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Dienstrecht / Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO); Änderungen im Beihilferecht zum 01.01.2026 auf der Grundlage des Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege

Runderlass des Kultusministeriums.
📖 Vollständige Norm
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Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO); Änderungen im Beihilferecht zum 01.01.2026 auf der Grundlage des Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege

Gültigkeits- / Fassungsstand Erlassen am 08.01.2026
Amtliche Fundstelle Nds. MBl. 2026 Nr. 23
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (Nds. MBl. 2026 Nr. 23).

RdErl. d. MF v. 08.01.2026 - VD3-03540/01/033 -

Vom 8. Januar 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 23)

- VORIS 20444 -

Bezug

  • a) RdErl. v. 19.07.2021 (Nds. MBl. S. 1220)
    - VORIS 20444 -

  • b) RdErl. v. 19.12.2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 22)
    - VORIS 20444 -

Im Vorgriff auf eine beabsichtigte Änderung der NBhVO wird Folgendes geregelt:

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Hilfsmittel und Häusliche Krankenpflege1
Pflege2
Schlussbestimmungen3

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 3 des RdErl. vom 8. Januar 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 23)

Abschnitt 1 BEEPGBhRÄndRdErl - Hilfsmittel und Häusliche Krankenpflege

1.1 Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücke sind abweichend von § 20 NBhVO beihilfefähig, wenn eine Pflegefachkraft die Leistung nach § 15a Abs. 1 Nr. 2 SGB V verordnet hat.

1.2 § 22 Abs. 1 NBhVO ist in folgender Fassung anzuwenden:

“Häusliche Krankenpflege umfasst Grundpflege, einschließlich notwendiger verrichtungsbezogener krankheitsspezifischer Pflegemaßnahmen, Behandlungspflege, hauswirtschaftliche Versorgung, ambulante psychiatrische Krankenpflege und Maßnahmen der ambulanten Palliativversorgung sowie die nach § 15a Abs. 1 Nrn. 1 und 3 SGB V von einer Pflegefachkraft erbrachten Leistungen.”

1.3 Aufwendungen für häusliche Krankenpflege sind abweichend von § 22 NBhVO beihilfefähig, wenn eine Pflegefachkraft die Leistung nach § 15a Abs. 1 Nr. 2 SGB V verordnet hat.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 3 des RdErl. vom 8. Januar 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 23)

Abschnitt 2 BEEPGBhRÄndRdErl - Pflege

2.1 § 33 Abs. 3 Satz 1 NBhVO ist in folgender Fassung anzuwenden:

“Wird eine Pauschalbeihilfe nach Absatz 2 gewährt, so ist die pflegebedürftige Person verpflichtet, einmal im Kalenderhalbjahr eine Beratung im Sinne des § 37 Abs. 3 SGB XI in Anspruch zu nehmen; eine pflegebedürftige Person, die den Pflegegrad 4 oder 5 erhalten hat, kann darüber hinaus einmal im Kalendervierteljahr eine Beratung in Anspruch nehmen.”

2.2 In § 33 Abs. 4 NBhVO sind die Sätze 3 bis 5 in folgender Fassung anzuwenden:

  • “a) Die Pauschalbeihilfe wird

    • 1. während Urlaubsreisen und anderer privater Reisen von insgesamt bis zu acht Wochen und

    • 2. während der jeweils ersten acht Wochen einer vollstationären Krankenhausbehandlung (§ 21), einer häuslichen Krankenpflege (§ 22), einer stationären Rehabilitation (§ 29) oder einer stationären medizinischen Vorsorgeleistung (§ 38)

    ungemindert weitergewährt.

  • b) Schließen sich zwei oder mehr Maßnahmen nach Satz 3 Nr. 2 unmittelbar aneinander an, so gelten sie hinsichtlich des Zeitraums von acht Wochen als eine Maßnahme.

  • c) Pflegebedürftigen, die

    • 1. während einer häuslichen Krankenpflege Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung nicht erhalten oder

    • 2. ihre Pflege durch von ihnen beschäftigte Pflegekräfte sicherstellen,

    ist die Pauschalbeihilfe in den Fällen des Satzes 3 Nr. 2 und des Satzes 4 auch über die ersten acht Wochen hinaus weiterzugewähren.”

