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Dienstrecht / Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO); Eigenbehalte nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NBhVO bei Arzneimitteln

Runderlass des Kultusministeriums.
📖 Vollständige Norm
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Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO); Eigenbehalte nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NBhVO bei Arzneimitteln

Gültigkeits- / Fassungsstand Erlassen am 31.01.2024
Amtliche Fundstelle Nds. MBl. 2024 Nr. 59
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (Nds. MBl. 2024 Nr. 59).

[Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO);

Eigenbehalte nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NBhVO bei Arzneimitteln ](https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/89fd271c-7b2b-317f-b88e-0917598924bc)

RdErl. d. MF v. 31.01.2024 - VD3-03540/01/045 -

Vom 31. Januar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 59)

- VORIS 20444 -

Im Vorgriff auf eine beabsichtigte Änderung des § 45 Abs. 1 NBhVO wird Folgendes geregelt:

Abschnitt 1 NBhVOAMEBRdErl

Ist ein verordnetes Arzneimittel in der verordneten Packungsgröße nicht verfügbar und erfolgt aufgrund dessen durch die Apotheke ein Austausch gegen mehrere Packungen mit geringerer Packungsgröße, so mindern sich die beihilfefähigen Aufwendungen nur einmalig um den Eigenbehalt nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NBhVO, der der Packungsgröße der verordneten Menge entspricht; dies gilt auch bei der Abgabe einer Teilmenge aus einer Packung.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 2 des RdErl. vom 31. Januar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 59)

Abschnitt 2 NBhVOAMEBRdErl

Dieser RdErl. tritt am 01.02.2024 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 2 des RdErl. vom 31. Januar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 59)

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