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Dienstrecht / Delegation von Entscheidungsbefugnissen; Rechtsschutz für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Geschäftsbereichs

Runderlass des Kultusministeriums.
📖 Vollständige Norm
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Delegation von Entscheidungsbefugnissen; Rechtsschutz für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Geschäftsbereichs

Gültigkeits- / Fassungsstand Gültig ab 19.03.2008
Amtliche Fundstelle Nds. MBl. S. 426
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (Nds. MBl. S. 426).

[Delegation von Entscheidungsbefugnissen;

Rechtsschutz für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Geschäftsbereichs ](https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/f825ae9d-165b-3b9c-b4b7-5be38e3fdbaf)

RdErl. d. MI v. 5.3.2008 - P 25.24-03021/§ 87, 12.11-03143-1, 34-03143 -

Vom 5. März 2008 (Nds. MBl. S. 426)

- VORIS 20480 -

Bezug:

Gem. RdErl. v. 25.11.1992 (Nds. MBl. 1993 S. 93), zuletzt geändert durch Gem. RdErl. v. 7.2.2006 (Nds. MBl. S. 147)
- VORIS 20411 01 00 00 034 -

Abschnitt 1 RSMIRdErl

Hiermit werden die dem MI nach Nummer 1.9 Satz 2 und Nummer 1.11 Satz 4 des Bezugserlasses zustehenden Befugnisse zur Entscheidung über die Gewährung von Rechtsschutz auf

  • 1. die Polizeidirektionen,

  • 2. die Polizeibehörde für Zentrale Aufgaben (Zentrale Polizeidirektion),

  • 3. das Landeskriminalamt Niedersachsen,

  • 4. den Landesbetrieb Logistik Zentrum Niedersachsen,

  • 5. die Polizeiakademie Niedersachsen,

  • 6. die Niedersächsische Landesfeuerwehrschule Celle,

  • 7. die Niedersächsische Landesfeuerwehrschule Loy,

  • 8. den Landesbetrieb für Statistik und Kommunikationstechnologie,

  • 9. das Studieninstitut des Landes Niedersachsen,

  • 10. das Grenzdurchgangslager Friedland - Niedersächsisches Zentrum für Integration -,

  • 11. die Zentrale Aufnahme- und Ausländerbehörde Braunschweig,

  • 12. die Zentrale Aufnahme- und Ausländerbehörde Oldenburg,

  • 13. den Landesbetrieb für Landesvermessung und Geobasisinformationen Niedersachsen,

  • 14. die Behörden für Geoinformation, Landentwicklung und Liegenschaften

übertragen.

Auf die in den Nummern 1.9 und 1.11 des Bezugserlasses enthaltenen Einschränkungen der Delegation wird hingewiesen.

Diese Regelung gilt entsprechend für Beschäftigte.

An die
Dienststellen der Landesverwaltung