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Dienstrecht / Bewertung von herausgehobenen Dienstposten in der Justizverwaltung

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Bewertung von herausgehobenen Dienstposten in der Justizverwaltung

Gültigkeits- / Fassungsstand Erlassen am 02.12.2021
Amtliche Fundstelle Nds. Rpfl. 2022 S. 11
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (Nds. Rpfl. 2022 S. 11).

AV d. MJ v. 2.12.2021 (2104 I - 104. 97 Sdb. 1) *

Vom 2. Dezember 2021 (Nds. Rpfl. 2022 S. 11)

VORIS 20441

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Regelungsgegenstand1
Dienstpostenbewertung2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten3

Die AV d. MJ v. 2. 5. 2014 (2104 I -104.97 Sdb. 1) - Nds. Rpfl. S. 179 geändert durch AV d. MJ v. 4. 7. 2019 - Nds. Rpfl. S. 286 -, tritt aufgrund der Nummer 6.1 des RdErl. d. StK v. 12.12. 2018 (Nds. MBl. S. 1440) mit Ablauf des 31.12. 2021 automatisch außer Kraft.

Abschnitt 1 JVwDPAV - Regelungsgegenstand

Gegenstand dieser AV ist die Bewertung von

  • Dienstposten der Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter bei den Gerichten, den Staatsanwaltschaften und den Generalstaatsanwaltschaften,

  • Dienstposten der Dezernentinnen und Dezernenten in Justizverwaltungssachen bei den Landgerichten,

  • herausgehobenen Dienstposten der Justizverwaltung bei den Mittelbehörden und dem Finanzgericht.

Die Wahrnehmung von Aufgaben der Geschäftsleitung mit einem Anteil von weniger als 50 % wird hiervon nicht erfasst.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 3 der AV vom 2. Dezember 2021 (Nds. Rpfl. 2022 S. 11)

Abschnitt 2 JVwDPAV - Dienstpostenbewertung

2.1
Dienstposten der Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter bei den Gerichten, den Staatsanwaltschaften und den Generalstaatsanwaltschaften

Für die Bewertung von Dienstposten der Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter gelten in der Regel folgende Grenzwerte:

  • bis zu 150 Beschäftigte - Bewertung mit BesGr. A 13, ggf. mit Amtszulage;

  • 151 bis 300 Beschäftigte - Bewertung mit BesGr. A 13/A 14 (Bandbreitenbewertung);

  • 301 bis 500 Beschäftigte - Bewertung mit BesGr. A 14/A 15 (Bandbreitenbewertung);

  • ab 501 Beschäftigte - Bewertung mit BesGr. A 15/A 16 (Bandbreitenbewertung).

Diese Beschäftigtenzahlen gelten auch für Sonderstandorte (z.B. Zentrales Mahngericht, Zentrales Vollstreckungsgericht, Insolvenz- und Registergerichte).

Maßgeblich ist die auf das laufende Jahr bezogene durchschnittliche Gesamtzahl der Beschäftigten einschließlich der Beschäftigten des richterlichen und staatsanwaltlichen Dienstes und der in Ausbildung befindlichen Beschäftigten.

2.2
Dienstposten der Dezernentinnen und Dezernenten in Justizverwaltungssachen bei den Landgerichten

Die Dienstposten der Dezernentinnen und Dezernenten in Justizverwaltungssachen bei den Landgerichten werden mit BesGr. A 14 bewertet.

2.3
Herausgehobene Dienstposten der Justizverwaltung bei den Mittelbehörden und dem Finanzgericht

2.3.1
Bei den Oberlandesgerichten kann ein Dienstposten mit BesGr. A 15/A 16 bewertet werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Dienstposteninhaberin oder der Dienstposteninhaber Aufgaben

  • der Sachgebietsleitung und

  • der Justizverwaltung von grundsätzlicher Bedeutung

mit Bezirkszuständigkeit und abschließender Entscheidungskompetenz wahrnimmt. Die Ausgestaltung des Dienstpostens muss seiner herausgehobenen Bedeutung für den Geschäftsbereich Rechnung tragen.

2.3.2
Bei den übrigen Mittelbehörden wird in der Regel ein Dienstposten mit BesGr. A 14/A 15 bewertet. Er muss die Anforderungen nach Nummer 2.3.1 erfüllen und - sofern die Aufgaben den Dienstposten nicht ausfüllen - ergänzend auch Aufgaben der Geschäftsleitung beinhalten.

2.3.3
Bei Wahrnehmung von Aufgaben der Justizverwaltung von herausgehobener Bedeutung können bei den Mittelbehörden und dem Finanzgericht Dienstposten mit BesGr. A 14 bewertet werden.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 3 der AV vom 2. Dezember 2021 (Nds. Rpfl. 2022 S. 11)

Abschnitt 3 JVwDPAV - Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese AV tritt am 1. 1. 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31.12. 2027 außer Kraft.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 3 der AV vom 2. Dezember 2021 (Nds. Rpfl. 2022 S. 11)