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Dienstrecht / Durchführung des Berufsbildungsgesetzes; Bestimmung der zuständigen Stelle für die Berufsbildung in der Geoinformationstechnologie

Runderlass des Kultusministeriums.
📖 Vollständige Norm
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Durchführung des Berufsbildungsgesetzes; Bestimmung der zuständigen Stelle für die Berufsbildung in der Geoinformationstechnologie

Gültigkeits- / Fassungsstand Gültig ab 05.09.2012
Amtliche Fundstelle Nds. MBl. S. 674
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (Nds. MBl. S. 674).

[Durchführung des Berufsbildungsgesetzes;

Bestimmung der zuständigen Stelle für die Berufsbildung in der Geoinformationstechnologie ](https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/cc6fc6cd-d747-335f-80f0-d49f2dc265e5)

RdErl. d. MI v. 22.8.2012 - 43-50022 -

Vom 22. August 2012 (Nds. MBl. S. 674)

- VORIS 20461 -

Bezug:
RdErl. v. 28.6.2011 (Nds. MBl. S. 464)
- VORIS 20461 -

Abschnitt 1 BBiG-GITZustRdErl

Aufgrund des § 73 Abs. 2 und des § 74 BBiG vom 23.3.2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854), wird als “Zuständige Stelle für die Berufsbildung in der Geoinformationstechnologie” das LGLN bestimmt.

Die entsprechende Zuständigkeit für die Berufsbildung in nichthandwerklichen Gewerbeberufen ist mit den nach § 71 Abs. 2 BBiG zuständigen Stellen vereinbart.

Zuständige Behörde i. S. des BBiG ist das MI.

Dieser RdErl. tritt am 5.9.2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Bezugserlass außer Kraft.

An
das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen
die anderen behördliche Vermessungsstellen
die Gemeinden, Landkreise und kommunalen Zusammenschlüsse des öffentlichen Rechts,
die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure
die Industrie- und Handelskammern

- Nds. MBl. Nr. 30/2012 S. 674