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Dienstrecht / Laufbahnbefähigung nach den Vorschriften eines anderen Landes oder des Bundes; Zuordnung der Laufbahnbefähigung zu der Fachrichtung Technische Dienste gemäß § 43 Abs. 4 NLVO

Runderlass des Kultusministeriums.
📖 Vollständige Norm
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Laufbahnbefähigung nach den Vorschriften eines anderen Landes oder des Bundes; Zuordnung der Laufbahnbefähigung zu der Fachrichtung Technische Dienste gemäß § 43 Abs. 4 NLVO

Gültigkeits- / Fassungsstand Gültig ab 01.01.2026
Amtliche Fundstelle Nds. MBl. 2025 Nr. 503
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (Nds. MBl. 2025 Nr. 503).

[Laufbahnbefähigung nach den Vorschriften eines anderen Landes oder des Bundes;

Zuordnung der Laufbahnbefähigung zu der Fachrichtung Technische Dienste gemäß § 43 Abs. 4 NLVO ](https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/814dfdee-0017-30a5-90f1-ac1a8a1fd5aa)

RdErl. d. MW v. 28.10.2025 - Z1-03111/1001/01 -

Vom 28. Oktober 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 503)

- VORIS 20411 -

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 3 des RdErl. vom 28. Oktober 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 503)

Abschnitt 1 LBBTDMWRdErl

Gemäß § 43 Abs. 4 NLVO wird der Fachrichtung Technische Dienste die nach den Vorschriften eines anderen Landes oder des Bundes erworbene Befähigung für eine der folgenden Laufbahnen zugeordnet:

  • a) Laufbahnen der Fachrichtung Technische Dienste,

  • b) Laufbahnen des technischen Dienstes bei der amtlichen Materialprüfung,

  • c) Laufbahnen des bergtechnischen Dienstes sowie des höheren Staatsdienstes im Bergfach,

  • d) Laufbahnen des Bergvermessungsdienstes, des Vermessungsdienstes, des berg- oder vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes sowie des höheren Staatsdienstes im Markscheidefach,

  • e) Laufbahn des höheren Dienstes für Kernenergie und Strahlenschutz bei der atomrechtlichen Genehmigungs-, Aufsichts- und Planfeststellungsbehörde,

  • f) Laufbahnen des eichtechnischen Dienstes oder des höheren Eichdienstes,

  • g) Laufbahnen des Landesplanungsdienstes,

  • h) Laufbahnen des nautischen Dienstes,

  • i) Laufbahn des höheren Dienstes im Prüfwesen für Baustatik,

  • j) Laufbahnen des technischen Dienstes in der Staatlichen Wasser- und Abfallwirtschaftsverwaltung,

  • k) Laufbahnen des technischen Verwaltungsdienstes aller Fachrichtungen einschließlich der Laufbahnen des technischen Verwaltungsdienstes in der Gewerbeaufsichtsverwaltung,

  • l) Laufbahnen des Werkdienstes im Justizvollzug,

  • m) Laufbahnen des fernmeldetechnischen Dienstes.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 3 des RdErl. vom 28. Oktober 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 503)

Abschnitt 2 LBBTDMWRdErl

Soll eine Laufbahnbefähigung für eine nicht in Nummer 1 genannte Laufbahn der Fachrichtung Technische Dienste zugeordnet werden, entscheidet MW auf Antrag der Stelle des aufnehmenden Dienstherrn, die für eine Ernennung zuständig wäre.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 3 des RdErl. vom 28. Oktober 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 503)

Abschnitt 3 LBBTDMWRdErl

Dieser RdErl. tritt am 01.01.2026 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2031 außer Kraft.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 3 des RdErl. vom 28. Oktober 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 503)

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