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Dienstrecht / Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO); Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Leistungen nach wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methoden (Fassung 2024-03-11–2030-01-01)

Runderlass des Kultusministeriums.
📖 Vollständige Norm
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Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO); Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Leistungen nach wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methoden (Fassung 2024-03-11–2030-01-01)

Gültigkeits- / Fassungsstand Stand: Änderungen berücksichtigt bis 11.03.2024 (befristet bis 2030-01-01)
Amtliche Fundstelle Nds. MBl. 2024 Nr. 137
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (Nds. MBl. 2024 Nr. 137).

Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO); Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Leistungen nach wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methoden

[Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO);

Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Leistungen nach wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methoden ](https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/0f0024f5-ebd5-3739-ba61-baeb27fd0c2a)

RdErl. d. MF v. 11.03.2024 - VD3-03540/01/005/01/W/2 -

Vom 11. März 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 137)

- VORIS 20444 -

Im Vorgriff auf eine beabsichtigte Änderung der Anlage 1a zu § 5 Abs. 1 Satz 2 NBhVO wird Folgendes geregelt:

Abschnitt 1 NBhVOLMRdErl

Aufwendungen für eine fokussierte Extracorpurale Stoßwellentherapie (fESWT) im orthopädischen und schmerztherapeutischen Bereich sind neben den in Anlage 1a zweiter Spiegelstrich Satz 1 genannten Diagnosen auch bei Behandlung der Bursitis trochanterica beihilfefähig.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 2 des RdErl. vom 11. März 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 137)

Abschnitt 2 NBhVOLMRdErl

Dieser RdErl. tritt am 15.03.2024 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 2 des RdErl. vom 11. März 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 137)

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