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Dienstrecht / Drittes Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes

Vom Landtag beschlossenes Gesetz — vollständiger Text.
📖 Vollständige Norm
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Drittes Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes

Gültigkeits- / Fassungsstand Stand: Änderungen berücksichtigt bis 25.09.2024 · Bekanntmachung vom 22.03.1965
Amtliche Fundstelle Nds. GVBl. S. 15
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (Nds. GVBl. S. 15).

Vom 22. März 1965 (Nds. GVBl. S. 15 - VORIS 20441 02 00 00 000 -)

Geändert durch Artikel 8 Nummer 1 des Gesetzes vom 25. September 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 83)

- Anlagen hier nicht wiedergegeben -

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiemit verkündet wird:

§ 1 3. BesÄndG65 - Änderung des Landesbesoldungsgesetzes

Änderungen hier nicht wiedergegeben

§ 2 3. BesÄndG65

(weggefallen)

§ 3 3. BesÄndG65

(weggefallen)

§ 4 3. BesÄndG65 - Reisekosten der Hochschullehrer

Bis zur Neuregelung des Reisekostenrechts werden die Hochschullehrer wie folgt den Reisekostenstufen nach § 4 des Gesetzes über Reisekostenvergütungen der Beamten vom 15. Dezember 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 1067) in der für Bundesbeamte geltenden Fassung zugeteilt:

Beamte mit einem Grundgehalt nach BesoldungsgruppeReisekostenstufe
___________________________________________________________
A H 5 und A H 4I b
A H 3 bis A H 1II.

§ 5 3. BesÄndG65 - Anpassung von Versorgungsbezügen

(1) Die Versorgungsbezüge werden neu festgesetzt.

(2) Bei Versorgungsbezügen, denen ein Grundgehalt aus der Besoldungsgruppe eines Amtes zugrunde liegt, das durch § 2 in Verbindung mit der Überleitungsübersicht (Anlage III) einer Besoldungsgruppe mit höherem Endgrundgehalt zugeteilt wird, treten an die Stelle des Grundgehalts und der ruhegehaltfähigen Zulagen, die den Versorgungsbezügen zugrunde liegen, das Grundgehalt und die ruhegehaltfähigen Zulagen der neuen Besoldungsgruppe. Entsprechendes gilt, wenn durch § 1 Nr. 21 ein Amt mit einer ruhegehaltfähigen Stellenzulage ausgestattet oder eine bereits vorhandene ruhegehaltfähige Stellenzulage erhöht wird. Hängt die Einstufung in eine Besoldungsgruppe oder die Gewährung einer Stellenzulage von bestimmten Einreihungsvoraussetzungen (Anzahl der Lehrerstellen, Anzahl der richterlichen Planstellen oder andere Merkmale) ab, so ist von den Verhältnissen im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles auszugehen. § 2 Abs. 2 bis 4 ist anzuwenden. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Neufestsetzung von Hinterbliebenenbezügen.

(3) Bei Bezügen von Versorgungsempfängern, die bis zum Eintritt des Versorgungsfalles die Voraussetzungen für eine Regelbeförderung nach § 24 b erfüllt hätten, tritt an die Stelle des Grundgehalts

  • der Besoldungsgruppen A 1 und A 2 das Grundgehalt. der Besoldungsgruppe A 3, der Besoldungsgruppe A 5 das Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 6,
  • der Besoldungsgruppe A 9 das Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 10,
  • der Besoldungsgruppen A 13 und A 13 a das Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 14,

das sich nach dem Besoldungsdienstalter ergibt. Satz 1 gilt entsprechend für die Neufestsetzung von Hinterbliebenenbezügen.

(4) Bei den übrigen Versorgungsbezügen, denen ein Grundgehalt zugrunde liegt, treten an die Stelle des bisherigen Grundgehalts und der ruhegehaltfähigen Zulagen das Grundgehalt und die ruhegehaltfähigen Zulagen nach Anlage I dieses Gesetzes. Ruhegehaltfähige Zulagen nach § 2 Abs. 4 des Versorgungsanpassungsgesetzes werden um acht vom Hundert der sich nach § 2 des Dritten Besoldungserhöhungsgesetzes vom 26. September 1962 (Nieders. GVBl. S. 147) ergebenden Sätze erhöht. Das gleiche gilt für Versorgungsbezüge, denen ein Grundgehalt nicht zugrunde liegt.

(5) Bleiben bei der Neufestsetzung der Versorgungsbezüge nach Absatz 2 das neue Grundgehalt und die ruhegehaltfähigen Zulagen hinter dem Grundgehalt und den ruhegehaltfähigen Zulagen zurück, die nach bisherigem Recht bis zum 31. Dezember 1964 der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde zu legen waren, so tritt zu dem Grundgehalt eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages.

