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Dienstrecht / Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen an Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste, Fachbereiche Bergdienst und Markscheidedienst

Ministerieller Erlass.
📖 Vollständige Norm
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Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen an Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste, Fachbereiche Bergdienst und Markscheidedienst

Gültigkeits- / Fassungsstand Erlassen am 21.12.2023
Amtliche Fundstelle Nds. MBl. 2024 Nr. 26
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (Nds. MBl. 2024 Nr. 26).

Erl. d. MF v. 21.12.2023 - 03602//1/§ 59 (VV) -

Vom 21. Dezember 2023 (Nds. MBl. 2024 Nr. 26)

- VORIS 20441 -

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Juni 2027 durch Nummer 2 des Erl. vom 21. Dezember 2023 (Nds. MBl. 2024 Nr. 26)

Abschnitt 1 BergMarkDAnwSZErl

Aufgrund des § 59 NBesG vom 20.12.2016 (Nds. GVBl. S. 308; 2017 S. 64), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14.12.2023 (Nds. GVBl. S. 320), werden Referendarinnen und Referendaren in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 zweites Einstiegsamt der Fachrichtung Technische Dienste, Fachbereiche Bergdienst und Markscheidedienst, aufgrund des erheblichen Mangels an hinreichend qualifizierten Bewerberinnen und Bewerbern Anwärtersonderzuschläge in Höhe von 70 % des zustehenden Anwärtergrundbetrages gezahlt.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Juni 2027 durch Nummer 2 des Erl. vom 21. Dezember 2023 (Nds. MBl. 2024 Nr. 26)

Abschnitt 2 BergMarkDAnwSZErl

Dieser Erl. tritt am 01.06.2024 in Kraft und mit Ablauf des 31.05.2027 außer Kraft.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Juni 2027 durch Nummer 2 des Erl. vom 21. Dezember 2023 (Nds. MBl. 2024 Nr. 26)

An das
Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie