AV d. MJ v. 21.03.2025 (2104 I (V) - 301. 266)
Vom 21. März 2025 (Nds. Rpfl. S. 148)
- VORIS 20441 -
| Redaktionelle Inhaltsübersicht | Abschnitt |
|---|---|
| Regelungsgegenstand | 1 |
| Dienstpostenbewertung | 2 |
| Schlussbestimmungen | 3 |
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 3 der AV vom 21. März 2025 (Nds. Rpfl. S. 148)
Abschnitt 1 JLG1DPBewAV - Regelungsgegenstand
Gegenstand dieser AV ist die Bewertung von Dienstposten in der Laufbahn der Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt, der Fachrichtung Justiz im Justizvollzug.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 3 der AV vom 21. März 2025 (Nds. Rpfl. S. 148)
Abschnitt 2 JLG1DPBewAV - Dienstpostenbewertung
Dienstposten sind regelmäßig wie folgt zu bewerten:
2.1 Mit BesGr. A 9 mit Zulage:
Dienstposten, wenn und soweit folgende Aufgaben einzeln oder zusammengefasst überwiegen:
2.1.1
Logistische Leiterin oder logistischer Leiter der Gefangenentransporte in transportumlaufleitenden Behörden;
2.1.2
Fachkraft für Arbeitszeitstudien und Arbeitsorganisation;
2.1.3
Leiterin oder Leiter einer Küche;
2.1.4
Leiterin oder Leiter einer Zahlstelle;
2.1.5
Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter für Administration und Informationstechnik;
2.1.6
Fachverfahrensbetreuerin oder Fachverfahrensbetreuer des IT-gestützten ERP-Systems (Infor LN);
2.1.7
Dienstposten für Aufgabenbereiche des Praxisaufstiegs.
2.2 Mit BesGr. A 9 bis A 9 mit Zulage (Bandbreitenbewertung):
2.2.1
Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter mit Betreuungs- und Sicherungsaufgaben in einer Vollzugsabteilung;
2.2.2
Tourendienstleiterin oder Tourendienstleiter;
2.2.3
Leiterin oder Leiter einer Kammer;
2.2.4
Sportübungsleiterin oder Sportübungsleiter;
2.2.5
Suchtberaterin oder Suchtberater;
2.2.6
Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter im Fachbereich Medizin oder Stationsleiterin oder Stationsleiter im Nds. Justizvollzugskrankenhaus;
2.2.7
Bedienstete oder Bediensteter im Fachbereich Medizin oder im Niedersächsischen Justizvollzugskrankenhaus mit staatlich anerkannter Fachweiterbildung in einem Pflegeberuf (z. B. für psychiatrische Pflege) und entsprechendem Einsatz;
2.2.8
Bedienstete oder Bediensteter in der Arbeitstherapie mit entsprechender Zusatzausbildung;
2.2.9
Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter Bau und Bedienstete im Fachbereich Bau oder technischem Dienst mit hoher Qualifikation (z. B. Meistertitel oder staatlich geprüfte Technikerin oder geprüfter Techniker);
2.2.10
Fachberaterin oder Fachberater für den unmittelbaren Zwang, Bau und die Koordinatoren für das Rauschgifthundewesen.
2.3 Mit BesGr. A 7 bis A 9 (Bandbreitenbewertung):
Dienstposten der Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt, im Übrigen.
2.4 Durch die Nummern 2.1 bis 2.3 nicht erfasste Funktionen sind in Anlehnung an das vorstehende jeweilige Anforderungsniveau sachgerecht, hilfsweise analog den vergleichbaren tarifrechtlichen Eingruppierungsmerkmalen, zu bewerten. Erforderlichenfalls können weitere individuelle Merkmale eines Dienstpostens angemessen bei der Bewertung berücksichtigt werden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 3 der AV vom 21. März 2025 (Nds. Rpfl. S. 148)
Abschnitt 3 JLG1DPBewAV - Schlussbestimmungen
Diese AV tritt am 21.03.2025 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2030 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 3 der AV vom 21. März 2025 (Nds. Rpfl. S. 148)