AV d. MJ v. 10.07.2024 (5100 (V) - 301. 9)
Vom 10. Juli 2024 (Nds. Rpfl. S. 255)
- VORIS 20441 -
| Redaktionelle Inhaltsübersicht | Abschnitt |
|---|---|
| Aufwandsentschädigung, sonstige Geldzuwendungen nach § 20 NBesG | 1 |
| Erstattung der Aufwendungen | 2 |
| Schlussbestimmungen | 3 |
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 31. Dezember 2029 durch Nummer 3 der AV vom 10. Juli 2024 (Nds. Rpfl. S. 255)
Abschnitt 1 JVBAEAV - Aufwandsentschädigung, sonstige Geldzuwendungen nach § 20 NBesG
1.1
Bedienstete, die in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit Gefangene, Sicherungsverwahrte, Arrestantinnen oder Arrestanten bei Maßnahmen nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 NJVollzG, § 16 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 Nds. SVVollzG, § 15 Abs. 1 NJA-VollzG beaufsichtigen oder begleiten und denen dabei finanzielle Aufwendungen entstehen, erhalten eine Aufwandsentschädigung. Die Aufwandsentschädigung darf nur gewährt werden, soweit aus dienstlicher Veranlassung finanzielle Aufwendungen entstehen, deren Übernahme den Betreffenden nicht zugemutet werden kann.
1.2
Eine Aufwandsentschädigung wird gezahlt: für Fahrtkosten analog der Anwendung des BRKG, für nachgewiesene Eintrittsgelder für den Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen, sofern dieser der oder dem Gefangenen oder Sicherungsverwahrten oder der Arrestantin oder dem Arrestanten von der Vollzugsbehörde ausdrücklich empfohlen worden ist, für nachgewiesene Verpflegungsauslagen im notwendigen und angemessenen Umfang im Rahmen der Beaufsichtigung oder Begleitung (Nr. 1.1) bis maximal 12 Euro am Tag.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 31. Dezember 2029 durch Nummer 3 der AV vom 10. Juli 2024 (Nds. Rpfl. S. 255)
Abschnitt 2 JVBAEAV - Erstattung der Aufwendungen
Die Ausgaben für Aufwandsentschädigungen sind bei Kapitel 11 05 Titel 527 10 zu buchen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 31. Dezember 2029 durch Nummer 3 der AV vom 10. Juli 2024 (Nds. Rpfl. S. 255)
Abschnitt 3 JVBAEAV - Schlussbestimmungen
Diese AV tritt mit Wirkung vom 01.07.2024 in Kraft und am 31.12.2029 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 31. Dezember 2029 durch Nummer 3 der AV vom 10. Juli 2024 (Nds. Rpfl. S. 255)