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Dienstrecht / Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO); Abrechnungsempfehlungen zur Abrechnung von Leistungen nach der Lungenkrebs Früherkennungs-Verordnung

Runderlass des Kultusministeriums.
📖 Vollständige Norm
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Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO); Abrechnungsempfehlungen zur Abrechnung von Leistungen nach der Lungenkrebs Früherkennungs-Verordnung

Gültigkeits- / Fassungsstand Erlassen am 08.05.2026
Amtliche Fundstelle Nds. MBl. 2026 Nr. 238
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (Nds. MBl. 2026 Nr. 238).

[Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO);

Abrechnungsempfehlungen zur Abrechnung von Leistungen nach der Lungenkrebs Früherkennungs-Verordnung ](https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/fefc1dde-013b-3e66-bf82-84e43aa6c757)

RdErl. d. MF v. 08.05.2026 - VD3-03540/01/005/01/Ä -

Vom 8. Mai 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 238)

- VORIS 20444 -

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch RdErl. vom 8. Mai 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 238)

Abschnitt 1 LuKrFrühErkVAbrRdErl

Im Zusammenhang mit der Einführung des strukturierten Lungenkrebsscreenings mittels Niedrigdosis-Computertomographie als neue Leistung der Früherkennung haben sich die Bundesärztekammer (BÄK), der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. (PKV-Verband) und die Beihilfekostenträger von Bund und Ländern auf Basis der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) auf die nachfolgenden gemeinsamen Abrechnungsempfehlungen zur Abrechnung von Leistungen nach der Lungenkrebs-Früherkennungs-Verordnung verständigt.

Die Abrechnungsempfehlungen werden in der Anlage bekannt gemacht. Sie sind im Rahmen von § 5 Abs. 1 NBhVO bei der Festsetzung der Beihilfe zu berücksichtigen.

Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 01.04.2026 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2031 außer Kraft.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch RdErl. vom 8. Mai 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 238)

An die
Dienststellen der Landesverwaltung
Kommunen und der Aufsicht des Landes unterstehenden anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

Anlage LuKrFrühErkVAbrRdErl - Gemeinsame Abrechnungsempfehlungen von BÄK, PKV-Verband und den Beihilfekostenträgern von Bund und Ländern zur Abrechnung von Leistungen nach der Lungenkrebs-Früherkennungs-Verordnung

1. Erstbefunderin/Erstbefunder:

NummerLeistungAbrechnungsempfehlung
1Niedrigdosis-Computertomographie des Thorax einschließlich der computerassistierten Detektion unter Nutzung einer SoftwareGOÄ-Nr. 5371 und ggf. GOÄ-Nr. 5377
2Ärztliches Konsil mit Zuweiserin/Zuweiser und/oder Zweitbefunderin/ZweitbefunderGOÄ-Nr. 60
3Beratung der Patientin/des PatientenGOÄ-Nr. 1
4Erstellung eines ausführlichen BerichtsGOÄ-Nr. 75

2. Zweitbefunderin/Zweitbefunder:

NummerLeistungAbrechnungsempfehlung
1Zweitbefundung der Niedrigdosis-Computertomographie zur Früherkennung von Lungenkrebs gemäß der Lungenkrebs-Früherkennungs-Verordnung bei einem kontrollbedürftigen oder abklärungsbedürftigen Erstbefund einschließlich der computerassistierten Detektion unter Nutzung einer SoftwareGOÄ-Nr. 85 analog, zum 2,3-fachen Gebührensatz
2Ärztliches Konsil mit Zuweiserin/Zuweiser und/oder Zweitbefunderin/ZweitbefunderGOÄ-Nr. 60
3Erstellung eines ausführlichen BerichtsGOÄ-Nr. 75

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch RdErl. vom 8. Mai 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 238)