[Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO);
Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) - Abrechnungsempfehlungen zum Telemonitoring bei chronischer Herzinsuffizienz und kardialer telemedizinischer Funktionsanalyse ](https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/d72336e6-2e52-3930-afcf-88994d79adf6)
RdErl. d. MF v. 22.04.2026 - VD3-03540/01/005/01/Ä -
Vom 22. April 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 218)
- VORIS 20444 -
Bezug : RdErl. v. 15.01.2024 (Nds. MBl. 2024, Nr. 25)
- VORIS 20444 -
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch RdErl. vom 22. April 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 218)
Abschnitt 1 TMCHFAbrRdErl
Um die Überwachung und Behandlung von Menschen mit Herzschwäche mithilfe modernster telemedizinischer Technik zu verbessern, haben sich die Bundesärztekammer (BÄK), der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. (PKV-Verband) und die Beihilfekostenträger von Bund und Ländern auf Basis der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) auf die nachfolgenden gemeinsamen Abrechnungsempfehlungen zum Telemonitoring bei chronischer Herzinsuffizienz und kardialer telemedizinischer Funktionsanalyse verständigt.
Die Abrechnungsempfehlungen werden in der Anlage bekannt gemacht. Sie sind im Rahmen von § 5 Abs. 1 NBhVO bei der Festsetzung der Beihilfe zu berücksichtigen.
Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 01.01.2026 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2031 außer Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 31.12.2025 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch RdErl. vom 22. April 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 218)
An die
Dienststellen der Landesverwaltung
Kommunen und der Aufsicht des Landes unterstehenden anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
Anlage TMCHFAbrRdErl - Gemeinsame Abrechnungsempfehlungen von BÄK, PKV-Verband und den Beihilfekostenträgern von Bund und Ländern zum Telemonitoring bei chronischer Herzinsuffizienz und kardialer telemedizinischer Funktionsanalyse
| Nummer | Leistung | Abrechnungsempfehlung |
|---|---|---|
| 1 | Anleitung und Aufklärung der Patientin oder des Patienten zu Grundprinzipien des Telemonitorings bei chronischer Herzinsuffizienz und kardialer telemedizinischer Funktionsanalyse, zum Gebrauch der eingesetzten Geräte und zum Selbstmanagement | GOÄ-Nr. 33 analog Die Leistung ist einmal zum Beginn der Behandlung berechnungsfähig. |
| 2 | Datenerfassung, Analyse und Sichtung von ggf. auftretenden Warnmeldungen (Datenmanagement) mittels kardialer Aggregate telemetrisch übertragener Daten im Rahmen eines Telemonitorings bei chronischer Herzinsuffizienz, je Kalendertag | GOÄ-Nr. 551 analog Wird die Leistung auch an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen durchgeführt, rechtfertigt dies ein Überschreiten der Begründungsschwelle gemäß § 5 Abs. 2 GOÄ - unter ggf. maximaler Ausschöpfung des Gebührenrahmens - an diesen Tagen. |
| 3 | Datenerfassung, Analyse und Sichtung von ggf. auftretenden Warnmeldungen (Datenmanagement) mittels externer Messgeräte telemetrisch übertragener Daten im Rahmen eines Telemonitorings bei chronischer Herzinsuffizienz, je Kalendertag | GOÄ-Nr. 600 analog Wird die Leistung auch an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen durchgeführt, rechtfertigt dies ein Überschreiten der Begründungsschwelle gemäß § 5 Abs. 2 GOÄ - unter ggf. maximaler Ausschöpfung des Gebührenrahmens - an diesen Tagen. Die Kosten für die Nutzung von Geräten und Anwendungen (Sachkosten), können nicht separat berechnet werden, sondern sind mit der Gebühr für die ärztliche Leistung abgegolten. |
| 4 | Konsiliarische Erörterung von Warnmeldungen und den dazu veranlassten Maßnahmen und/oder patientenindividuelle Erörterung zwischen den am Telemonitoring bei chronischer Herzinsuffizienz und kardialer telemedizinischer Funktionsanalyse beteiligten Ärztinnen und Ärzten, einschließlich der entsprechenden Dokumentation, je beteiligter Ärztin oder beteiligtem Arzt | GOÄ-Nr. 60 Die Leistung nach GOÄ-Nr. 60 ist nicht berechnungsfähig, wenn die Ärztinnen und Ärzte demselben ärztlichen telemedizinischen Zentrum (TMZ) angehören. |
Hinweise zu den Abrechnungsempfehlungen:
-
1. Die medizinische Notwendigkeit für ein Telemonitoring ist bei Patientinnen und Patienten mit chronischer Herzinsuffizienz in den Stadien NYHA-II und NYHA-III jeweils mit einer Ejektionsfraktion (EF) < 40 % gegeben. Bei Patientinnen und Patienten mit einer EF > 40 % muss mindestens eine Hospitalisierung wegen einer kardialen Dekompensation im Zeitraum von 12 Monaten vor Beginn des Telemonitorings stattgefunden haben.
-
2. Für die kardiale telemedizinische Funktionsanalyse ist ein implantierter Kardioverter und/oder Defibrillator oder ein implantiertes System zur kardialen Resynchronisationstherapie Voraussetzung.
-
3. Beim Telemonitoring bei chronischer Herzinsuffizienz mittels kardialer Aggregate und der kardialen telemedizinischen Funktionsanalyse können als Nutzungspauschale Kosten in Höhe von 400 Euro pro Kalenderjahr für den Transmitter als Auslagen separat berechnet werden. Die Nutzungspauschale kann maximal in 3 aufeinanderfolgenden Jahren berechnet werden. Sofern im Zusammenhang mit einem Wechsel des kardialen Aggregates ein neuer Transmitter erforderlich ist, ist die Nutzungspauschale erneut maximal in 3 aufeinanderfolgenden Jahren berechnungsfähig. Die tatsächlichen Auslagen sind auf Verlangen der zahlungspflichtigen Person nachzuweisen. Darüberhinausgehende Kosten für die Nutzung von Geräten und Anwendungen (Sachkosten), können nicht separat berechnet werden, sondern sind mit der Gebühr für die ärztliche Leistung abgegolten.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch RdErl. vom 22. April 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 218)