(6) Die Absätze 2 und 5 gelten für die Versorgungsempfänger der Gemeinden, der Landkreise und der übrigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen (§ 1 Abs. 1 des Landesbesoldungsgesetzes), entsprechend. Die zuständigen Minister werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen durch Verordnung nähere Vorschriften über die Versorgungsanpassung zu erlassen.

§ 6 3. BesÄndG65 - Übergangsvorschriften

(1) Für die Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 1964 werden die Dienst- und Versorgungsbezüge übergangsweise nach den Absätzen 2 bis 5 erhöht.

(2) An die Stelle der Sätze des Grundgehalts und der Stellenzulagen in den Anlagen I und III des Landesbesoldungsgesetzes treten die Sätze der Anlage IV dieses Gesetzes. Die Sondergrundgehälter und Zuschüsse zur Ergänzung des Grundgehalts nach den Fußnoten 1 und 4 zu den Besoldungsgruppen A H 2 und A H 3 und nach der Fußnote 1 zu der Besoldungsgruppe A H 4 sowie die hierfür vorgesehenen Höchstbeträge werden um acht vom Hundert erhöht. Ergeben sich bei der Berechnung Bruchteile einer Deutschen Mark, so sind diese auf volle Deutsche Mark aufzurunden.

(3) An die Stelle der Ortszuschlagssätze in der Anlage II des Landesbesoldungsgesetzes treten die Sätze der Anlage V dieses Gesetzes.

(4) Bei Versorgungsbezügen, denen ein Grundgehalt zugrunde liegt, treten an die Stelle des bisherigen Grundgehalts und der ruhegehaltfähigen Zulagen das Grundgehalt und die ruhegehaltfähigen Zulagen nach Anlage IV dieses Gesetzes. Ausgleichszulagen nach § 2 Abs. 5 des Versorgungsanpassungsgesetzes vermindern sich um den Betrag, um den das neue Grundgehalt und die ruhegehaltfähigen Zulagen das bisher maßgebende Grundgehalt und die ruhegehaltfähigen Zulagen übersteigen.

(5) Ruhegehaltfähige Zulagen nach § 2 Abs. 4 des Versorgungsanpassungsgesetzes werden um acht vom Hundert der sich nach § 2 des Dritten Besoldungserhöhungsgesetzes ergebenden Sätze erhöht. Das gleiche gilt für Versorgungsbezüge, denen ein Grundgehalt nicht zugrunde liegt.

§ 7 3. BesÄndG65 - Übergangsvorschrift zu § 24a und § 24b des Landesbesoldungsgesetzes

(1) Abweichend von § 36 und § 36b der Reichshaushaltsordnung kann bereits im Rechnungsjahr 1965 mit Wirkung vom 1. Januar 1965 nach § 24b des Landesbesoldungsgesetzes verfahren werden. Soweit erforderlich, können aus Planstellen der Besoldungsgruppen A 1, A 2, A 5, A 9, A 13 und A 13a Bezüge der höheren Besoldungsgruppen (A 3, A 6, A 10 und A 14) gezahlt werden.

(2) Bei Beförderungen, die sich aus der Durchführung des § 24a des Landesbesoldungsgesetzes ergeben, kann der Beamte oder Richter rückwirkend bis zum 1. Januar 1965 in die Planstelle eingewiesen werden, soweit er während dieser Zeit ununterbrochen diesen oder einen gleichwertigen Dienstposten tatsächlich innegehabt hat.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann der Beamte abweichend von § 14 Abs. 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes auch in den letzten drei Jahren vor Erreichen der Altersgrenze befördert werden.

§ 8 3. BesÄndG65 - Änderung der Reichshaushaltsordnung

Änderungen hier nicht wiedergegeben

§ 9 3. BesÄndG65

Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, das Landesbesoldungsgesetz in der neuen Fassung mit neuem Datum bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

§ 10 3. BesÄndG65 - In-Kraft-Treten

Es treten in Kraft

  1. § 1 Nrn. 1 und 20 Buchst. a und b mit Wirkung vom 1. Januar 1963;

  2. § 1 Nr. 8 Buchst. a mit Wirkung vom 1. Mai 1963;

  3. § 1 Nr. 11 Buchst. f und § 6 mit Wirkung vom 1. Oktober 1964;

  4. § 1 Nrn. 3, 5, 7 Buchst. a, 10, 12, 14, 20 Buchst. e, 21, §§ 2, 3, 4 und 5 mit Wirkung vom 1. Januar 1965;

  5. die übrigen Vorschriften am Ersten des auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Monats.

Hannover, den 22. März 1965.

Der Niedersächsische Minsterpräsident

Dr. Diederichs

Der Niedersächsische Minister der Finanzen

Eilers