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Dienstrecht / Erstattung der Anzeige nach § 163 Abs. 2 SGB IX

Runderlass des Kultusministeriums.
📖 Vollständige Norm
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Erstattung der Anzeige nach § 163 Abs. 2 SGB IX

Gültigkeits- / Fassungsstand Gültig ab 01.12.2024
Amtliche Fundstelle Nds. MBl. 2024 Nr. 590
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (Nds. MBl. 2024 Nr. 590).

Gem. RdErl. d. MI, d. StK u. d. übr. Min. v. 26.11.2024 - 12.1-03031/02.01 -

Vom 26. November 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 590)

- VORIS 20480 -

Bezug:
Gem. RdErl. d. MI u. d. übr. obersten Landesbehörden v. 28.09.2016 (Nds. MBl. S. 944)
- VORIS 20480 -

Nach § 163 Abs. 2 SGB IX haben die Arbeitgeber, gesondert für jeden Betrieb und jede Dienststelle, der zuständigen Agentur für Arbeit einmal jährlich bis zum 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr eine Anzeige über die Beschäftigung schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter behinderter Menschen zu erstatten.

Zur Durchführung des Verfahrens wird Folgendes bestimmt:

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Begriffsbestimmungen1
Beauftragte Stelle2
Erstellen der Anzeige3
Übersenden der Anzeige4
Zusammenfassung der Anzeige5
Sonderregelung für die Polizei Niedersachsen6
Ausgleichsabgabe7
Schlussbestimmungen8

Abschnitt 1 AnzErstRdErl - Begriffsbestimmungen

1.1 Arbeitgeber

Arbeitgeber für die Erstattung der Anzeige ist gemäß § 154 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX jede oberste Landesbehörde mit ihren nachgeordneten Dienststellen. Die obersten Landesbehörden tragen damit im Rahmen ihrer Rechts- und Fachaufsicht die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens durch die Dienststellen ihres nachgeordneten Bereichs.

1.2 Dienststelle

Dienststelle ist jede Dienststelle i. S. des § 6 Abs. 1 NPersVG.

Abschnitt 2 AnzErstRdErl - Beauftragte Stelle

Mit der Erstattung der Anzeige für jede oberste Landesbehörde mit ihren nachgeordneten Dienststellen, einschließlich der Präsidentin oder des Präsidenten des Niedersächsischen Landtages, der Präsidentin oder des Präsidenten des Niedersächsischen Landesrechnungshofs und der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen, an die zuständige Agentur für Arbeit und der Berechnung der Ausgleichsabgabe für das Land Niedersachsen wird das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie (LS) beauftragt.

Abschnitt 3 AnzErstRdErl - Erstellen der Anzeige

3.1 Die Anzeige ist von allen Dienststellen mit der browserbasierten Version der Software IW-Elan in der jeweils aktuellen Version für das betreffende Anzeigejahr zu erstellen.

3.2 Dienststellen, deren Beschäftigte Geschäftsbereichen mehr als einer obersten Landesbehörde angehören, haben die Anzeige gesondert für jeden Geschäftsbereich zu erstatten. Dementsprechend ist auch das Verzeichnis der bei ihnen beschäftigten schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten behinderten Menschen und sonstigen anrechnungsfähigen Personen (§ 163 Abs. 1 SGB IX) gesondert für jeden Geschäftsbereich zu führen.

3.3 Anrechnungsfähige Rechnungen für Aufträge an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen sind von allen Dienststellen zu erfassen, damit sie für die Gesamtanzeige und bei der Berechnung der Ausgleichsabgabe berücksichtigt werden können (§ 223 SGB IX).

3.4 Das LS veröffentlicht auf seiner Internetseite eine Arbeitshilfe zum Erstellen der Anzeige.

Abschnitt 4 AnzErstRdErl - Übersenden der Anzeige

4.1 Die obersten Landesbehörden übersenden dem LS bis zum 30. November jeden Jahres unaufgefordert eine aktuelle Aufstellung über alle Änderungen der zu ihrem Geschäftsbereich gehörenden Dienststellen i. S. des § 6 Abs. 1 NPersVG im Vergleich zur Vorjahresmeldung. Sofern sich keine Änderungen ergeben haben, ist eine Fehlanzeige erforderlich.

