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Dienstrecht / Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen an Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste, Fachbereich Geodäsie und Geoinformation

Runderlass des Kultusministeriums.
📖 Vollständige Norm
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Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen an Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste, Fachbereich Geodäsie und Geoinformation

Gültigkeits- / Fassungsstand Erlassen am 19.12.2023
Amtliche Fundstelle Nds. MBl. 2024 Nr. 23
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (Nds. MBl. 2024 Nr. 23).

RdErl. d. MF v. 19.12.2023 - VD4 03602/1/§59(VV) -

Vom 19. Dezember 2023 (Nds. MBl. 2024 Nr. 23)

- VORIS 20441 -

Bezug: RdErl. v. 10.06.2021 (Nds. MBl. S. 1139)
- VORIS 20441 -

Abschnitt 1 GeoAnwSZRdErl

Aufgrund des § 59 NBesG vom 20.12.2016 (Nds. GVBl. S. 308; 2017 S. 64), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14.12.2023 (Nds. GVBl. S. 320), werden Anwärterinnen und Anwärtern sowie Referendarinnen und Referendaren in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste, Fachbereich Geodäsie und Geoinformation, aufgrund des erheblichen Mangels an hinreichend qualifizierten Bewerberinnen und Bewerbern Anwärtersonderzuschläge in Höhe von 50 % des zustehenden Anwärtergrundbetrages gezahlt.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 2 Satz 1 des RdErl. vom 19. Dezember 2023 (Nds. MBl. 2024 Nr. 23)

Abschnitt 2 GeoAnwSZRdErl

Dieser RdErl. tritt am 01.05.2024 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 30.04.2024 außer Kraft.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 2 Satz 1 des RdErl. vom 19. Dezember 2023 (Nds. MBl. 2024 Nr. 23)

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