Hinweis: Diese Webseite ist noch in Entwicklung; Inhalte und Funktionen können sich ändern. Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist stets die amtliche Fundstelle (Nds. GVBl., Nds. MBl., SVBl., VORIS).In Entwicklung. Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist stets die amtliche Fundstelle.

Dienstrecht / Erfassung und statistische Auswertung des Unfallgeschehens von Beamtinnen und Beamten

Runderlass des Kultusministeriums.
📖 Vollständige Norm
Automatisch geprüft (Quelle und Prüfsumme, Fundstelle, Verweise, Format), nicht redaktionell gelesen. Verbindlich ist die amtliche Fundstelle.

Erfassung und statistische Auswertung des Unfallgeschehens von Beamtinnen und Beamten

Gültigkeits- / Fassungsstand Erlassen am 11.07.2019
Amtliche Fundstelle Nds. MBl. S. 1211
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (Nds. MBl. S. 1211).

RdErl. d. MF v. 11.7.2019 - VD3-03707/1/§100 -

Vom 11. Juli 2019 (Nds. MBl. S. 1211)

Geändert durch RdErl. vom 29. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 543)

- VORIS 20442 -

Abschnitt 1 UGErfRdErl

Die Verordnung (EU) Nr. 349/2011 der Kommission vom 11.4.2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz betreffend Statistiken über Arbeitsunfälle (ABl. EU Nr. L 97 S. 3) verlangt eine Übermittlung von Statistikdaten zum Unfallgeschehen, wenn der Unfall mehr als drei Kalendertage Abwesenheit von der Arbeit nach sich zieht. Davon betroffen sind auch Beamtinnen und Beamte.

Die Bereiche der Rechtspflege/Justiz, der Feuerwehr und der Polizei sind nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 349/2011 von der Pflicht zur Übermittlung der Daten ausgenommen. Ausgenommen sind ebenfalls Wegeunfälle nach § 34 Abs. 2 NBeamtVG.

Die meldepflichtigen Daten sind für den Beamtenbereich durch die Personalstellen zu erfassen. Die Erfassung beschränkt sich auf die zwingend vorgeschriebenen Daten. Das Meldeverfahren erfolgt ausschließlich in digitaler Form. Dazu bedarf es eines Accounts, der unter der E-Mail-Adresse eua@guvh.de bei der Landesunfallkasse Niedersachsen anzufordern ist. Die Landesunfallkasse Niedersachsen wird die meldepflichtigen Daten über Dienstunfälle von Beamtinnen und Beamte i. S. der Verordnung (EU) Nr. 349/2011 ab dem Erhebungsjahr 2019 gemäß § 100 NBeamtVG an die Europäische Statistikbehörde (Eurostat) melden.

Informationen mit Hinweisen zum Meldeverfahren sind der Anlage zu entnehmen. Darüber hinaus auftretende Fragen zum Meldeverfahren werden von der Landesunfallkasse Niedersachsen unter Tel. 0511/8707-876 beantwortet.

Das Unfallmeldeverfahren für die Tarifbeschäftigten bleibt hiervon unberührt.

Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1.3.2019 in Kraft.

An die
Dienststellen der Landesverwaltung
Region Hannover, Landkreise, Gemeinden und der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

Anlage UGErfRdErl

Anlage als pdf