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Dienstrecht / Gesetz zum Abkommen über die Aufgaben und Finanzierung der Wasserschutzpolizei-Schule

Vom Landtag beschlossenes Gesetz — vollständiger Text.
📖 Vollständige Norm
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Gesetz zum Abkommen über die Aufgaben und Finanzierung der Wasserschutzpolizei-Schule

Gültigkeits- / Fassungsstand Gültig ab 22.12.1974
Amtliche Fundstelle Nds. GVBl. S. 566
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (Nds. GVBl. S. 566).

Vom 18. Dezember 1974 (Nds. GVBl. S. 566 - VORIS 20411 03 00 00 000 -)(1)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

(1) Red. Anm.:

PolNBl. 1975 S. 223

Fußnoten
(1) Red. Anm.:PolNBl. 1975 S. 223

Artikel I WassSchPolSG

(1) Dem Abkommen über die Aufgaben und Finanzierung der Wasserschutzpolizei-Schule vom 19. Februar/1. Oktober 1974 wird zugestimmt.

(2) Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel II WassSchPolSG

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

H a n n o v e r, den 18. Dezember 1974.

Der Niedersächsische Ministerpräsident
K u b e l

Der Niedersächsische Minister des Innern
G r o ß