RdErl. d. ML v. 13.05.2025 - V2-03000-4892/2025 -
Vom 13. Mai 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 241)
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Bezug:
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a) Beschl. d. LReg v. 27.11.2012 (Nds. MBl. S. 1241)
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b) RdErl. des ML vom 25.04.2017 (Nds. MBl. S. 559)
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Abschnitt 1 DRBef§25NBesGMLRdErl
Gemäß Nummer 1.3 des Bezugsbeschlusses zu a werden die dienstrechtlichen Befugnisse des ML wie folgt übertragen:
1.1 Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Ämter der BesGr. A 15 mit Amtszulage und abwärts sowie Arbeitsplätze und Beschäftigte entsprechender Entgeltgruppen mit der Ausnahme, dass Entscheidungen über die Besetzung der Abteilungs-, Dezernats- und Institutsleitungen von der Zustimmung des ML abhängig sind.
1.2 Niedersächsisches Landgestüt
Ämter der BesGr. A 12 und abwärts sowie Arbeitsplätze und Beschäftigte entsprechender Entgeltgruppen.
1.3 Staatliches Fischereiamt Bremerhaven
Arbeitsplätze und Beschäftigte der Entgeltgruppe EG 9 b und abwärts.
1.4 Nordwestdeutsche Forstliche Versuchsanstalt
Ämter der BesGr. A 14 und abwärts sowie Arbeitsplätze und Beschäftigte entsprechender Entgeltgruppen.
1.5 Servicezentrum Landentwicklung und Agrarförderung
Ämter der BesGr. A 15 mit Amtszulage und abwärts sowie Arbeitsplätze und Beschäftigte entsprechender Entgeltgruppen mit der Ausnahme, dass Entscheidungen über die Besetzung der Dezernatsleitungen von der Zustimmung des ML abhängig sind.
Abschnitt 2 DRBef§25NBesGMLRdErl
Die in Nummer 1 genannten Behörden werden für den vorstehenden Personenkreis auch als zuständige Stelle nach § 25 Abs. 2 Satz 7 und Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 NBesG bestimmt.
Abschnitt 3 DRBef§25NBesGMLRdErl
Dieser RdErl. tritt am 01.06.2025 in Kraft. Der Bezugserlass zu b tritt mit Ablauf des 31.05.2025 außer Kraft.
An die
Dienststellen des Geschäftsbereichs