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Dienstrecht / Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen an Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst in der Fachrichtung Justiz der Laufbahngruppe 1 im zweiten Einstiegsamt im Justizvollzugsdienst

Runderlass des Kultusministeriums.
📖 Vollständige Norm
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Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen an Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst in der Fachrichtung Justiz der Laufbahngruppe 1 im zweiten Einstiegsamt im Justizvollzugsdienst

Gültigkeits- / Fassungsstand Erlassen am 02.06.2021
Amtliche Fundstelle Nds. MBl. S. 1025
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (Nds. MBl. S. 1025).

RdErl. d. MF v. 2. 6. 2021 - 03602//1/§59 (VV) -

Vom 2. Juni 2021 (Nds. MBl. S. 1025)

- VORIS 20441 -

Abschnitt 1 JLGr1AnwSZRdErl

Aufgrund des § 59 NBesG vom 20. 12. 2016 (Nds. GVBl. S. 308; 2017 S. 64), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. 12. 2020 (Nds. GVBl. S. 496), werden Anwärterinnen und Anwärtern in der Fachrichtung Justiz der Laufbahngruppe 1 im zweiten Einstiegsamt im Justizvollzugsdienst aufgrund des erheblichen Mangels an hinreichend qualifizierten Bewerberinnen und Bewerbern Anwärtersonderzuschläge in Höhe von 50 % des zustehenden Anwärtergrundbetrages gezahlt.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 2 des Runderlasses vom 2. Juni 2021 (Nds. MBl. S. 1025)

Abschnitt 2 JLGr1AnwSZRdErl

Dieser RdErl. tritt am 1. 1. 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2026 außer Kraft.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 2 des Runderlasses vom 2. Juni 2021 (Nds. MBl. S. 1025)

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