4.2 Die Dienststellen übersenden die Anzeige und das Verzeichnis gemäß § 163 Abs. 1 SGB IX spätestens bis zum 31. Januar jeden Jahres direkt dem LS. Das LS bestimmt im Rahmen der Arbeitshilfe (siehe Nummer 3.4) das Nähere zur elektronischen Übermittlung. Es ist ausschließlich der durch das LS bestimmte elektronische Übermittlungsweg zu verwenden.

4.3 Daneben sind die Anzeige und das Verzeichnis dem Personalrat, bei den Gerichten der jeweiligen Richtervertretung, der Schwerbehindertenvertretung und der oder dem Inklusionsbeauftragten des Arbeitgebers (vgl. § 163 Abs. 2 Satz 3 SGB IX) zu übersenden.

4.4 Dienststellen, die von der Agentur für Arbeit eine Aufforderung zur Abgabe der Anzeige nach § 163 Abs. 2 SGB IX erhalten, senden diese unausgefüllt elektronisch an das LS.

4.5 Die Belege für Aufträge an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen (siehe Nummer 3.3) sind dem LS auf der in der Arbeitshilfe (siehe Nummer 3.4) beschriebenen Art zuzusenden.

4.6 Nachfragen des LS sind von den Dienststellen zeitgerecht und in der geforderten Weise zu beantworten.

Abschnitt 5 AnzErstRdErl - Zusammenfassung der Anzeige

5.1 Das LS erstellt je eine zusammenfassende Anzeige für die obersten Landesbehörden mit ihren nachgeordneten Dienststellen.

5.2 Das LS erstellt eine Zusammenstellung für die gesamte Landesverwaltung mit Berechnung der Ausgleichsabgabe.

5.3 Das LS übersendet

  • a) je eine Zusammenfassung

    • für die gesamte Landesverwaltung,

    • der zusammengefassten Anzeigen für die Geschäftsbereiche der obersten Landesbehörden,

    • der dazugehörenden Verzeichnisse nach § 163 Abs. 1 SGB IX der einzelnen Dienststellen elektronisch mit IW-Elan an die zuständige Agentur für Arbeit;

  • b) die Aufstellungen der abgeschlossenen Aufträge an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen mit den dazugehörigen Rechnungen an das Integrationsamt;

  • c) je eine zusammengefasste Anzeige mit einer Übersicht der Arbeitsplatzzahlen der dazugehörigen Dienststellen und der dazugehörenden Einzelanzeigen des Geschäftsbereichs an die jeweilige oberste Landesbehörde;

  • d) je eine Zusammenfassung für die gesamte Landesverwaltung sowie der zusammenfassenden Anzeigen für alle Geschäftsbereiche der obersten Landesbehörden an das MS;

  • e) eine Zusammenfassung für die gesamte Landesverwaltung an das MI.

Abschnitt 6 AnzErstRdErl - Sonderregelung für die Polizei Niedersachsen

Die Anzeigen sind von den Polizeidirektionen, der Polizeibehörde für zentrale Aufgaben (Zentrale Polizeidirektion), dem Landeskriminalamt Niedersachsen und der Polizeiakademie Niedersachsen für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich zu erstatten.

Abschnitt 7 AnzErstRdErl - Ausgleichsabgabe

Das LS veranlasst die Zahlung der Ausgleichsabgabe an das Integrationsamt. Haushaltsmittel werden bei Kapitel 13 99 Titel 542 01-0 zur Verfügung gestellt.

Abschnitt 8 AnzErstRdErl - Schlussbestimmungen

Dieser Gem. RdErl. tritt am 01.12.2024 in Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 30.11.2024 außer Kraft.

An die
Dienststellen der Landesverwaltung