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Dienstrecht / Dienstrechtliche Befugnisse und Zuständigkeiten nach § 25 NBesG

Runderlass des Kultusministeriums.
📖 Vollständige Norm
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Dienstrechtliche Befugnisse und Zuständigkeiten nach § 25 NBesG

Gültigkeits- / Fassungsstand Erlassen am 13.05.2025
Amtliche Fundstelle Nds. MBl. 2025 Nr. 241
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (Nds. MBl. 2025 Nr. 241).

RdErl. d. ML v. 13.05.2025 - V2-03000-4892/2025 -

Vom 13. Mai 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 241)

- VORIS 20400 -

Bezug:

  • a) Beschl. d. LReg v. 27.11.2012 (Nds. MBl. S. 1241)
    - VORIS 20400 -

  • b) RdErl. des ML vom 25.04.2017 (Nds. MBl. S. 559)
    - VORIS 20400 -

Abschnitt 1 DRBef§25NBesGMLRdErl

Gemäß Nummer 1.3 des Bezugsbeschlusses zu a werden die dienstrechtlichen Befugnisse des ML wie folgt übertragen:

1.1 Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Ämter der BesGr. A 15 mit Amtszulage und abwärts sowie Arbeitsplätze und Beschäftigte entsprechender Entgeltgruppen mit der Ausnahme, dass Entscheidungen über die Besetzung der Abteilungs-, Dezernats- und Institutsleitungen von der Zustimmung des ML abhängig sind.

1.2 Niedersächsisches Landgestüt

Ämter der BesGr. A 12 und abwärts sowie Arbeitsplätze und Beschäftigte entsprechender Entgeltgruppen.

1.3 Staatliches Fischereiamt Bremerhaven

Arbeitsplätze und Beschäftigte der Entgeltgruppe EG 9 b und abwärts.

1.4 Nordwestdeutsche Forstliche Versuchsanstalt

Ämter der BesGr. A 14 und abwärts sowie Arbeitsplätze und Beschäftigte entsprechender Entgeltgruppen.

1.5 Servicezentrum Landentwicklung und Agrarförderung

Ämter der BesGr. A 15 mit Amtszulage und abwärts sowie Arbeitsplätze und Beschäftigte entsprechender Entgeltgruppen mit der Ausnahme, dass Entscheidungen über die Besetzung der Dezernatsleitungen von der Zustimmung des ML abhängig sind.

Abschnitt 2 DRBef§25NBesGMLRdErl

Die in Nummer 1 genannten Behörden werden für den vorstehenden Personenkreis auch als zuständige Stelle nach § 25 Abs. 2 Satz 7 und Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 NBesG bestimmt.

Abschnitt 3 DRBef§25NBesGMLRdErl

Dieser RdErl. tritt am 01.06.2025 in Kraft. Der Bezugserlass zu b tritt mit Ablauf des 31.05.2025 außer Kraft.

An die
Dienststellen des Geschäftsbereichs