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Dienstrecht / Dienstpostenbewertung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz bei den Justizvollzugseinrichtungen

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Dienstpostenbewertung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz bei den Justizvollzugseinrichtungen

Gültigkeits- / Fassungsstand Erlassen am 14.11.2025
Amtliche Fundstelle Nds. Rpfl. 2026 S. 48
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (Nds. Rpfl. 2026 S. 48).

AV d. MJ v. 14.11.2025 (2104-MJ-9211/2017)

Vom 14. November 2025 (Nds. Rpfl. 2026 S. 48)

- VORIS 20441 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Regelungsgegenstand1
Dienstpostenbewertung Laufbahngruppe 2, 2. Einstiegsamt2
Dienstpostenbewertung Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt3
Dienstrechtliche Befugnisse4
Schlussbestimmungen5

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 5 der AV vom 14. November 2025 (Nds. Rpfl. 2026 S. 48)

Abschnitt 1 JLG2DPBewAV - Regelungsgegenstand

Gegenstand dieser AV ist die Bewertung von Dienstposten in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2, 1. und 2. Einstiegsamt, der Fachrichtung Justiz im Justizvollzug.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 5 der AV vom 14. November 2025 (Nds. Rpfl. 2026 S. 48)

Abschnitt 2 JLG2DPBewAV - Dienstpostenbewertung Laufbahngruppe 2, 2. Einstiegsamt

Dienstposten sind regelmäßig wie folgt zu bewerten:

2.1 Behördenleiterin oder Behördenleiter und Vertreterinnen und Vertreter

2.1.1 Mit Besoldungsgruppe A 16 mit Amtszulage:

Anstaltsleiterin oder Anstaltsleiter im Sinne des § 176 NJVollzG von Justizvollzugseinrichtungen mit einer Belegungsfähigkeit von mehr als 450 Haftplätzen;

2.1.2 Mit Besoldungsgruppe A 16 (Bandbreitenbewertung)/A 16 mit Amtszulage:

2.1.2.1
Anstaltsleiterin oder Anstaltsleiter von Justizvollzugseinrichtungen mit mehr als 370 Haftplätzen;

2.1.2.2
Anstaltsleiterin oder Anstaltsleiter von Justizvollzugseinrichtungen mit mindestens 300 Haftplätzen, wenn zugleich landesweite Aufgaben wahrgenommen werden.

2.1.3 Mit Besoldungsgruppe A 16:

2.1.3.1
Anstaltsleiterin oder Anstaltsleiter von Justizvollzugseinrichtungen im Übrigen;

2.1.3.2
Leiterin oder Leiter des Bildungsinstituts des niedersächsischen Justizvollzuges;

2.1.3.3
Leiterin oder Leiter der Jugendarrestanstalt Verden;

2.1.3.4
Leiterin oder Leiter der Justizvollzugsarbeitsverwaltung des Landes Niedersachsen (JVAV).

2.1.4 Mit Besoldungsgruppe A 15/A 16:

Stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter von Justizvollzugseinrichtungen mit mehr als 450 Haftplätzen.

2.1.5 Mit Besoldungsgruppe A 15:

Stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter von Justizvollzugseinrichtungen, die nicht in Nummer 2.1.4 aufgeführt sind.

2.2 Weitere Dienstposten

2.2.1 Mit Besoldungsgruppe A 16:

2.2.1.1
Leitende Ärztin oder Leitender Arzt im Justizvollzugskrankenhaus;

2.2.1.2
Fachärztin oder Facharzt im Justizvollzug mit gleichzeitiger Wahrnehmung der Fachaufsicht über den humanmedizinischen Dienst;

2.2.1.3
Fachzahnärztin oder Fachzahnarzt im Justizvollzug mit gleichzeitiger Wahrnehmung der Fachaufsicht über den zahnärztlichen Dienst.

