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Dienstrecht / Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen an Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst in der Fachrichtung Feuerwehr

Runderlass des Kultusministeriums.
📖 Vollständige Norm
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Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen an Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst in der Fachrichtung Feuerwehr

Gültigkeits- / Fassungsstand Erlassen am 07.11.2024
Amtliche Fundstelle Nds. MBl. 2024 Nr. 538
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (Nds. MBl. 2024 Nr. 538).

RdErl. d. MF v. 07.11.2024 - 03602/1/§ 59(VV) -

Vom 7. November 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 538)

- VORIS 20441 -

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 2 des RdErl. vom 7. November 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 538)

Abschnitt 1 FwAnwSZRdErl

Aufgrund des § 59 NBesG vom 20.12.2016 (Nds. GVBl. S. 308), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25.09.2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 83), werden Anwärterinnen und Anwärtern in der Fachrichtung Feuerwehr der Laufbahngruppe 1 im zweiten Einstiegsamt und in der Laufbahngruppe 2 im ersten Einstiegsamt aufgrund des erheblichen Mangels an hinreichend qualifizierten Bewerberinnen und Bewerbern Anwärtersonderzuschläge in Höhe von 70 % des zustehenden Anwärtergrundbetrages gezahlt.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 2 des RdErl. vom 7. November 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 538)

Abschnitt 2 FwAnwSZRdErl

Dieser RdErl. tritt am 01.01.2025 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 2 des RdErl. vom 7. November 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 538)

An
die Kommunen
das Niedersächsische Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz