Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO); Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Leistungen nach wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methoden
[Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO);
Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Leistungen nach wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methoden ](https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/0f0024f5-ebd5-3739-ba61-baeb27fd0c2a)
RdErl. d. MF v. 11.03.2024 - VD3-03540/01/005/01/W/2 -
Vom 11. März 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 137)
- VORIS 20444 -
Im Vorgriff auf eine beabsichtigte Änderung der Anlage 1a zu § 5 Abs. 1 Satz 2 NBhVO wird Folgendes geregelt:
Abschnitt 1 NBhVOLMRdErl
Aufwendungen für eine fokussierte Extracorpurale Stoßwellentherapie (fESWT) im orthopädischen und schmerztherapeutischen Bereich sind neben den in Anlage 1a zweiter Spiegelstrich Satz 1 genannten Diagnosen auch bei Behandlung der Bursitis trochanterica beihilfefähig.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 2 des RdErl. vom 11. März 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 137)
Abschnitt 2 NBhVOLMRdErl
Dieser RdErl. tritt am 15.03.2024 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 2 des RdErl. vom 11. März 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 137)
An die
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