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Dienstrecht / Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO); Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) - Abrechnungsempfehlung der Bundesärztekammer zu telemedizinischen Leistungen im Rahmen der Behandlung psychischer Erkrankungen

Runderlass des Kultusministeriums.
📖 Vollständige Norm
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Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO); Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) - Abrechnungsempfehlung der Bundesärztekammer zu telemedizinischen Leistungen im Rahmen der Behandlung psychischer Erkrankungen

Gültigkeits- / Fassungsstand Erlassen am 07.01.2022
Amtliche Fundstelle Nds. MBl. S. 80
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (Nds. MBl. S. 80).

RdErl. d. MF v. 7. 1. 2022 - VD3-03540/01/005/01/Ä -

Vom 7. Januar 2022 (Nds. MBl. S. 80)

- VORIS 20444 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Abrechnungsempfehlung der Bundesärztekammer zur Abrechnung telemedizinischer Leistungen im Rahmen der Behandlung von psychischen ErkrankungenAnlage

Abschnitt TMPsychEAbrRdErl

Der Vorstand der Bundesärztekammer hat neben seinen allgemeinen Abrechnungsempfehlungen zu telemedizinischen Leistungen die nachfolgende Abrechnungsempfehlung zur Abrechnung telemedizinischer Leistungen im Rahmen der Behandlung von psychischen Erkrankungen beschlossen.

Die Abrechnungsempfehlung wird in der Anlage bekannt gemacht. Sie ist im Rahmen von § 5 Abs. 1 NBhVO bei der Festsetzung der Beihilfe zu berücksichtigen.

Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1. 1. 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2027 außer Kraft.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch RdErl. vom 7. Januar 2022 (Nds. MBl. S. 80)

An die
Dienststellen der Landesverwaltung
Kommunen und der Aufsicht des Landes unterstehenden anderen
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

Anlage TMPsychEAbrRdErl - Abrechnungsempfehlung der Bundesärztekammer zur Abrechnung telemedizinischer Leistungen im Rahmen der Behandlung von psychischen Erkrankungen

Die Leistungen nach den Nummern 801, 804, 806, 807, 808, 817, 835, 846, 849, 855, 856, 857, 860, 861, 863, 865, 870, 885 und/oder 886 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ sind bei Erbringung mittels Videoübertragung analog berechnungsfähig.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch RdErl. vom 7. Januar 2022 (Nds. MBl. S. 80)