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Dienstrecht / Dienstwohnungsrecht; Entgelt bei Anschluss der Heizung an dienstliche Versorgungsleitungen

Runderlass des Kultusministeriums.
📖 Vollständige Norm
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Dienstwohnungsrecht; Entgelt bei Anschluss der Heizung an dienstliche Versorgungsleitungen

Gültigkeits- / Fassungsstand Erlassen am 01.12.2025
Amtliche Fundstelle Nds. MBl. 2025 Nr. 593
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (Nds. MBl. 2025 Nr. 593).

[Dienstwohnungsrecht;

Entgelt bei Anschluss der Heizung an dienstliche Versorgungsleitungen ](https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/42926dad-e7bf-3a08-80a8-d12aedca498d)

RdErl. d. MF v. 01.12.2025 - VD3 03023/001/17/01 -

Vom 1. Dezember 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 593)

- VORIS 20441 -

Bezug: RdErl. v. 31.03.2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 145)
- VORIS 20441-

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 2 Satz 1 des RdErl. vom 1. Dezember 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 593)

Abschnitt 1 DWRHzEntgRdErl

Mit RdSchr. vom 24.11.2025 - Z B 1-P 1532/00034/011/002 - hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die für den Abrechnungszeitraum vom 01.07.2024 bis 30.06.2025 zur endgültigen Berechnung des Heizkostenentgelts maßgebenden Beträge je Quadratmeter der zu berücksichtigenden beheizbaren Wohnfläche wie folgt bekannt gegeben:

a)Fossile Brennstoffe14,20 EUR,
b)Fernwärme und übrige Heizungsarten18,90 EUR.

Das RdSchr. des BMF wird auf der Internetseite des BMF (www.bundesfinanzministerium.de) veröffentlicht (Stichwortsuche z. B. mit den Begriffen “Heizkosten” oder “DWV”).

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 2 Satz 1 des RdErl. vom 1. Dezember 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 593)

Abschnitt 2 DWRHzEntgRdErl

Dieser RdErl. tritt am 08.12.2025 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2031 außer Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 07.12.2025 außer Kraft.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 2 Satz 1 des RdErl. vom 1. Dezember 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 593)

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