnreife erworbener ausgeprägter cerebraler Bewegungsstörung (Spastik) oder schwerer geistiger Behinderung33,80
82Therapeutisches Reiten (Hippotherapie) 11) bei angeborener oder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres erworbener ausgeprägter cerebraler Bewegungsstörung (Spastik) oder schwerer geistiger Behinderung45,30

Aufwendungen für die für die Inhalation erforderlichen Stoffe sind daneben beihilfefähig.

Der Richtwert beschreibt die regelmäßige Behandlungszeit einschließlich der Zeit für die Vor- und Nachbereitung. Die Aufwendungen sind auch beihilfefähig, wenn die tatsächliche Behandlungszeit den Richtwert aus medizinischen Gründen unterschreitet.

Die Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn das Heilmittel in einer Therapieeinrichtung angewendet wird, die Leistungen zur ambulanten Rehabilitation oder Erweiterten Ambulanten Physiotherapie zulasten der gesetzlichen Krankenkassen oder Berufsgenossenschaften erbringen darf.

Aufwendungen für Heilmittel nach den Nummern 6 bis 42 sind daneben nicht beihilfefähig.

Aufwendungen für das notwendige Polster- und Bindenmaterial (z. B. Mullbinden, Kurzzugbinden, Fließpolsterbinden) sind daneben beihilfefähig.

Die Höchstbeträge erhöhen sich um bis zu 4,10 Euro, wenn bei dem Bad ein ortsgebundenes Heilwasser verwendet wird.

Aufwendungen für die Verlaufsdokumentation sowie für die Beratung der Patientin oder des Patienten und ihrer oder seiner Bezugspersonen sind daneben nicht beihilfefähig.

Die Aufwendungen sind nur neben den Aufwendungen für Heilmittel nach den Nummern 61, 64 oder 65 beihilfefähig.

Aufwendungen für einen Bericht an die das Heilmittel verordnende Person sind daneben nicht beihilfefähig.

Aufwendungen für Heilmittel nach den Nummern 77 bis 79 sind für insgesamt maximal 16 Einheiten innerhalb von 12 Monaten beihilfefähig.

Die Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn das Heilmittel von einer Person angewendet wird, die eine Zusatzausbildung für Therapeutisches Reiten abgeleistet hat.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 3 Satz 1 des RdErl. vom 23. März 2023 (Nds. MBl. S. 266)

Fußnoten
1)Aufwendungen für die für die Inhalation erforderlichen Stoffe sind daneben beihilfefähig.
2)Der Richtwert beschreibt die regelmäßige Behandlungszeit einschließlich der Zeit für die Vor- und Nachbereitung. Die Aufwendungen sind auch beihilfefähig, wenn die tatsächliche Behandlungszeit den Richtwert aus medizinischen Gründen unterschreitet.
3)Die Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn das Heilmittel in einer Therapieeinrichtung angewendet wird, die Leistungen zur ambulanten Rehabilitation oder Erweiterten Ambulanten Physiotherapie zulasten der gesetzlichen Krankenkassen oder Berufsgenossenschaften erbringen darf.
4)Aufwendungen für Heilmittel nach den Nummern 6 bis 42 sind daneben nicht beihilfefähig.
5)Aufwendungen für das notwendige Polster- und Bindenmaterial (z. B. Mullbinden, Kurzzugbinden, Fließpolsterbinden) sind daneben beihilfefähig.
6)Die Höchstbeträge erhöhen sich um bis zu 4,10 Euro, wenn bei dem Bad ein ortsgebundenes Heilwasser verwendet wird.
7)Aufwendungen für die Verlaufsdokumentation sowie für die Beratung der Patientin oder des Patienten und ihrer oder seiner Bezugspersonen sind daneben nicht beihilfefähig.
8)Die Aufwendungen sind nur neben den Aufwendungen für Heilmittel nach den Nummern 61, 64 oder 65 beihilfefähig.
9)Aufwendungen für einen Bericht an die das Heilmittel verordnende Person sind daneben nicht beihilfefähig.
10)Aufwendungen für Heilmittel nach den Nummern 77 bis 79 sind für insgesamt maximal 16 Einheiten innerhalb von 12 Monaten beihilfefähig.
11)Die Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn das Heilmittel von einer Person angewendet wird, die eine Zusatzausbildung für Therapeutisches Reiten abgeleistet hat.

Abschnitt 3 NBhVOHeilMRdErl

Dieser RdErl. tritt am 1. 4. 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2028 außer Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 31. 3. 2023 außer Kraft.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 3 Satz 1 des RdErl. vom 23. März 2023 (Nds. MBl. S. 266)

An die
Dienststellen der Landesverwaltung
Kommunen und der Aufsicht des Landes unterstehenden anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts