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Dienstrecht / Durchführungsbestimmungen zur Juristenausbildung in der öffentlichen Verwaltung

Runderlass des Kultusministeriums.
📖 Vollständige Norm
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Durchführungsbestimmungen zur Juristenausbildung in der öffentlichen Verwaltung

Gültigkeits- / Fassungsstand Gültig ab 01.04.2026
Amtliche Fundstelle Nds. MBl. 2026 Nr. 130
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (Nds. MBl. 2026 Nr. 130).

Gem. RdErl. d. MI u. d. MJ v. 24.03.2026 - 12.1-03122/01.02 -

Vom 24. März 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 130)

- VORIS 20411 -

Bezug: Beschl. d. LReg v. 09.11.2010 (Nds. MBl. S. 1130), zuletzt geändert durch Beschl. d. LReg v. 03.07.2023 (Nds. MBl. S. 650)
- VORIS 20100 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Allgemeines1
Organisation der Ausbildung2
Ausbildung in der dritten Pflichtstation bei einer Verwaltungsbehörde3
Ausbildung in der Wahlstation4
Ausbildung in den Arbeitsgemeinschaften5
Ausbildungszeugnisse6
Schlussbestimmungen7
Ausbildung an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer (DUV Speyer)Anlage 1
Ausbildungsnachweis (§ 34 NJAVO)Anlage 2
Ausbildungsinhalte für die Arbeitsgemeinschaften im öffentlichen Recht - Dritte Pflichtstation -Anlage 3
ZeugnisAnlage 4

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 7 des RdErl. vom 24. März 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 130)

Abschnitt 1 JAöVwDRdErl - Allgemeines

Zur Durchführung der Ausbildung der Referendarinnen und Referendare in der öffentlichen Verwaltung nach dem Deutschen Richtergesetz, dem NJAG und der NJAVO werden nachstehend die Ziele, die Gegenstände, die Methoden und die Organisation der Ausbildung bei Verwaltungsbehörden und in den Arbeitsgemeinschaften näher bestimmt.

Es handelt sich nicht um ein “Pflichtprogramm”, das vollständig absolviert werden muss. Vielmehr soll dazu beigetragen werden, dass eine qualitativ gleichwertige Ausbildung stattfindet. Außerdem sollen Anregungen für die Bildung von Ausbildungsschwerpunkten und für die methodische Ausgestaltung der Ausbildung gegeben werden. Auf diesen Grundlagen sind auch die schriftlichen Leistungskontrollen (Aufsichtsarbeiten/Übungsklausuren) durchzuführen.

Die Ausbildung in der öffentlichen Verwaltung soll sich an der Praxis des Verwaltungshandelns orientieren. Sie darf sich nicht in der Vermittlung von Wissen und von juristisch-handwerklichen Fähigkeiten erschöpfen. Die Ziele der Ausbildung und nicht die Nutzbarmachung der Arbeitskraft bestimmen Maß und Art der zu übertragenden Arbeiten.

Die Ausbildung im öffentlichen Recht kann stattfinden:

  • drei Monate in der dritten Pflichtstation bei einer Verwaltungsbehörde und vier Monate in der Wahlstation in den Wahlbereichen “Staats- und Verwaltungsrecht” oder “Europarecht” bei entsprechenden Behörden und Einrichtungen oder

  • bei der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer (DUV Speyer) (vgl. dazu Anlage 1).

Darüber hinaus kann die Ausbildung im öffentlichen Recht in der vierten Pflichtstation bei einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt für Verwaltungsrecht fortgeführt werden. Der Vorbereitungsdienst kann dementsprechend so gestaltet werden, dass eine Ausbildung im öffentlichen Recht - aus verschiedenen Blickwinkeln - möglich ist. Insbesondere den Referendarinnen und Referendaren, die eine Berufstätigkeit in der öffentlichen Verwaltung anstreben, ist zu empfehlen, ihre Ausbildung entsprechend zu gestalten.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 7 des RdErl. vom 24. März 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 130)

Abschnitt 2 JAöVwDRdErl - Organisation der Ausbildung

Die Leitung und Organisation der Durchführung der Ausbildung der Referendarinnen und Referendare bei Verwaltungsbehörden in der dritten Pflichtstation und in der Wahlstation im öffentlichen Recht obliegen den Oberlandesgerichten (siehe Bezugsbeschluss). In diesem Rahmen können sie organisatorische Aufgaben auf nachgeordnete Behörden in ihrem Geschäftsbereich übertragen. Die Kommunikation zwischen den Oberlandesgerichten oder diesen Behörden und den an der Ausbildung beteiligten Stellen und Personen der öffentlichen Verwaltung erfolgt auf direktem Wege.

Das MI bestimmt im Benehmen mit dem MJ Grundsatzfragen über den Inhalt und die Gestaltung der Ausbildung in der öffentlichen Verwaltung. Bei Fragestellungen mit Bezügen zum Ausbildungsinhalt erstellt das MI im Bedarfsfall eine Stellungnahme, sofern es nicht selbst die Beantwortung übernimmt. Bei Zweifeln über die Geeignetheit von Ausbildungsplätzen ist die Stellungnahme des MI einzuholen. Beschwerden über das Ausbildungspersonal oder die Ausbildungssituation sind direkt an die Oberlandesgerichte zu richten und von diesen zu beantworten. Soweit es sich um Beschwerden über das Personal in der Arbeitsplatzausbildung handelt, fordern die Oberlandesgerichte vor einer Stellungnahme oder Beantwortung einen Beitrag des jeweiligen Ressorts an, in dessen Geschäftsbereich die Ausbilderin oder der Ausbilder tätig ist.

Die Gewinnung von Leitungen für Arbeitsgemeinschaften in der dritten Pflichtstation, der Wahlstation im öffentlichen Recht, des Ergänzungsvorbereitungsdienstes, für die öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Klausurenkurses, einschließlich der gezielten Examensvorbereitung, wird von der Staatskanzlei und allen Ressorts unterstützt. Hierbei übernimmt das MI eine koordinierende Unterstützung für die Oberlandesgerichte. Die Staatskanzlei und die Ressorts benennen dem MI gegenüber eine Ansprechpartnerin oder einen Ansprechpartner für die Koordinierung.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 7 des RdErl. vom 24. März 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 130)

Abschnitt 3 JAöVwDRdErl - Ausbildung in der dritten Pflichtstation bei einer Verwaltungsbehörde

Ausbildungsbehörden für die Ausbildung in der dritten Pflichtstation können alle Behörden und Einrichtungen der mittelbaren und unmittelbaren Staatsverwaltung des Bundes und der Länder sein, die das VwVfG (vgl. §§ 1 und 2 Abs. 1 NVwVfG, § 1 VwVfG) und/oder die AO oder das SGB I und das SGB X anzuwenden haben. Es dient den Ausbildungszielen der dritten Pflichtstation, eine Behörde zu wählen, die unmittelbare Kontakte zu Bürgerinnen und Bürgern hat und in der Gelegenheit besteht, Entwürfe der in Absatz 3 genannten Art zu fertigen.

Die Ausbildung hat das Ziel, die Referendarinnen und Referendare in die Aufgaben, den Aufbau und die Arbeitsweise der Verwaltung einzuführen. Die Ausbildung soll sich nicht auf die rechtsanwendende Tätigkeit der Verwaltung beschränken. Den Referendarinnen und Referendaren ist auch Gelegenheit zu geben, ihre im Studium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu den Schlüsselqualifikationen wie z. B. Verhandlungsmanagement, Gesprächsführung, Rhetorik, Streitschlichtung, Mediation und Konfliktfähigkeit an geeigneten verwaltungspraktischen Fragestellungen zu erproben. Der Leistungswille, die Selbstständigkeit und die Entscheidungs- und Verantwortungsfreude der Referendarinnen und Referendare sind zu fördern. Sie sollen an Verhandlungen, Besprechungen, Ortsterminen und ggf. auch an Dienstreisen teilnehmen, diese Termine ggf. vor- und nachbereiten und bei ihrer Durchführung mitwirken. Sie sollen dabei vortragen und Gelegenheit erhalten, Besprechungen selbstständig oder unter Anleitung zu leiten. Bei der Durchführung ihrer Aufgaben sollen sie sich der modernen technischen und digitalen Hilfsmittel der Verwaltung bedienen. Ihnen soll auch verdeutlicht werden, dass es zu den wesentlichen Aufgaben einer Führungskraft gehört, in dem jeweiligen Aufgabenbereich anstehende Aufgaben frühzeitig zu erkennen, Rangfolgen der Bearbeitung zu bestimmen und die Aufgabenerfüllung ggf. mit Zielvorgaben und Zielvereinbarungen sicherzustellen. Auch eine Beteiligung an der Lösung von Organisations- und Personalführungsfragen ist nach Möglichkeit vorzusehen. Die Referendarinnen und Referendare sollen mehrfach Gelegenheit erhalten, die gesamten Tageseingänge zu sichten, und ihrer Ausbilderin oder ihrem Ausbilder dabei Vorschläge zum weiteren Verfahren machen. Die Aufgabenstellung und die Arbeitsweise der Beschäftigten der unterschiedlichen Funktionsebenen sind durch die exemplarische Bearbeitung einzelner Vorgänge zu vermitteln. Den Referendarinnen und Referendaren ist nach Möglichkeit Gelegenheit zu geben, den Ablauf ausgewählter Verwaltungsvorgänge vom Entstehen bis zu ihrem Abschluss zu verfolgen. Findet die Ausbildung in einer Kommunalverwaltung statt, so sollen die Referendarinnen und Referendare auch zu den Beratungen der Vertretungskörperschaften und ihrer Ausschüsse hinzugezogen werden. Die Referendarinnen und Referendare sollen lernen, ihre schriftlichen Entwürfe jeweils adressatengerecht zu gestalten. Im Hinblick auf die Bedeutung des mündlichen Informationsaustausches ist ihnen möglichst häufig Gelegenheit zu geben, die Ergebnisse ihrer Überlegungen, z. B. im Rahmen eines Aktenvortrags, vorzutragen und zu vertreten.

Im Einzelnen sind die Referendarinnen und Referendare nach Möglichkeit insbesondere mit folgenden Aufgabenfeldern und Ausbildungsgegenständen vertraut zu machen:

  • exemplarische Vorgänge der planenden Verwaltung, der Eingriffs- und Leistungsverwaltung,

  • Durchsetzung von Verwaltungsentscheidungen,

  • Arbeitsorganisation und Arbeitsablauf,

  • innerbehördliche und externe Kommunikation einschließlich der Beschaffung von Entscheidungsgrundlagen,

  • Zusammenarbeit mit Gremien, anderen Behörden und Einrichtungen,

  • Kommunikation mit Bürgerinnen und Bürgern, Verbänden und Interessenvertretungen,

  • Wahrnehmung von Gerichtsterminen.

Es können insbesondere folgende Entwürfe gefordert werden:

  • Bescheide, Widerspruchsbescheide, behördeninterne Schreiben und Vermerke, vorbereitende und abschließende Stellungnahmen,

  • Berichte an übergeordnete Behörden,

  • aufsichtsbehördliche Verfügungen und Erlasse,

  • gutachtliche Äußerungen, öffentlich-rechtliche Verträge, Verwaltungsvereinbarungen usw.,

  • Antworten auf Eingaben und Beschwerden,

  • Sitzungsvorlagen,

  • Gesetz- und Verordnungsentwürfe,

  • Anträge und Schriftsätze in gerichtlichen Verfahren.

Die Ausbildung darf nur von Personen durchgeführt werden, die die Befähigung zum Richteramt oder bei einer Ausbildung im Ausland eine entsprechende Qualifikation besitzen (§ 33 Abs. 6 Satz 1 NJAVO). Von diesem Erfordernis kann bei den Wahlstellen nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. h und i NJAVO im Einzelfall abgesehen werden (§ 33 Abs. 6 Satz 2 NJAVO). Die die Ausbildung durchführende Person kann die Vermittlung einzelner Ausbildungsgegenstände anderen geeigneten Beschäftigen der Dienststelle überlassen.

Geeignete Referendarinnen und Referendare können von der Ausbilderin oder dem Ausbilder mit der Vertretung in ihrem oder seinem Aufgabengebiet beauftragt werden. Geeigneten Referendarinnen und Referendaren kann Zeichnungsbefugnis in bestimmtem Umfang erteilt werden.

Die Ausbildung am Arbeitsplatz soll möglichst durch Anwesenheit am Arbeitsplatz erfolgen. Im Rahmen eines Vollzeitreferendariats soll sie einschließlich der Vor- und Nachbereitung drei bis dreieinhalb Arbeitstage wöchentlich in Anspruch nehmen. Für die Dauer der Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit soll diese etwa zweieinhalb Tage betragen (vgl. § 7a Abs. 2 NJAG). Die genaue Dauer der Anwesenheit am Arbeitsplatz im Rahmen der Nds. ArbZVO bestimmt die Ausbilderin oder der Ausbilder unter Beachtung der Ausbildungsziele. Hierbei ist zu beachten, dass die Teilnahme der Referendarin oder des Referendars an der Arbeitsgemeinschaft der Ausbildung am Arbeitsplatz vorgeht. Darüber hinaus ist den Referendarinnen und Referendaren die Teilnahme an den Klausurenkursen des Landes (vgl. § 33 Abs. 5 NJAVO) zu ermöglichen. Die Ausbildung findet grundsätzlich als Einzelausbildung statt. Im Einzelfall können einer Ausbilderin oder einem Ausbilder bis zu fünf Referendarinnen und Referendare zur gleichzeitigen Ausbildung zugewiesen werden. Die Referendarinnen und Referendare haben am Arbeitsplatz einen Ausbildungsnachweis zu führen, in den die von ihnen erbrachten schriftlichen und mündlichen Leistungen und ihre Bewertung eingetragen werden. Alle zu bewertenden Leistungen müssen mit der Referendarin oder dem Referendar vorher ausführlich besprochen werden. Für den Ausbildungsnachweis ist das Formular der Anlage 2 zu verwenden. Nach Abschluss der Ausbildung ist der Ausbildungsnachweis von der Ausbilderin oder dem Ausbilder abzuzeichnen und dem Ausbildungszeugnis beizufügen.

