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Dienstrecht / Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen an Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste, Fachbereich Landespflege (Fassung 2025-07-29–2028-10-01)

Ministerieller Erlass.
📖 Vollständige Norm
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Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen an Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste, Fachbereich Landespflege (Fassung 2025-07-29–2028-10-01)

Gültigkeits- / Fassungsstand Erlassen am 29.07.2025 (befristet bis 2028-10-01)
Amtliche Fundstelle Nds. MBl. 2025 Nr. 389
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (Nds. MBl. 2025 Nr. 389).

Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen an Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste, Fachbereich Landespflege

Erl. d. MF v. 29.07.2025 - VD4 03602/1/§ 59(VV) -

Vom 29. Juli 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 389)

- VORIS 20441 -

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Oktober 2028 durch Nummer 2 des Erl. vom 29. Juli 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 389)

Abschnitt 1 LPflegeAnwSZErl

Aufgrund des § 59 NBesG vom 20.12.2016 (Nds. GVBl. S. 308; 2017 S. 64), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13.12.2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 118), werden Anwärterinnen und Anwärtern sowie Referendarinnen und Referendaren in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste, Fachbereich Landespflege, aufgrund des erheblichen Mangels an hinreichend qualifizierten Bewerberinnen und Bewerbern Anwärtersonderzuschläge in Höhe von 50 % des zustehenden Anwärtergrundbetrages gezahlt.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Oktober 2028 durch Nummer 2 des Erl. vom 29. Juli 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 389)

Abschnitt 2 LPflegeAnwSZErl

Dieser Erl. tritt am 01.10.2025 in Kraft und mit Ablauf des 30.09.2028 außer Kraft.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Oktober 2028 durch Nummer 2 des Erl. vom 29. Juli 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 389)

An den
Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz