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Dienstrecht / Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen an Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste, Fachbereiche Stadtbauwesen und Städtebau (Fassung 2024-05-06–2028-01-01)

Runderlass des Kultusministeriums.
📖 Vollständige Norm
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Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen an Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste, Fachbereiche Stadtbauwesen und Städtebau (Fassung 2024-05-06–2028-01-01)

Gültigkeits- / Fassungsstand Erlassen am 06.05.2024 (befristet bis 2028-01-01)
Amtliche Fundstelle Nds. MBl. 2024 Nr. 230
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (Nds. MBl. 2024 Nr. 230).

Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen an Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste, Fachbereiche Stadtbauwesen und Städtebau

RdErl. d. MF v. 06.05.2024 - 03602//1/§ 59 (VV) -

Vom 6. Mai 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 230)

- VORIS 20441 -

Abschnitt 1 StBauAnwSZRdErl

Aufgrund des § 59 NBesG vom 20.12.2016 (Nds. GVBl. S. 308), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14.12.2023 (Nds. GVBl. S. 320), werden Anwärterinnen und Anwärtern sowie Referendarinnen und Referendaren in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste, Fachbereiche Stadtbauwesen und Städtebau, aufgrund des erheblichen Mangels an hinreichend qualifizierten Bewerberinnen und Bewerbern Anwärtersonderzuschläge in Höhe von 50 % des zustehenden Anwärtergrundbetrages gezahlt.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 2 des RdErl. vom 6. Mai 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 230)

Abschnitt 2 StBauAnwSZRdErl

Dieser RdErl. tritt am 01.01.2025 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 2 des RdErl. vom 6. Mai 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 230)

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