Diese Grundsätze gelten nicht, wenn die Teilnahme an einem Ergänzungsstudium an der DUV Speyer erfolgt.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 7 des RdErl. vom 24. März 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 130)

Abschnitt 4 JAöVwDRdErl - Ausbildung in der Wahlstation

Die Ausbildung in der viermonatigen Wahlstation im öffentlichen Recht kann bei einer Stelle in den Wahlbereichen “Staats- und Verwaltungsrecht” oder “Europarecht”, bei einer überstaatlichen, zwischenstaatlichen oder ausländischen Stelle oder im Rahmen eines Ergänzungsstudiums an der DUV Speyer stattfinden. Im Wahlbereich “Staats- und Verwaltungsrecht” kann die Ausbildung bei einer Verwaltungsbehörde, einem Gericht der Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtsbarkeit, bei einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes oder bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt stattfinden. Im Wahlbereich “Europarecht” kann die Ausbildung bei einem Organ oder einer Behörde der EU, bei einer Verwaltungsbehörde, die Aufgaben mit europarechtlichen Bezügen zu erfüllen hat, bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt oder bei einem Wirtschaftsunternehmen mit internationalen Beziehungen stattfinden.

Die Ausbildung in der Wahlstation bietet die Möglichkeit, sich aus verschiedenen Blickwinkeln verstärkt auf die künftige berufliche Tätigkeit im öffentlichen Recht als Führungskraft vorzubereiten. Zugleich sollen die Ausbildungsziele und -inhalte der dritten Pflichtstation vertieft und ergänzt werden.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 7 des RdErl. vom 24. März 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 130)

Abschnitt 5 JAöVwDRdErl - Ausbildung in den Arbeitsgemeinschaften

Für die Dauer der Ausbildung bei einer niedersächsischen Verwaltungsbehörde oder Einrichtung werden die Referendarinnen und Referendare vom zuständigen Oberlandesgericht einer Arbeitsgemeinschaft zugewiesen. Einer Arbeitsgemeinschaft sollen mindestens 7 und nicht mehr als 25 Referendarinnen und Referendare angehören. Die Arbeitsgemeinschaft wird bis zu zweimal wöchentlich durchgeführt. Die Teilnahme an der Arbeitsgemeinschaft geht jedem anderen Dienst vor. Über Ausnahmen im Einzelfall entscheidet die Leiterin oder der Leiter der Arbeitsgemeinschaft.

In der Arbeitsgemeinschaft sollen die Referendarinnen und Referendare in Ergänzung und Vertiefung der Ausbildung am Arbeitsplatz durch exemplarisches Lernen und Üben an die Arbeitsweise einer Juristin oder eines Juristen in der öffentlichen Verwaltung herangeführt werden. In den Mittelpunkt des Unterrichts der Arbeitsgemeinschaft der dritten Pflichtstation sind aktuelle praktische Verwaltungsvorgänge aus den in Anlage 3 genannten Rechtsgebieten zu stellen. Die weitere Ausbildung soll sich am Prüfungsstoff aus § 36 NJAVO orientieren. Die Behandlung schwieriger Rechtsfragen soll nur erfolgen, wenn sie für die verwaltungspraktische Arbeit von Bedeutung sind. Innerhalb der Ausbildungsschwerpunkte soll anhand geeigneter Beispiele auf die interdisziplinären Bezüge des öffentlichen Rechts und auf die zunehmende Bedeutung des europäischen Rechts und der hierfür infrage kommenden Handlungsformen exemplarisch hingewiesen werden. Jede Referendarin oder jeder Referendar hat einen Aktenvortrag unter examensmäßigen Bedingungen oder ein Referat zu halten. Die Ausbildung kann durch Sonderveranstaltungen wie z. B. eine Seminarwoche oder eine Studienreise, durch Exkursionen, die Teilnahme an Vortragsveranstaltungen, durch Besichtigungen und Besuche anderer Behörden usw. ergänzt werden. Die Sonderveranstaltungen müssen unmittelbare Beziehung zur Tätigkeit der Verwaltung haben und der Ausbildung förderlich sein. Die Referendarinnen und Referendare sind verpflichtet, während der Dauer der Arbeitsgemeinschaft in der dritten Pflichtstation zwei bis drei Aufsichtsarbeiten anzufertigen, deren Gegenstand dem einer Examensklausur entspricht. Grundsätzlich sind diese mit einer verwaltungsfachlichen Aufgabenstellung zu stellen. Eine der Aufsichtsarbeiten kann in gutachterlich-rechtsberatender Sicht gestellt werden. In der Wahlstation ist von jeder Referendarin oder jedem Referendar mindestens ein Aktenvortrag unter examensmäßigen Bedingungen zu halten.

Die Vorträge, alle Aufsichtsarbeiten und die Übungsklausuren sind zeitnah zu beurteilen und zu besprechen. Die Arbeit in der Arbeitsgemeinschaft einschließlich der Klausuren soll durchschnittlich etwa eineinhalb Arbeitstage wöchentlich in Anspruch nehmen. Den Referendarinnen und Referendaren ist die Teilnahme an den Klausurenkursen des Landes (vgl. § 33 Abs. 5 NJAVO) zu ermöglichen.

Die Leiterin oder der Leiter der Arbeitsgemeinschaft erfüllt ihre oder seine Aufgaben im Rahmen der Rechtsvorschriften und der Durchführungsvorschriften zur Juristenausbildung nach Maßgabe der Regelungen durch die Ausbildungsleitung eigenverantwortlich. Die Leitung darf nur Personen übertragen werden, die die Befähigung zum Richteramt besitzen. Daneben sollten sie über hinreichende Erfahrungen in den jeweiligen Rechtsgebieten verfügen und didaktisch geeignet sein. Bei Bedarf ist durch die Leiterin oder den Leiter der Arbeitsgemeinschaft eine Vertretung zu organisieren. Die Leiterin oder der Leiter der Arbeitsgemeinschaft kann einzelne Fachmodule (z. B. Baurecht, Polizei- und Ordnungsrecht etc.) auf Dritte mit der Befähigung zum Richteramt als Ausbilderinnen und Ausbilder übertragen. Die Leiterinnen und Leiter der Arbeitsgemeinschaft haben sich in diesem Fall mit der oder dem Dritten über die Bewertungen der mündlichen Leistungen der Referendarinnen und Referendare abzustimmen und zu einigen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 7 des RdErl. vom 24. März 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 130)

Abschnitt 6 JAöVwDRdErl - Ausbildungszeugnisse

Die Referendarinnen und Referendare erhalten über ihre Ausbildung am Arbeitsplatz und über ihre Ausbildung in den Arbeitsgemeinschaften der Pflichtstation unmittelbar nach Abschluss der Ausbildung Ausbildungszeugnisse gemäß § 35 NJAVO( Anlage 4). Das Zeugnis ist unverzüglich nach Abschluss der Ausbildung dem zuständigen Oberlandesgericht zuzuleiten.

In der Wahlstation ist statt eines Zeugnisses eine Teilnahmebescheinigung zu erteilen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 7 des RdErl. vom 24. März 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 130)

Abschnitt 7 JAöVwDRdErl - Schlussbestimmungen

Dieser Gem. RdErl. tritt am 01.04.2026 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2031 außer Kraft.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 7 des RdErl. vom 24. März 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 130)

An die
Dienststellen der Landesverwaltung
Kommunen und der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

Nachrichtlich:

An die
Oberlandesgerichte

Anlage 1 JAöVwDRdErl - Ausbildung an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer (DUV Speyer)

Anlage als pdf

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 7 des RdErl. vom 24. März 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 130)

Anlage 2 JAöVwDRdErl - Ausbildungsnachweis (§ 34 NJAVO)

Anlage als pdf

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 7 des RdErl. vom 24. März 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 130)

Anlage 3 JAöVwDRdErl - Ausbildungsinhalte für die Arbeitsgemeinschaften im öffentlichen Recht - Dritte Pflichtstation -

Anlage als pdf

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 7 des RdErl. vom 24. März 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 130)

Anlage 4 JAöVwDRdErl - Zeugnis

Anlage als pdf

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 7 des RdErl. vom 24. März 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 130)