2.2.2 Mit Besoldungsgruppe A 15:

2.2.2.1
Leiterin oder Leiter des Zentralen Juristischen Dienstes für den niedersächsischen Justizvollzug;

2.2.2.2
Fachärztin oder Facharzt in Justizvollzugseinrichtungen;

2.2.2.3
Fachbereichsleiterin oder Fachbereichsleiter des Kriminologischen Dienstes im niedersächsischen Bildungsinstitut;

2.2.2.4
Leiterin oder Leiter des Prognosezentrums, wenn auch die Koordination der sozialtherapeutischen Abteilungen wahrgenommen wird.

2.2.3 Mit Besoldungsgruppe A 14/A 15:

2.2.3.1
Leiterin oder Leiter der diagnostischen Abteilung oder des Fachbereichs Behandlung in der JA Hameln, der JVA für Frauen oder in der JVA Vechta, die oder der zugleich verantwortlich zeichnet für Gutachten von besonders gefährlichen Straftäterinnen oder Straftätern;

2.2.3.2
Leiterin oder Leiter in einer sozialtherapeutischen Abteilung oder in einer Abteilung für Sicherungsverwahrung;

2.2.3.3
Gutachterin oder Gutachter im Prognosezentrum, der JA Hameln, der JVA für Frauen oder der JVA Vechta.

2.2.4 Mit Besoldungsgruppe A 14:

Psychologische Psychotherapeutin oder Psychologischer Psychotherapeut.

2.2.5 Mit Besoldungsgruppe A 13/A 14:

Alle übrigen Dienstposten der Laufbahngruppe 2, 2. Einstiegsamt.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 5 der AV vom 14. November 2025 (Nds. Rpfl. 2026 S. 48)

Abschnitt 3 JLG2DPBewAV - Dienstpostenbewertung Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt

Dienstposten sind regelmäßig wie folgt zu bewerten:

3.1 Mit Besoldungsgruppe A 13:

3.1.1
Leiterin oder Leiter des Fachbereichs Personal und Organisation in Vollzugseinrichtungen mit einem anerkannten Personalbedarf von mehr als mindestens 200 Vollzeiteinheiten (VZE) für hauptamtlich tätige Bedienstete, wenn die Dienstposteninhaberin oder der Dienstposteninhaber befugt ist, in Personalangelegenheiten der Dienststelle zu entscheiden;

3.1.2
Leiterin oder Leiter des Fachbereichs Sicherheit in Justizvollzugseinrichtungen mit einer Belegungsfähigkeit von mindestens 370 Gefangenen oder der Sicherheitsstufe 2;

3.1.3
Oberlehrerin oder Oberlehrer im Justizvollzugsdienst.

3.2 Mit Besoldungsgruppe A 12/A 13:

3.2.1
Leiterin oder Leiter des Fachbereichs Personal und Organisation, die oder der nicht unter Nummer 3.1.1 fällt;

3.2.2
Leiterin oder Leiter des Fachbereichs Sicherheit, die oder der nicht unter Nummer 3.1.2 fällt;

3.2.3
Leiterin oder Leiter des Fachbereichs Finanzen;

3.2.4
Vollzugsabteilungsleiterin oder Vollzugsabteilungsleiter in einer Abteilung mit mindestens 70 Haftplätzen oder einer räumlich getrennten Abteilung mit mindestens 50 Haftplätzen;

3.2.5
Vollzugsabteilungsleiterin oder Vollzugsabteilungsleiter und zugleich Heimleiterin oder Heimleiter der offenen und geschlossenen Mutter-Kind-Einrichtung in der Justizvollzugsanstalt für Frauen, wenn der Dienstposteninhaberin oder dem Dienstposteninhaber zusätzliche Querschnittsaufgaben übertragen sind;

3.2.6
Vollzugsabteilungsleiterin oder Vollzugsabteilungsleiter einer sozialtherapeutischen Abteilung oder einer Abteilung für Sicherungsverwahrte mit mindestens 30 Unterbringungsplätzen;

3.2.7
Ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters der JVAV.