2.3 § 35 Abs. 4 NBhVO ist in folgender Fassung anzuwenden:

“Lebt eine pflegebedürftige Person des Pflegegrades 1 in einer ambulant betreuten Wohngruppe i. S. des § 45f Abs. 1 Nrn.1, 3 und 4 SGB XI, so ist der Betrag nach § 45f Abs. 1 SGB XI beihilfefähig. Lebt eine pflegebedürftige Person des Pflegegrades 2, 3, 4 oder 5 in einer ambulant betreuten Wohngruppe i. S. des § 45f Abs. 1 Nrn. 1, 3 und 4 SGB XI, so ist der Betrag nach § 45f Abs. 1 SGB XI nur beihilfefähig, wenn ihr Beihilfe nach Absatz 1 oder 2 oder nach § 33 Abs. 1, 2 oder 5 gewährt wird. Ist die Pflege in der ambulant betreuten Wohngruppe ohne zusätzliche teilstationäre Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt, so sind die Aufwendungen für die teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege entsprechend § 33 Abs. 7 beihilfefähig. Aufwendungen für die Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen sind nach Maßgabe des § 45g SGB XI beihilfefähig, wenn die private oder soziale Pflegeversicherung entsprechende Leistungen zugesagt hat.”

2.4 Gemeinschaftliche Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung gem. § 92c SGB XI

Lebt eine pflegebedürftige Person des Pflegegrades 1, 2, 3, 4 oder 5 in einer gemeinschaftlichen Wohnform, für die ein Vertrag gemäß § 92c SGB XI zur pflegerischen Versorgung geschlossen ist, so ist zur Sicherstellung einer selbstbestimmten Pflege je Kalendermonat der Betrag nach § 45h Abs. 1 SGB XI beihilfefähig. Beihilfe wird auch gewährt für Leistungen nach § 80 Abs. 9 NBG, § 32 Abs. 1 und § 33 Abs. 5 Satz 2 NBhVO und § 35 Abs. 3 Satz 1 NBhVO i. d. F. der Nummer 1.2 des Bezugserlasses zu a sowie für Leistungen für digitale Pflegeanwendungen nach Nummer 1.2 des Bezugserlasses zu b. Aufwendungen für häusliche Pflegehilfe für eine pflegebedürftige Person des Pflegegrades 2, 3, 4 oder 5, die in einer gemeinschaftlichen Wohnform nach Satz 1 lebt, sind je Kalendermonat entsprechend § 33 Abs. 1 NBhVO beihilfefähig. Wird die häusliche Pflegehilfe nur zum Teil durch eine Pflegekraft nach § 33 Abs. 1 NBhVO erbracht und zum Teil durch eine sonstige Pflegekraft, so werden der pflegebedürftigen Person des Pflegegrades 2, 3, 4 oder 5 Beihilfe für die Aufwendungen für häusliche Pflegehilfe und Pauschalbeihilfe entsprechend § 33 Abs. 6 NBhVO gewährt. Für die soziale Sicherung der sonstigen Pflegekraft wird Beihilfe entsprechend § 33 Abs. 5 Satz 1 NBhVO gewährt. Aufwendungen für eine vollstationäre Kurzzeitpflege im Anschluss an eine stationäre Behandlungen einer pflegebedürftigen Person des Pflegegrades 2, 3, 4, oder 5, die in einer gemeinschaftlichen Wohnform nach Satz 1 lebt, sind bis zur Höhe des Betrages nach § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB XI beihilfefähig. Beihilfe nach den Sätzen 1 bis 6 wird nicht während eines Aufenthalts in Einrichtungen oder Räumlichkeiten im Sinne des § 71 Abs. 4 SGB XI gewährt.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 3 des RdErl. vom 8. Januar 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 23)

Abschnitt 3 BEEPGBhRÄndRdErl - Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 01.01.2026 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2031 außer Kraft.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 3 des RdErl. vom 8. Januar 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 23)

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