Hinweis: Diese Webseite ist noch in Entwicklung; Inhalte und Funktionen können sich ändern. Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist stets die amtliche Fundstelle (Nds. GVBl., Nds. MBl., SVBl., VORIS).In Entwicklung. Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist stets die amtliche Fundstelle.

Dienstrecht / Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO); Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) - Abrechnungsempfehlung zur Abrechnung der Beratung zur Organ- und Gewebespende nach dem Transplantationsgesetz (TPG)

Von der Verwaltung erlassene Rechtsverordnung — vollständiger Text.
📖 Vollständige Norm
Automatisch geprüft (Quelle und Prüfsumme, Fundstelle, Verweise, Format), nicht redaktionell gelesen. Verbindlich ist die amtliche Fundstelle.

Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO); Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) - Abrechnungsempfehlung zur Abrechnung der Beratung zur Organ- und Gewebespende nach dem Transplantationsgesetz (TPG)

Gültigkeits- / Fassungsstand Erlassen am 30.06.2022
Amtliche Fundstelle Nds. MBl. S. 908
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (Nds. MBl. S. 908).

[Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO);

Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) - Abrechnungsempfehlung zur Abrechnung der Beratung zur Organ- und Gewebespende nach dem Transplantationsgesetz (TPG) ](https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/c3dba9e8-375f-3466-b029-cfa13474d50c)

RdErl. d. MF v. 30.6.2022 - VD3-03540/01/005/01/Ä -

Vom 30. Juni 2022 (Nds. MBl. S. 908)

- VORIS 20444 -

Abschnitt 1 OGSBAbrRdErl

Mit der erklärten Zielsetzung, Probleme im Vorfeld zu lösen und dadurch Auslegungsstreitigkeiten oder vielfache gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden, haben sich die Bundesärztekammer (BÄK), der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. (PKV-Verband) und die Beihilfekostenträger von Bund und Ländern auf die nachfolgende gemeinsame Abrechnungsempfehlung zur Abrechnung der Beratung zur Organ- und Gewebespende verständigt.

Die gemeinsame Abrechnungsempfehlung wird in der Anlage bekannt gemacht. Sie ist im Rahmen von § 5 Abs. 1 NBhVO bei der Festsetzung der Beihilfe zu berücksichtigen.

Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 31.5.2022 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch RdErl. vom 30. Juni 2022 (Nds. MBl. S. 908)

An die
Dienststellen der Landesverwaltung
Kommunen und der Aufsicht des Landes unterstehenden anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

Anlage OGSBAbrRdErl - Gemeinsame Analogabrechnungsempfehlung von BÄK, PKV-Verband und Beihilfekostenträgern von Bund und Ländern für die Beratung zur Organ- und Gewebespende nach § 2 Abs. 1b i. V. m. Abs. 1a TPG

LeistungAbrechnungsempfehlung
Beratung zur Organ- und Gewebespende nach § 2 Abs. 1b i. V. m. Abs. 1a TPG, Dauer mindestens 10 MinutenGOÄ-Nr. 3 analog; die Leistung ist innerhalb von zwei Jahren nur einmal berechnungsfähig.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch RdErl. vom 30. Juni 2022 (Nds. MBl. S. 908)