RdErl. d. MI v. 15.05.2026 - 26.24-03590 -
Vom 15. Mai 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 254)
- VORIS 20444 -
- Im Einvernehmen mit dem MF -
Gemäß § 20 Abs. 1 NBesG ergeht unter Berücksichtigung der Vorbemerkung Nummer 2 der Anlage 11 (zu § 39) NBesG für die Gewährung nachfolgend aufgeführter Aufwandsentschädigungen folgende Regelung:
| Redaktionelle Inhaltsübersicht | Abschnitt |
|---|---|
| Bekleidungszuschuss | 1 |
| Bewegungsgeld | 2 |
| Verfahren | 3 |
| Schlussbestimmungen | 4 |
| Antrag auf Auszahlung eines Bekleidungszuschusses/des Bewegungsgeldes | Anlage |
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 4 des RdErl. vom 15. Mai 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 254)
Abschnitt 1 PolBeklZRdErl - Bekleidungszuschuss
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die voraussichtlich für einen längeren Zeitraum im Personenschutz verwendet werden, erhalten nach Ablauf von drei Monaten seit dem Beginn dieser Verwendung einen Bekleidungszuschuss für die Beschaffung von Gesellschaftskleidung in der im Haushaltsplan (Kapitel 03 20 Titel 511 01) festgelegten Höhe. Ein weiterer Antrag ist frühestens nach Ablauf von zwei Jahren zulässig.
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Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 4 des RdErl. vom 15. Mai 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 254)
Abschnitt 2 PolBeklZRdErl - Bewegungsgeld
Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten mit außendienstlichen Ermittlungs- oder Fahndungsaufgaben erhalten, wenn im Haushaltsplan (Kapitel 03 20 Titel 527 03) hierfür Mittel veranschlagt sind, zur Abgeltung der aus dienstlicher Veranlassung entstehenden besonderen Aufwendungen ein Bewegungsgeld in der nachgewiesenen Höhe.
Besondere Aufwendungen sind die Ausgaben, die bei außendienstlichen Ermittlungen, Fahndungen oder der Beschaffung von Informationen (z. B. durch den Besuch von Lokalen im Rahmen der Aufgabenstellung, Zuwendungen an Dritte etc.) anlassbezogen für die eigene Person oder für Dritte erwachsen. Die Höhe der Geldzuwendungen an Dritte ist von der Polizeibehörde festzusetzen. An die Notwendigkeit und Angemessenheit dieser Zuwendung ist ein strenger Maßstab anzulegen. Zu den besonderen Aufwendungen gehören nicht Ausgaben, für die andere Rechtsvorschriften (z. B. Reisekostenrecht) eine Erstattung vorsehen.
Die Aufwendungen sind in voller Höhe grundsätzlich zu belegen. Soweit besondere Gründe der Belegbeschaffung entgegenstehen, sind die besonderen Aufwendungen durch dienstliche Erklärung der Beamtin oder des Beamten glaubhaft zu machen. Die dienstliche Veranlassung der Ausgaben ist von der Antragstellerin oder dem Antragsteller pflichtgemäß zu versichern.
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Abschnitt 3 PolBeklZRdErl - Verfahren
Der Antrag und die Belege zum Nachweis des Bekleidungszuschusses sowie des Bewegungsgeldes sind mit einer Bescheinigung
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der oder des dienstlichen Vorgesetzten über die dienstliche Veranlassung und
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der Dienststellenleitung über die Notwendigkeit sowie
-
der Angemessenheit und der sachlichen Richtigkeit der Aufwendungen
mit Formblatt gemäß Anlage der anweisenden Dienststelle vorzulegen.
Das Bewegungsgeld wird nach Ablauf des Quartals von den Polizeibehörden ausgezahlt.
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Abschnitt 4 PolBeklZRdErl - Schlussbestimmungen
Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 01.01.2026 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2031 außer Kraft.
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Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 4 des RdErl. vom 15. Mai 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 254)
An die
Polizeibehörden
Anlage PolBeklZRdErl - Antrag auf Auszahlung eines Bekleidungszuschusses/des Bewegungsgeldes
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Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 4 des RdErl. vom 15. Mai 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 254)