3.3 Mit Besoldungsgruppe A 12:

3.3.1
Leiterin oder Leiter von Fachbereichen, die nicht als Aufgabengebiet des Praxisaufstiegs zugelassen sind, wenn der Dienstposten nicht unter Nummern 3.1 und 3.2 fällt;

3.3.2
Leiterin oder Leiter einer Vollzugsabteilung, wenn der Dienstposteninhaberin oder dem Dienstposteninhaber Entscheidungsbefugnisse gemäß § 176 Abs. 1 Satz 2 NJVollzG übertragen sind;

3.3.3
Sozialarbeiterin oder Sozialarbeiter sowie Sozialpädagogin oder Sozialpädagoge, wenn der Dienstposten durch besonders qualitative oder quantitative Anforderungen gekennzeichnet ist.

3.4 Mit Besoldungsgruppe A 9 bis A 11:

Alle übrigen Dienstposten der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt, sowie diejenigen Dienstposten, die als Aufgabenbereiche des Praxisaufstiegs gemäß § 21 NBG, § 34 NLVO besetzt wurden. Diese sind:

3.4.1
Sachbearbeitung Fachbereich Personal und Organisation;

3.4.2
Leitung des Allgemeinen Justizvollzugsdienstes;

3.4.3
Aus- und Fortbildungsleitung;

3.4.4
Leitung einer Vollzugsgeschäftsstelle;

3.4.5
Fachbereichsleitung Bau;

3.4.6
Sachbearbeitung Fachbereich Sicherheit;

3.4.7
Sachbearbeitung Fachbereich Medizin (mit abgeschlossener Fachausbildung Gesundheits- und Krankenpflege oder Fachweiterbildung Psychiatriepflege);

3.4.8
Controlling;

3.4.9
Leitung von Eigen- oder Ausbildungsbetrieben oder des Werkdienstes;

3.4.10
Sachbearbeitung Fachbereich Behandlung (auch i. V. m. Suchtberatung);

3.4.11
Sachbearbeitung Fachbereich Finanzen und Versorgung;

3.4.12
Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter im Fachbereich Arbeit der Gefangenen;

3.4.13
Geschäftsbuchhaltung Justizvollzugsarbeitsverwaltung;

3.4.14
Sachbearbeitung mit Betreuungs- und Sicherungsaufgaben in einer Vollzugsabteilung im Einzelfall, wenn überwiegend Maßnahmen und Entscheidungen der Laufbahngruppe 2 bis zur Zeichnungsreife vorbereitet werden, die Sozialarbeiterinnen oder Sozialarbeitern oder Sozialpädagoginnen oder Sozialpädagogen und Vollzugsabteilungsleiterinnen oder Vollzugsabteilungsleitern vorbehalten bleiben. Die festgestellten Personalbedarfe in der Laufbahngruppe 2 bleiben von dieser Regelung unberührt.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 5 der AV vom 14. November 2025 (Nds. Rpfl. 2026 S. 48)

Abschnitt 4 JLG2DPBewAV - Dienstrechtliche Befugnisse

Freie oder freiwerdende Beförderungsstellen der Besoldungsgruppen A 11 bis 16 mit Amtszulage dürfen wie bisher nur dann für Beförderungen genutzt werden, wenn sie vorher vom MJ ausdrücklich freigegeben worden sind. Dies gilt auch für Beförderungen, für die die dienstrechtlichen Befugnisse den Justizvollzugseinrichtungen übertragen sind. Die vorgeschriebenen Ausschreibungs- und Beteiligungsverfahren sind zu beachten.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 5 der AV vom 14. November 2025 (Nds. Rpfl. 2026 S. 48)

Abschnitt 5 JLG2DPBewAV - Schlussbestimmungen

Diese AV tritt am 01.01.2026 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2031 außer Kraft.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 5 der AV vom 14. November 2025 (Nds. Rpfl. 2026 S. 48)