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Dienstrecht / Gewährung besoldungsrechtlicher Aufwandsentschädigungen im Bereich der Kommunalverwaltung

Runderlass des Kultusministeriums.
📖 Vollständige Norm
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Gewährung besoldungsrechtlicher Aufwandsentschädigungen im Bereich der Kommunalverwaltung

Gültigkeits- / Fassungsstand Erlassen am 07.11.2024
Amtliche Fundstelle Nds. MBl. 2024 Nr. 557
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (Nds. MBl. 2024 Nr. 557).

Gem. RdErl. d. MI u. d. MF v. 07.11.2024 - 31.2-03590/3 -

Vom 7. November 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 557)

- VORIS 20441 -

Bezug: Gem. RdErl. v. 24.10.2018 (Nds. MBl. S. 1083)
- VORIS 20441 -

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 2 Satz 1 des RdErl. vom 7. November 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 557)

Abschnitt 1 KVAERdErl

Soweit Bestimmungen des Landes die Gewährung von Aufwandsentschädigungen an Beamtinnen und Beamte des Landes vorsehen, wird nach § 20 Abs. 4 NBesG i. d. F. vom 20.12.2016 (Nds. GVBl. S. 308; 2017, S. 64), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25.09.2024 (Nds. GVBl. Nr. 83), allgemein die Zustimmung erteilt, dass in den Haushaltsplänen der Kommunen sowie der sonstigen kommunalen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts Mittel mit der Zweckbestimmung ausgebracht werden, den in Betracht kommenden Beamtinnen und Beamten des jeweiligen Dienstherrn unter den gleichen Voraussetzungen und in gleicher Höhe Aufwandsentschädigungen zu gewähren.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 2 Satz 1 des RdErl. vom 7. November 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 557)

Abschnitt 2 KVAERdErl

Dieser Gem. RdErl. tritt am 01.01.2025 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2030 außer Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 31.12.2024 außer Kraft.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 2 Satz 1 des RdErl. vom 7. November 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 557)

An die
Kommunen, sonstigen kommunalen Körperschaften und kommunalen Anstalten des öffentlichen Rechts