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Dienstrecht / Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO); Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) - Abrechnungsempfehlung zur Abrechnung der Intensitätsmodulierten Strahlentherapie (IMRT)

Runderlass des Kultusministeriums.
📖 Vollständige Norm
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Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO); Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) - Abrechnungsempfehlung zur Abrechnung der Intensitätsmodulierten Strahlentherapie (IMRT)

Gültigkeits- / Fassungsstand Erlassen am 21.04.2020
Amtliche Fundstelle Nds. MBl. S. 490
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (Nds. MBl. S. 490).

RdErl. d. MF v. 21. 4. 2020 - VD3-03540/01/005/01/Ä -

Vom 21. April 2020 (Nds. MBl. S. 490)

Geändert durch RdErl. vom 13. November 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 577)

- VORIS 20444 -

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch RdErl. i.d.F. vom 13. November 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 577)

Abschnitt IMRT-AbrRdErl

Mit der erklärten Zielsetzung, Probleme im Vorfeld zu lösen und dadurch Auslegungsstreitigkeiten oder vielfache gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden, haben sich der Bundesverband der Deutschen Strahlentherapeuten (BVDST) und der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. (PKV-Verband) auf die nachfolgende gemeinsame Abrechnungsempfehlung zur Abrechnung der IMRT verständigt.

Die gemeinsame Abrechnungsempfehlung wird in der Anlage bekannt gemacht. Sie ist im Rahmen von § 5 Abs. 1 NBhVO bei der Festsetzung der Beihilfe zu berücksichtigen.

Dieser RdErl. tritt am 21. 4. 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch RdErl. i.d.F. vom 13. November 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 577)

An die
Dienststellen der Landesverwaltung
Kommunen und der Aufsicht des Landes unterstehenden anderen
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

Anlage IMRT-AbrRdErl - Gemeinsame Abrechnungsempfehlung zur Abrechnung der Intensitätsmodulierten Strahlentherapie (IMRT)

Intensitätsmodulierte Strahlentherapie (IMRT) mit bildgeführter Überprüfung der Zielvolumina (IGRT) einschließlich aller Planungsschritte und individuell angepasster Ausblendungen, unabhängig von eingesetzten Bestrahlungsverfahren bzw. Bestrahlungsgeräten,

je Bestrahlungssitzung analog GOÄ-Nr. 5855.

Die intensitätsmodulierte Strahlentherapie analog GOÄ-Nr. 5855 wird mit dem 1,3-fachen Gebührensatz abgerechnet. Dieser Steigerungssatz gilt einheitlich für sämtliche intensitätsmodulierten Strahlentherapien unabhängig von der Anzahl der bestrahlten Zielvolumina, der Anzahl der individuell angepassten Ausblendungen (Multileaf-Kollimatoren), der Anzahl der durchgeführten Bestrahlungsplanungen (Planungsschritte) sowie der eingesetzten Bestrahlungsverfahren bzw. Bestrahlungsgeräte (insbesondere einschließlich der IGRT mittels Cone-Beam-CT bzw. Portal Imaging, IMAT, VMAT, Tomotherapie). Eine Abrechnung über den 1,3-fachen Gebührensatz hinaus kommt nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 GOÄ nicht in Betracht.

Es sind maximal 40 Bestrahlungssitzungen in sechs Monaten berechnungsfähig.

Die Berechnung der Bestrahlung erfolgt einmal je Sitzung analog GOÄ-Nr. 5855.

Die intensitätsmodulierte Strahlentherapie analog GOÄ-Nr. 5855 kann nicht mehrmals pro Tag abgerechnet werden.

Die Leistungen sind nur bei einer Mindestdosis von 1,5 Gy berechnungsfähig. Bei Unterschreitung der Mindestdosis kann die intensitätsmodulierte Strahlentherapie nicht abgerechnet werden.

Neben der intensitätsmodulierten Strahlentherapie analog GOÄ-Nr. 5855 sind Leistungen aus dem Abschnitt O IV des Gebührenverzeichnisses der GOÄ und Leistungen nach den GOÄ-Nrn. 5377, 5378, 5733 und A5830 in demselben Behandlungsfall nicht berechnungsfähig.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch RdErl. i.d.F. vom 13. November 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 577)