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Dienstrecht / Beschäftigung von Dozentinnen und Dozenten an der Polizeiakademie Niedersachsen in den Studiengebieten 1 bis 4

Ministerieller Erlass.
📖 Vollständige Norm
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Beschäftigung von Dozentinnen und Dozenten an der Polizeiakademie Niedersachsen in den Studiengebieten 1 bis 4

Gültigkeits- / Fassungsstand Erlassen am 12.11.2024
Amtliche Fundstelle Nds. MBl. 2024 Nr. 545
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (Nds. MBl. 2024 Nr. 545).

Erl. d. MI v. 12.11.2024 - 25.32-03201 -

Vom 12. November 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 545)

- VORIS 20462 -

- Im Einvernehmen mit dem MF -

Bezug: Erl. v. 20.02.2019 (Nds. MBl. S. 734)
- VORIS 20462 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Grundlagen der Beschäftigungsverhältnisse1
Eingruppierung2
Lehrverpflichtung3
Besitzstand4
Schlussbestimmungen5

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 5 Satz 1 des Erl. vom 12. November 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 545)

Abschnitt 1 PA NIDozBErl 2025 - Grundlagen der Beschäftigungsverhältnisse

1.1 Die Aufgaben der Dozentinnen und Dozenten an der Polizeiakademie Niedersachsen - im Folgenden: PA NI - bestimmen sich nach dem Gesetz über die Polizeiakademie Niedersachsen.

1.2 Die Bestimmungen dieses Erl. gelten für die in einem Arbeitsverhältnis stehenden Dozentinnen und Dozenten an der PA NI, die in den Studiengebieten 1 (Kriminalwissenschaften), 2 (Einsatz- und Verkehrslehre, Organisationswissenschaften), 3 (Rechtswissenschaften) und 4 (Sozialwissenschaften/Führung) im Bereich der Aus- und Fortbildung mit mehr als der Hälfte ihrer regelmäßigen Arbeitszeit lehrende Tätigkeiten wahrnehmen.

1.3 Dieser Erl. gilt nicht für die in einem Arbeitsverhältnis stehenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Bereich der Verwaltung, Aus- oder Fortbildung tätig sind und dort überwiegend Tätigkeiten außerhalb der Lehre wahrnehmen. Ebenfalls findet dieser Erl. keine Anwendung auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Studiengebiet 5 (Polizeitraining/Sport).

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 5 Satz 1 des Erl. vom 12. November 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 545)

Abschnitt 2 PA NIDozBErl 2025 - Eingruppierung

2.1 In den Studiengebieten 1 bis 4 können Dozentinnen und Dozenten in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt werden. Es sind einzugruppieren

  • in EntgeltGr. 11 TV-L:

Dozentinnen und Dozenten mit einem Bachelorabschluss und einer nach dem Abschluss liegenden, der Vorbildung fachlich und qualitativ entsprechenden fünfjährigen beruflichen Tätigkeit;

  • in EntgeltGr. 13 TV-L:

Dozentinnen und Dozenten mit einer abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulbildung (hierzu gilt die Protokollerklärung Nr. 1 der Entgeltordnung des TV-L) und einer nach dem Abschluss liegenden, der Vorbildung fachlich und qualitativ entsprechenden fünfjährigen beruflichen Tätigkeit, die an der PA NI eine dem Studium entsprechende Tätigkeit im Bereich der Forschung und Lehre wahrnehmen.

2.2. Der Bachelor-Abschluss oder die abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung muss in einem Studiengang absolviert worden sein, welcher fachlich einem oder mehreren Unterrichtsfächern der PA NI überwiegend zuzuordnen ist.

Bei der fünfjährigen beruflichen Tätigkeit sollen mindestens drei Jahre außerhalb des Aus- und des Weiterbildungsbereichs erworben worden sein und ebenfalls in einem fachlichen Zusammenhang zu der angestrebten Lehrtätigkeit stehen.

Als Unterrichtsfächer an der PA NI i. S. dieses Erl. gelten:

  • Studiengebiet 1:

    • Kriminalistik,

    • Kriminologie;

  • Studiengebiet 2:

    • Verkehrsrecht und Verkehrslehre,

    • Einsatzlehre,

    • Organisationswissenschaften;

  • Studiengebiet 3:

    • Materielles Strafrecht,

    • Eingriffsrecht (Strafprozessrecht und Gefahrenabwehrrecht),

    • Öffentliches Recht (Grundrechte und Beamtenrecht);

  • Studiengebiet 4:

    • Sozialwissenschaften,

    • Psychologie.

2.3 Vor der ersten Besetzung des jeweiligen Arbeitsplatzes ist eine Arbeitsplatzbeschreibung und Bewertung mit einem entsprechenden Bericht dem MI zur Zustimmung vorzulegen. Die Eingruppierung ist entsprechend zu begründen.

2.4 Im Arbeitsvertrag der Dozentinnen und Dozenten ist daher zu vereinbaren, dass sich die Eingruppierung nach diesem Eingruppierungserlass des MI in der jeweils geltenden Fassung bestimmt. In einem Vermerk sind die für die Eingruppierung maßgebenden Tatsachen und Gesichtspunkte (überwiegende Unterrichtstätigkeit, Lehrbefähigung, sonstige Ausbildung, Bewährungs- und Unterrichtstätigkeiten usw.) festzuhalten. Dieser ist zur Personalakte zu nehmen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 5 Satz 1 des Erl. vom 12. November 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 545)

Abschnitt 3 PA NIDozBErl 2025 - Lehrverpflichtung

Der Umfang der Lehrverpflichtung der Dozentinnen und Dozenten in einem Arbeitsverhältnis richtet sich nach der Regellehrverpflichtung der verbeamteten Lehrkräfte (Dozentinnen und Dozenten) gemäß der LVVO-PA in der jeweils geltenden Fassung.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 5 Satz 1 des Erl. vom 12. November 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 545)

Abschnitt 4 PA NIDozBErl 2025 - Besitzstand

Dieser Erl. gilt für alle zukünftigen Einstellungen von Dozentinnen und Dozenten in den o. g. Studiengebieten 1 bis 4 der PA NI. Bestehende Beschäftigungsverhältnisse und Eingruppierungen bleiben von dieser Regelung unberührt, sofern sie vor Inkrafttreten des Bezugserlasses, mithin vor dem 01.03.2019, begründet wurden.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 5 Satz 1 des Erl. vom 12. November 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 545)

Abschnitt 5 PA NIDozBErl 2025 - Schlussbestimmungen

Dieser Erl. tritt am 01.01.2025 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2030 außer Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 31.12.2024 außer Kraft.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 5 Satz 1 des Erl. vom 12. November 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 545)

An die
Polizeiakademie Niedersachsen