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Dienstrecht / Entschädigung für das dienstliche Befahren von Betriebsanlagen, die der Bergaufsicht unterliegen (Fassung 2023-11-21–2030-01-01)

Ministerieller Erlass.
📖 Vollständige Norm
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Entschädigung für das dienstliche Befahren von Betriebsanlagen, die der Bergaufsicht unterliegen (Fassung 2023-11-21–2030-01-01)

Gültigkeits- / Fassungsstand Stand: Änderungen berücksichtigt bis 21.11.2023 (befristet bis 2030-01-01)
Amtliche Fundstelle Nds. MBl. S. 980
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (Nds. MBl. S. 980).

Entschädigung für das dienstliche Befahren von Betriebsanlagen, die der Bergaufsicht unterliegen

Erl. d. MW v. 21. 11. 2023 - Z1-03024/1000/001 -

Vom 21. November 2023 (Nds. MBl. S. 980)

- VORIS 20444 -

Abschnitt 1 BABefEErl

Im Einvernehmen mit dem MF wird Bediensteten des MW sowie des LBEG gemäß § 5 NBesG eine Entschädigung für das dienstliche Befahren von Betriebsanlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, gewährt, soweit im Haushaltsplan hierfür Mittel bei Titel 459 10 veranschlagt sind.

Die Höhe der Entschädigung beträgt für Befahrungen unter Tage 4,60 EUR und für Befahrungen über Tage 2,30 EUR.

Diese Entschädigung gilt als Aufwandsentschädigung i. S. des Einkommenssteuerrechts.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 3 des Erl. vom 21. November 2023 (Nds. MBl. S. 980)

Abschnitt 2 BABefEErl

Die Entschädigung wird für jeden Tag der Befahrung(en) nur einmal gewährt. Erstreckt sich die Befahrung der Betriebsanlage über mehr als einen Tag, wird die Entschädigung ebenfalls nur einmal gewährt.

2.1 Als Befahrung unter Tage gilt auch die Befahrung

  • von Entwässerungsstollen von Tagebauen und

  • von Plattformen zum Aufsuchen und Gewinnen von Erdöl und Erdgas in Flussmündungen, im Watt und auf offener See.

2.2 Für eine Befahrung über Tage ist die Entschädigung nur zu zahlen, wenn

  • die Befahrung länger als zwei Stunden dauert,

  • Erdöl-, Erdgas- und sonstige Bohrbetriebe befahren werden, bei denen die Bohrung tiefer als 100 m werden soll, oder

  • Sicherungs- und Aufwältigungsarbeiten an Förderbohrungen oder Tagebaue Gegenstand der Befahrung sind.

2.3 Für Besichtigungen von Betriebsanlagen über Tage, z. B. Aufbereitungen, Kalifabriken, Kesselanlagen oder Seilscheibengerüsten sowie Ortsbesichtigungen - einschließlich der Begehung von Bruchfeldern, auch wenn sie ausgedehnt und unwegsam sind - wird keine Entschädigung gewährt.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 3 des Erl. vom 21. November 2023 (Nds. MBl. S. 980)

Abschnitt 3 BABefEErl

Dieser Erl. tritt am 1. 1. 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2029 außer Kraft.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 3 des Erl. vom 21. November 2023 (Nds. MBl. S. 980)

An das
Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie