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Dienstrecht / Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO); Änderungen im Beihilferecht auf der Grundlage des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz - GVWG)

Von der Verwaltung erlassene Rechtsverordnung — vollständiger Text.
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Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO); Änderungen im Beihilferecht auf der Grundlage des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz - GVWG)

Gültigkeits- / Fassungsstand Erlassen am 19.07.2021
Amtliche Fundstelle Nds. MBl. S. 1220
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (Nds. MBl. S. 1220).

[Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO);

Änderungen im Beihilferecht auf der Grundlage des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz - GVWG) ](https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/b015e69d-8dec-3418-9c2f-0980bc62dcbb)

RdErl. d. MF v. 19.7.2021 - VD3-03540/01/021 -

Vom 19. Juli 2021 (Nds. MBl. S. 1220)

- VORIS 20444 -

Abschnitt 1 GVWG-BhR-ÄndRdErl

Im Vorgriff auf eine beabsichtigte Änderung der NBhVO wird Folgendes geregelt:

1.1
Ist im unmittelbaren Anschluss an eine vollstationäre Krankenhausbehandlung eine Versorgung mit erforderlichen Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 22 NBhVO, der vollstationären Kurzzeitpflege nach § 22a NBhVO, der Rehabilitation nach § 29 NBhVO oder der Pflege nach den §§ 33 und 34 NBhVO nicht sichergestellt, so sind Aufwendungen für Leistungen einer vollstationären Übergangspflege in demselben Krankenhaus bis zur Höhe der nach § 132m SGB V vereinbarten Vergütung für längstens 10 Tage je Krankenhausbehandlung beihilfefähig. Die Übergangspflege umfasst die Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die Grund- und Behandlungspflege, die Aktivierung der der Übergangspflege bedürfenden Person, ein Entlassmanagement, Unterkunft und Verpflegung sowie die im Einzelfall erforderliche ärztliche Behandlung. Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich um einen Eigenbehalt in Höhe von 10 EUR je Kalendertag, jedoch höchstens für 28 Tage im Kalenderjahr, wobei Eigenbehalte nach § 45 Abs. 2 Nr. 1 NBhVO für innerhalb des Kalenderjahres bereits durchgeführte vollstationäre Krankenhausbehandlungen oder vollstationäre Maßnahmen der Anschlussrehabilitation angerechnet werden.

1.2
§ 35 Abs. 3 Satz 1 NBhVO ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Aufwendungen für Pflegehilfsmittel nach Maßgabe des § 40 Abs. 1, 2 und 6 SGB XI beihilfefähig sind. Aufwendungen für Hilfsmittel, die den Zielen nach § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB XI dienen, sind nach Maßgabe des § 40 Abs. 6 SGB XI beihilfefähig.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 2 des Runderlasses vom 19. Juli 2021 (Nds. MBl. S. 1220)

Abschnitt 2 GVWG-BhR-ÄndRdErl

Dieser RdErl. tritt am 20.7.2021 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 2 des Runderlasses vom 19. Juli 2021 (Nds. MBl. S. 1220)

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