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Dienstrecht / Hinweis zur Pfändbarkeit jährlicher Sonderzahlungen nach dem NBesG

Runderlass des Kultusministeriums.
📖 Vollständige Norm
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Hinweis zur Pfändbarkeit jährlicher Sonderzahlungen nach dem NBesG

Gültigkeits- / Fassungsstand Erlassen am 07.10.2024
Amtliche Fundstelle Nds. MBl. 2024 Nr. 483
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (Nds. MBl. 2024 Nr. 483).

RdErl. d. MF v. 07.10.2024 - VD4-03602/1/§17(0) -

Vom 7. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 483)

- VORIS 20441 -

Bezug: RdErl. v. 01.02.2017 (Nds. MBl. S. 159), geändert durch RdErl. v. 01.10.2022 (Nds. MBl. S. 1356)
- VORIS 20441 -

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch RdErl. vom 7. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 483)

Abschnitt 1 SZPfRdErl

Die Regelung des § 850a Nr. 4 ZPO über den besonderen Pfändungsfreibetrag für Weihnachtsvergütungen ist auf Sonderzahlungen nach den §§ 63 ff. NBesG nicht anzuwenden.

Dieser RdErl. tritt am 01.01.2025 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2030 außer Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 31.12.2024 außer Kraft.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch RdErl. vom 7. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 483)

An die
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Nachrichtlich:

An die
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